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gerichtlicher Bescheid zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Vollstreckungstitel ist in der Bundesrepublik Deutschland eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat. Der Titel berechtigt zur zwangsweisen Durchsetzung von Geldforderungen und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen im Wege der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn er mit einer Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner zugestellt worden ist (§ 724, § 750 ZPO).
Die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen sowie die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet aufgrund entsprechender Verwaltungsakte statt.
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind rechtskräftige Endurteile, bestimmte gerichtliche Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und vollstreckbare Ausfertigungen notarieller Urkunden.
Für die Möglichkeit, aus Urteilen bereits vor Eintritt der Rechtskraft zu vollstrecken, existieren detaillierte Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen. Ist aus dem Titel nicht eindeutig bestimmbar, was der Schuldner zu leisten oder zu dulden hat, kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Der Schuldner kann bei Gericht beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel für unzulässig erklärt wird (§ 767 Zivilprozessordnung analog).[1]
Rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile gehören zu den praktisch bedeutsamsten Vollstreckungstiteln.
Die Zwangsvollstreckung findet gem. § 794 Abs. 1 ZPO ferner statt
Außerhalb der ZPO genannte Vollstreckungstitel sind beispielsweise
Besonderheiten gibt es bei der Vollstreckung ausländischer Vollstreckungstitel. Hier muss häufig ein Vollstreckbarerklärungsverfahren (sogenanntes Exequaturverfahren) vorgeschaltet werden, bevor sie im Inland als Vollstreckungstitel anerkannt werden. Durch Art. 5 der Vollstreckungstitel-Verordnung (EuVTVO) wurde dieses Verfahren für europäische Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen zur Schaffung eines funktionierenden Binnenmarkts abgeschafft.[4] Dies führte in der Literatur zu verfassungsrechtlichen Bedenken,[5] verstößt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht gegen höherrangiges Recht.[6][7]
Leistungsbescheide sowie Verwaltungsakte des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, sind zulässige Vollstreckungstitel nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG).
Verwaltungsakte der Bundesländer, Kommunen oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unterliegen den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder.
Spezielle Regelungen für die Vollstreckung von Verwaltungsakte der Bundes- und Landesfinanzbehörden enthält die Abgabenordnung (§ 249 AO). Insoweit ist das VwVG nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 VwVG).[8]
Als Vollstreckungstitel kommen außerdem öffentlich-rechtliche Verträge in Betracht, in denen sich der Schuldner der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat (§ 61 VwVfG).[9][10]
Gerichte, Gerichtskassen, weitere Justizbehörden und andere Behörden, die Forderungen wie Geldstrafen, Geldbußen, Kosten, Ordnungs- und Zwangsgelder und weitere Ansprüche nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) beitreiben, erteilen hierzu den Gerichtsvollziehern gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Satz 2 JBeitrG Vollstreckungsaufträge, die den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzen.[11]
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