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Die belgische Thronfolge bestimmt sich nach den Artikeln 85 bis 87 der zuletzt 1994 geänderten Verfassung des Königreichs Belgien.[1] Diese entsprechen den Artikeln 60 bis 62 der Verfassung von 1831, von denen die Artikel 60 und 61 mit Wirkung vom 20./21. Juli 1991 wesentlich neu gefasst worden waren.[2]
Der Thronfolger führt traditionell den Titel eines Herzogs von Brabant.
Erbberechtigt sind die unmittelbaren, natürlichen (also nicht adoptierten) und legitimen (also nicht unehelichen) Nachfahren König Leopolds I. nach dem Erstgeburtsrecht. Von der Thronfolge ausgeschlossen wird, wer ohne Genehmigung des Königs oder Regenten die Ehe schließt. Dem König steht diesbezüglich jedoch ein Gnadenrecht zu, allerdings nur mit der Genehmigung beider Parlamentskammern. Die Genehmigung kann aus verschiedenen Gründen verweigert werden; laut Ansicht von Alexander De Croo könnte er auch die Zustimmung zu einer gleichgeschlechtlichen Ehe geben.[3]
Ein König bedarf ebenfalls der doppelt qualifizierten Zustimmung beider Parlamentskammern, wenn er gleichzeitig Oberhaupt eines weiteren Staates sein will. Hierzu müssen jeweils mindestens zwei Drittel der Abgeordneten an der Abstimmung teilnehmen und die Zustimmung mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
Die neuen Thronfolgeregelungen gelten aufgrund Übergangsrechtes nur für die Nachfahren König Alberts II. Durch dasselbe Übergangsrecht wurde die Ehe Prinzessin Astrids, welche hierdurch erst in die Thronfolge aufgenommen wurde, nachträglich legitimiert.
Für Nachfahren Leopolds I., welche nicht Nachfahren Alberts II. sind, gilt weiterhin die alte Thronfolgeregelung von 1893. Hiernach war nur die männliche Linie erbberechtigt; Frauen und deren Abkömmlinge waren immerwährend von der Thronfolge ausgeschlossen.
Hieraus ergibt sich folgende abschließende Thronfolgerliste für die Nachfolge des aktuellen Königs:
Folgende Linien sind von der Thronfolge ausgeschlossen:
Damit ist die Thronfolge faktisch auf die ehelichen Nachfahren König Alberts II. beschränkt und unterliegt ausschließlich dem Recht der Erstgeburt.
Sofern es keine Nachfahren König Leopolds I. (bzw. Alberts II.) mehr gibt, kann der König mit doppelt qualifizierter Zustimmung beider Parlamentskammern einen Thronerben ernennen. Ist keine gültige Ernennung erfolgt, wird der Thron vakant. In diesem Falle bestimmen beide Parlamentskammern in gemeinsamer Sitzung binnen zwei Monaten nach ihrer vollständigen Neuwahl einen neuen König.
Ein Vorrecht bestimmter verwandtschaftlicher Nebenlinien – die nächsten Agnaten wären aufgrund der gemeinsamen Abstammung vom Haus Sachsen-Coburg und Gotha die männlichen Mitglieder des Hauses Windsor – besteht hierbei nicht.
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