Öffentlicher Auftraggeber
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Der Rechtsbegriff Öffentlicher Auftraggeber bezeichnet im Vergaberecht diejenigen Auftraggeber, die bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags in der EU das Vergaberecht zu beachten haben, also insbesondere die Aufträge öffentlich ausschreiben müssen. Der Anteil öffentlicher Aufträge am Bruttoinlandsprodukt der EU wurde im Jahr 2016 auf über 16 Prozent geschätzt.[1]
Der Begriff des Öffentlichen Auftraggebers ist definiert in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Danach liegt die (öffentliche) Auftraggebereigenschaft zunächst nur bei der klassischen öffentlichen Hand vor. Der Auftraggeber im Sinne des 4. Teils der GWB steht im Kontext des EU-Vergaberechts; aber auch private Auftraggeber werden hiernach unter Umständen von dem Begriff erfasst (siehe Nr. 2–6).
Die Art der öffentlichen Auftraggeber ist in § 99 GWB abschließend aufgezählt:
Von wesentlicher Bedeutung für den Auftraggeberbegriff auch im deutschen Recht ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). So hat z. B. der EuGH die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten den öffentlichen Auftraggebern im Sinne des Vergaberechts zugeordnet.[2] Im Juni 2009 beschied der EuGH auch die öffentliche Auftraggebereigenschaft der öffentlich-rechtlichen Krankenkassen.[3] Die Ärztekammern sind nach der Rechtsprechung des EuGH hingegen keine öffentlichen Auftraggeber.[4]
Eine Ausnahme der Bindung der öffentlichen Auftraggeber an die Ausschreibungspflichten des Vergaberechts gilt für die sogenannte In-House-Vergabe. Sie setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass erstens die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und zweitens diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit der oder den öffentlichen Körperschaften ausführt, die ihre Anteile innehaben.
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