„Feuer in den Alpen“, eine seit 1988 im Alpenraum im August weithin sichtbar auf Bergen gepflegte Aktion als Beitrag für eine nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums.[3]
Feuerrad (Weihnachten, Neujahr, Karneval, Ostern oder Pfingsten)
Brauchtum um das Herdfeuer, weltweit seit der Antike überliefert, ist europaweit weitgehend ausgestorben.
Anlassgebunden sind etwa das Notfeuer (wohl germanisch, bis in das 20.Jh. erhalten) oder Erntedankfeuer (in Europa aber naturgemäß an einen Herbsttermin gebunden, siehe „Kartoffelfeuer“).
Brauchtumsfeuer dürfen weder Umweltbelange noch die öffentliche Sicherheit gefährden. Sie sind zumindest anzeigepflichtig und müssen vom Veranstalter beaufsichtigt werden.
Bisher durften offene Großfeuer zu Veranstaltungszwecken des Brauchtums weitgehend problemlos abgehalten werden, einschlägige Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen wie die Anwesenheit der Feuerwehr – die Freiwilligen Feuerwehren sind traditionell eng ins Brauchtumsleben eingebunden – oder Brandwache auch nach Abbrand, wie auch vernünftigen Umgang mit den Brandmaterialien, vorausgesetzt.[7] Mit dem im Jahr 2002 eingeführten Bundesluftreinhaltegesetz[8] wurden die bisherigen Landes-Luftreinhaltegesetze[9] außer Kraft gesetzt. Seither ist das Abbrennen von „Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen“ – zeitliche und räumliche Ausnahmegenehmigung durch Verordnung durch den Landeshauptmann vorausgesetzt[10] – nur dann zulässig, wenn die Feuer „ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden“[11] Das ist insofern problematisch, da es bei manchen Brauchtumsfeuern, wie etwa auch dem in das Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes in Österreich aufgenommenen Vorarlberger Funkensonntag und auch vielen anderen Feuerbräuchen, bei denen traditionell Figuren oder anderes über ein reines Feuer hinausgehende verbrannt werden, oder zu dem Zweck frisch geschlägertes Holz verwendet wird, nicht möglich ist, die strengen Vorgaben des Gesetzes einzuhalten. Das Gesetz wurde diesbezüglich als „weit über das Ziel [des Unterbindens unnötiger Luftverschmutzung, Anm.] hinausgeschossen“ bezeichnet,[12] von anderer Seite aber eine schärfere Regelung bezüglich des altbekannten Problems österlicher Abfallentsorgung[13] und dem Trend zu immer spektakuläreren Feuern –etwa auch unter Einsatz von Brandbeschleunigern– durchaus begrüßt.[14]
Schweiz
Brauchtumsfeuer, etwa anlässlich des Bundesfeiertags am 1. August, sind zulässig,[15] das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle jedoch nur, wenn dadurch keine übermäßigen Immissionen entstehen (Art. 30c USG) und sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.[16]
Martinsfeuer und Martingsumzüge.ArchiviertvomOriginal(nicht mehr online verfügbar)am4.November 2019;abgerufen am 4.November 2019.Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bad-neuenahr-ahrweiler.de
etwa Roman Häußl:Über das Verbrennen und Brauchtumsfeuer. In: NÖ Gemeindezeitung. Mai 2005 (Webrepro, ris.at [abgerufen am 6.Oktober 2010] Rechtslage vor Novelle 2010).
Peter Gspaltl, Christoph Sudy:Brauchtum oder Abfallentsorgung? Projektarbeit zur Dienstprüfung für den höheren technischen Dienst. April 2000 (feinstaubfrei.at[PDF]).