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Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Wertermittlungsverordnung (WertV) regelte in Deutschland allgemeine Grundsätze für die Ermittlung von Verkehrswerten bei Immobilien. Die WertV regelte damit die Auslegung der Verkehrswertdefinition in § 194 BauGB. Die Gutachterausschüsse mussten die WertV verbindlich anwenden.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken |
Kurztitel: | Immobilienwertermittlungsverordnung |
Abkürzung: | ImmoWertV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 199 Abs. 1 BauGB |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Baurecht |
Fundstellennachweis: | 213-1-8 |
Erlassen am: | 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2022 |
Weblink: | Text der Verordnungstext |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die WertV wurde 2010 durch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) abgelöst. Diese ursprüngliche Fassung der ImmoWertV wurde dann mit Wirkung ab 1. Januar 2022 umfassender reformiert und neu bekanntgemacht. Die Gutachterausschüsse müssen auch die ImmoWertV verbindlich anwenden.
Die letzte Fassung der WertV wurde am 6. Dezember 1988 erlassen und zuletzt am 18. August 1997 geändert. Zur Unterscheidung von früheren Versionen der WertV spricht man daher auch von der WertV 98.
Die in der WertV geregelten Wertermittlungsverfahren nennt man auch normierte Verfahren:
In Ergänzung zur Wertermittlungsverordnung sind Wertermittlungsrichtlinien (WertR) erlassen worden.
Am 1. April 2009 brachte das Bundeskabinett den Entwurf der „Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV)“ ein, welchem der Bundesrat zunächst nur unter dem Vorbehalt einiger, insbesondere die Ableitung der Bodenrichtwerte betreffender Änderungen zustimmte. Einem erneuten Entwurf stimmte der Bundesrat dann am 7. Mai 2010 zu; am 19. Mai 2010 wurde die ImmoWertV von der Bundesregierung erlassen. Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2010.[1] Damit hat die ImmoWertV die WertV zum 1. Juli 2010 abgelöst (§ 24 ImmoWertV).
In der ImmoWertV werden gegenüber der WertV zusätzliche Aspekte bei der Wertermittlung, wie die energetische Beschaffenheit des Gebäudes oder die Wertrelevanz städtebaulicher Umstände berücksichtigt.
Mit der Novellierung der Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV im Jahr 2021 wurden die bisherigen Richtlinien (Bodenrichtwertrichtlinie, Sachwert-, Vergleichswert- und Ertragswertrichtlinie sowie die nicht abgelösten Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006) in eine überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung integriert und damit verbindlich gemacht. Das Bundeskabinett hat die ImmoWertV 2021 am 12. Mai 2021 beschlossen. Der Bundesrat hat ihr mit klarstellenden Änderungsmaßgaben am 25. Juni 2021 zugestimmt, die Bundesregierung hat sie am 14. Juli 2021 in der geänderten Fassung neu beschlossen. Damit ist sie am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.[2] Zudem wurden Muster-Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV-Anwendungshinweise – ImmoWertA) beschlossen, die am 27. September 2023 für verbindlich erklärt wurden.
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