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deutsches Bundesgesetz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bildet in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege.[1] Es ist in seiner ursprünglichen Fassung im Dezember 1976 in Kraft getreten und hat das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst. Nach der deutschen Wiedervereinigung hat es in den neuen Ländern das Landeskulturgesetz (1970) der DDR ersetzt.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege |
Kurztitel: | Bundesnaturschutzgesetz |
Abkürzung: | BNatSchG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 791-9 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3573, 3574, ber. 1977 I S. 650) |
Inkrafttreten am: | 24. Dezember 1976 |
Letzte Neufassung vom: | 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. März 2010 |
Letzte Änderung durch: | Art. 5 G vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 153 vom 15. Mai 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. November 2024 (Art. 6 Absatz 2 G vom 8. Mai 2024) |
GESTA: | N006 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Neben dem Bundesnaturschutzgesetz hat jedes Land sein Landesnaturschutzgesetz.
Das Gesetz definiert in den Eingangsbestimmungen die Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege und stellt den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm „Natura 2000“ her. Jeder wird aufgefordert, „nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei[zu]tragen und sich so [zu] verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden“ (§ 2).
Die bekannteste Auswirkung der Naturschutzgesetze sind die Naturschutzgebiete. Unabhängig von deren großer Bedeutung muss Naturschutz flächendeckend betrieben werden. Deswegen sind hier an erster Stelle die Regelungen genannt, die für Flächen gelten, die nicht speziell dem Naturschutz gewidmet sind.
Kapitel 1 (§§ 1 bis 7) regelt die allgemeinen Vorschriften.
Die Landwirtschaft ist derjenige Wirtschaftssektor, der am meisten in der Fläche wirkt, oft an naturbelassene Flächen angrenzt und naturnahe Flächen bearbeitet. Deswegen ist für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes von großer Bedeutung, dass sie sich dessen Erfordernissen in gewissem Umfang anpasst. § 5 des Gesetzes macht das zur Pflicht, indem Grundsätze einer so genannten „guten fachlichen Praxis“ aufgestellt werden, d. h. naturschutzverträglicher landwirtschaftlicher Methoden. Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar.
Der Begriff „Gute fachliche Praxis“ stammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und des Düngemittelrechts, wo er bereits in den 1980er Jahren verwendet wurde.
In § 7 werden einige Begriffsbestimmungen angeführt, u. a. die Definition der besonders und der streng geschützten Arten (vgl. Artikel Artenschutz).
Kapitel 2 (§§ 8 bis 12) regelt die Umweltbeobachtung, Aufgaben der Landschaftsplanung, Inhalte der Landschaftsplanung, Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne sowie Zusammenwirken der Länder bei der Planung.
Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare müssen grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (§ 15 BNatSchG). Ist eine solche Kompensation nicht möglich, ist der Eingriff verboten, wenn in der Abwägung die Belange des Naturschutzes anderen Belangen im Rang vorgehen. Der „Eingriff“ wird von § 14 Abs. 1 BNatSchG definiert als „Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“. Die Bezugnahme auf den Grundwasserspiegel dient dem Schutz von Feuchtgebieten und von Trockengebieten (einschließlich ihrer speziellen Flora und Fauna) sowie indirekt der Reinhaltung des Grundwassers im Interesse der Wasserversorgung.
Auch die Bauleitplanung muss Belange des Naturschutzes berücksichtigen. § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB sieht die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Bauleitplan vor. Insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sind bereits bei der Planaufstellung (im Planungsprozess) zu berücksichtigen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gilt insoweit nicht (§ 18 BNatschG); vielmehr muss bereits vorbeugend-planerisch dafür gesorgt werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten und, soweit möglich, ausgeglichen werden (sog. Baurechtskompromiss). Die Inschutznahme bestimmter Gebiete (wie Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete) ist als „sonstige Nutzungsregelung“ bzw. „Festsetzung“ gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB in den Bauleitplan nachrichtlich zu übernehmen.
Einige Vorhaben, wie etwa der Bau von Verkehrswegen oder großen Kraftwerken, erfordern in den meisten Fällen ein Planfeststellungsverfahren, in das die Belange des Naturschutzes durch Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG mit eingebracht werden. In der Abwägung zwischen Nutzungsinteressen und Naturschutzinteressen laufen letztere allerdings häufig Gefahr, „weggewogen“ zu werden, wie Kritiker es ausdrücken. Diese Problematik liegt jedoch weniger im Gesetz oder einer ordnungsgemäß durchgeführten Abwägung begründet als in Entscheidungsstrukturen, -kriterien (manchmal zu knappe Begründungsinhalte für die jeweilige Entscheidung) und -personal einzelner Behörden.
Das Gesetz sieht verschiedene Kategorien geschützter Gebiete sowie den Schutz bestimmter Einzelobjekte vor. Der Charakter dieser Gebiete wird in jeweils eigenen Beiträgen beschrieben:
Diese Gebiete sollen nach Möglichkeit nicht isoliert voneinander bestehen, sondern in einem Biotopverbund miteinander vernetzt sein und insgesamt mindestens zehn Prozent der gesamten Landesfläche erreichen.
Bund und Länder erfüllen die sich aus der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes Natura 2000.
