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Person oder Institution, die Wald besitzt Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Waldbesitzer unterliegt in Deutschland den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Besitzes nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie den Festlegungen des für diesen Sonderfall bestehenden Waldgesetzes auf Bundes- wie auch auf Landesebene. Der Wald in Deutschland verteilt sich auf rund 2 Millionen Waldbesitzer.[1]
Neben der Definition Wald nach den natürlichen Bedingungen gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine Definition im „Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft“ (§ 2 BWaldG).
Waldbesitzer im Sinne des § 4 BWaldG sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist. Derjenige kann also Waldbesitzer sein, der „die tatsächliche Herrschaft über eine Waldfläche (Sache)“ (Sachenrecht) ausübt. Demzufolge kann gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Waldfläche als „Unmittelbarer Besitz“ oder „Mitbesitz“ betrachtet werden.
Unmittelbarer Besitz § 854 BGB
Mitbesitz § 866 BGB
Neben dem Besitz → unmittelbare Sachherrschaft unterscheidet der § 3 BWaldG verschiedene Waldeigentumsarten, wobei immer auf das Alleineigentum abgezielt wird:
Von den knapp 50 % des Waldes, der in Deutschland in Privatbesitz ist, gehört der überwiegende Teil großen Adelsfamilien, da diese ihren historischen Waldbesitz fast vollständig erhalten konnten. Dabei ist die Familie Thurn und Taxis mit knapp 20.000 Hektar der größte private Waldbesitzer, an zweiter Stelle folgt Christian Erbprinz zu Fürstenberg mit etwa 18.000 Hektar.[3] Die Unternehmensgruppe Fürst von Hohenzollern verfügt in Bayern und vor allem in Baden-Württemberg über Waldflächen von insgesamt 15.000 Hektar. Der größte private Forstbetrieb in Nordrhein-Westfalen ist die Wittgenstein-Berleburg'sche Rentkammer, die rund 13.100 Hektar Wald bewirtschaftet.[4]
Die Bundesländer haben die Möglichkeit, Landeswaldgesetze (LWaldG) zu erlassen. Diese dürfen jedoch den Rahmen des Bundeswaldgesetzes nicht sprengen (Rahmengesetz). Sie können aber weitergehende Vorschriften enthalten. In allen bestehenden Landeswaldgesetzen ist jedoch der Waldbegriff und der Waldbesitzer definiert.
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