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Thronfolge im Fürstentum Liechtenstein Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Erb- und Thronfolge des Fürstentums Liechtenstein wurde 1606 durch Familienvertrag geregelt. Nach diesem Vertrag gilt die patrilineare (agnatische) Primogenitur-Erbfolge (Erstgeburtsrecht), d. h. Frauen sind gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossen und der jeweils männliche Erstgeborene der ältesten Linie ist Thronfolger. Bei dieser Erbfolge werden der Stammbesitz des Hauses und weitere Vorrechte (u. a. der Titel, das Hausarchiv und die Sammlungen) an ihn vererbt (Salisches Recht). Der erstgeborene Sohn des regierenden Fürsten erwirbt durch seine Geburt für sich und seine männlichen Nachkommen das Nachfolgerecht.[1]
Nach diversen Ergänzungen des Familienvertrages erfolgte 1993 die Zusammenfassung der Hausgesetze in einem neuen einheitlichen Gesetz, dem «Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein vom 26. Oktober 1993»[2].
Auf den nächsten Plätzen folgt die weitere Nachkommenschaft von Johann I. Josef, dem ersten souveränen Fürsten von Liechtenstein. Dazu gehört u. a. auch Prinz Stefan (geb. 1961), ein Sohn von Alexander von und zu Liechtenstein (1929–2012) und Nachfahre von Eduard Franz von Liechtenstein (1809–1864).
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