Ferner sind in diesem Abschnitt das Vorgehen bei der Ausweisung von FFH- und Vogelschutzgebieten und der Überprüfung der Verträglichkeit und Zulässigkeit von Maßnahmen in Natura-2000-Gebieten festgelegt.
In Kapitel 5 (§§ 37 bis 55) enthält das Bundesnaturschutzgesetz zahlreiche Regelungen zum Artenschutz:
Kapitel 6 (§§ 56 bis 58) regelt den Naturschutz im deutschen Küstengewässer sowie Bereiche der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
In Kapitel 7 (§§ 59 bis 62) finden sich Regelungen zur Erholung in Natur und Landschaft.
Die 2002 erfolgte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte für Naturschutzverbände ausgedehnt. Sie werden – eine förmliche Anerkennung vorausgesetzt – vor dem Erlass von Naturschutz-Verordnungen und im Rahmen von Planfeststellungsverfahren angehört. Allerdings gilt diese Regelung nur für den Bereich der Bundesbehörden. Für die überwiegende Zahl derartiger Verfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, gilt das jeweilige Landesnaturschutzgesetz. Das Verbandsklagerecht wurde durch Bundesrecht verbindlich geregelt (früher Ländersache). Seit 2010 finden sich diese Regelungen in Kapitel 8 (§§ 63 und 64).
Ergänzende Vorschriften finden sich in Kapitel 9 (§§ 65 bis 68).
Vorschriften zu Bußgeld- und Strafregelungen finden sich in Kapitel 10 (§§ 69 bis 73).
Nach dem Ende des NS-Regimes blieb von 1949 an in der Bundesrepublik Deutschland das im Zuge der Gleichschaltung am 26. Juni 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG) mit Ausnahme des § 24 gültig.[3] In der Folgezeit erstellten die Bundesländer eigene Naturschutzgesetze. Aus der Forderung nach einer Verbesserung des Naturschutzrechtes, wie sie Naturschutzvereine anstrebten, und den Bestrebungen der akademisch verankerten Landespflege sowie des administrativen Naturschutzes folgte ab den 1960er Jahren eine intensive Diskussion um ein neues, umfassenderes Naturschutzgesetz. Strittige Punkte bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage waren z. B. die sogenannte Landwirtschaftsklausel und die Ausgleichsregelung. Schließlich wurde 1976 das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), an das die Naturschutzgesetze der Bundesländer angepasst werden mussten, verabschiedet und am 1. Januar 1977 in Kraft gesetzt.[4]
Seither wurde das BNatschG unter Berücksichtigung umweltrechtlicher Entwicklungen wie internationaler Vereinbarungen und Änderungen im Recht der Europäischen Union sowie neuer flankierender Umweltgesetze (wie das UVPG) mehrfach geändert. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 trat es an die Stelle des ostdeutschen Naturschutzgesetz von 1954, abgelöst durch das Landeskulturgesetz von 1970. Nach einer ersten Novellierung 2002 wurde das BNatschG aufgrund der Föderalismusreform von 2006 mit Wirkung zum 1. März 2010 neu gefasst.[5] Es beruhte bis dahin zum größten Teil auf der Rahmenkompetenz des Art. 75 GG a.F.[6] Gab es zunächst den Ländern den inhaltlichen Rahmen für ihre Landesgesetze vor, enthält es seit 2010 vorwiegend unmittelbar wirkende Regeln, die in den (inzwischen erneuerten) Landesnaturschutzgesetzen insbesondere durch Ausführungsbestimmungen ergänzt werden.
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12. Dezember 2007[7] wurde das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 zur Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie[8] in deutsches Recht umgesetzt.
Seit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 4. März 2020[9] ist das Füttern von Wölfen verboten. Außerdem erlaubt § 45a BNatschG, Wölfe zu jagen, wenn sie im Verdacht stehen, Schafe oder andere Nutztiere gerissen zu haben.[10]
Der Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes[11] sieht zur Umsetzung des Aktionsprogramms Insektenschutz einen besseren Insektenschutz vor.[12]
Als Geburtsfehler wird die Sonderstellung der Landwirtschaft bezeichnet, denn laut Gesetz dient ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft in der Regel den Zielen des Gesetzes und ist daher nicht als Eingriff zu werten. Später getroffene Änderungen blieben zu unbestimmt und erwiesen sich als untauglich für den Vollzug durch die Behörden. Es wird seit Jahrzehnten kritisiert, dass in der Landschaftsplanung die programmatischen und planerischen Aussagen zu unbestimmt, zu unverbindlich und unzureichend sind. Selbst bei rein privatwirtschaftlichen Eingriffen können diese trotz zumutbarer Alternativen durchgesetzt werden, ohne dass zwingende Gründe der überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen. Bei Bebauungsplänen greift die Eingriffsregelung erst seit 1993, dabei ist eine Kompensationspflicht nicht zwingend vorgeschrieben, sondern unterliegt dem Vorbehalt der Abwägung. Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen stehen meist in keinem Verhältnis zum Eingriff oder erfüllen nicht die zugeschriebene Wirksamkeit. Kompensationsmaßnahmen erfolgen in der Regel ohne langfristige bzw. dauerhafte Bindung. Historische Kulturlandschaften mit ihrem Landschaftsbild unterliegen gar keinem Schutz. Deutliche Verbesserungen gab es nur durch die Pflicht der Umsetzung von EU-Recht z. B. bei Natura-2000-Gebieten.[13]
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