Unfallversicherungsgesetz (Deutsches Reich)
Deutsches Reichsgesetzblatt, 1884, Nr. 19, Seite 69-111 Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Deutsches Reichsgesetzblatt, 1884, Nr. 19, Seite 69-111 Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Unfallversicherungsgesetz von 1884 begründete die gesetzliche Unfallversicherung als zweiten Zweig der deutschen Sozialversicherung.[1]
Basisdaten | |
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Titel: | Unfallversicherungsgesetz |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Erlassen am: | 6. Juli 1884 (RGBl. S. 69) |
Inkrafttreten am: | 9. Juli 1884 – 1. Oktober 1885 |
Außerkrafttreten: | ab 19. Juli 1911 (Art. 104 G vom 19. Juli 1911, RGBl. S. 509, 860) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Durch das vom Reichstag verabschiedete Gesetz wurden Arbeiter und einkommensschwache Betriebsbeamte in Bergwerken, Aufbereitungsanstalten, Gräbereien, Salinen, Steinbrüchen, auf Werften und Bauhöfen sowie in Fabriken und Hüttenwerken gegen Arbeitsunfälle versichert. Auch Arbeiter und Betriebsbeamte bestimmter Baugewerbebetriebe und des Schornsteinfegergewerbes genossen Versicherungsschutz.
Das Gesetz berechtigte und verpflichtete die betroffenen Unternehmer, Berufsgenossenschaften zu gründen. Die Berufsgenossenschaften finanzierten sich aus Beiträgen der Unternehmer und stellten im Gegenzug die Unternehmer von der Haftung bei Betriebsunfällen frei. Dieses Prinzip gilt bis heute.
Die Regelungen des Unfallversicherungsgesetzes wurden im Jahr 1911 in das Dritte Buch der Reichsversicherungsordnung überführt.
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