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Amts- und Herrschaftsbereich eines Herzogs Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Herzogtum, lat. ducatus, ist der stammesbezogene bzw. territoriale Amts- und Herrschaftsbereich eines Herzogs.
Im Frühmittelalter bildeten die Merowinger das fränkische Reich und vergrößerten es durch Eroberungen gallischer und germanischer Gebiete. Diese Eroberungen wurden dem fränkischen Herrschaftsgebiet teils direkt einverleibt, teils unter der Führung von Herzögen in mehr oder weniger loser Abhängigkeit an dieses angegliedert. Welche Form der Herrschaftsausübung gewählt wurde und wie unabhängig die Herzöge agieren konnten, hing von der Stärke des unterworfenen Volkes, von seiner Entfernung vom Zentrum fränkischer Königsmacht und von der Stärke und Einheit der merowingischen Zentralgewalt ab. Immer dann, wenn die fränkischen Könige den Eindruck hatten, ihre Macht reiche nicht aus, um ein Gebiet direkt beherrschen zu können, griffen sie auf die Einsetzung von ihnen verpflichteten Herzögen zurück. Diese wiesen bessere Herrschaftsmöglichkeiten auf, da sie näher am Ort der Herrschaft tätig waren. Spätestens als in den Zeiten der Schwächung der Zentralgewalt durch die merowingischen Erbteilungen und Bruderkriege die Teilreiche Neustrien, Austrasien, Aquitanien und Burgund entstanden, gewannen die im mitteleuropäischen Siedlungsraum entstandenen Stammesherzogtümer der Alemannen, Bajuwaren und Ostfranken-Thüringer ein immer höheres Maß an Unabhängigkeit. Inwieweit dabei tatsächlich „Stämme“ als stabile ethnische Gruppen die Basis der Herrschaftsbildung waren, ist in der Forschung umstritten (siehe dazu Völker in Mitteleuropa). Anfangs wurden wohl eher enge fränkische Gefolgsleute der Merowinger zu Herzögen ernannt, um sowohl die neu unterworfene Bevölkerung direkter beherrschen zu können als auch die Loyalität der Herzöge zu sichern. Oft vermählten sich diese dann aber zur besseren Legitimierung ihrer Herrschaft mit Töchtern einheimischer Adliger, deren Heiratsgut ihre Verwurzelung im Stammesgebiet vergrößerte. Andererseits konnte die Herkunft des vom König eingesetzten Herzogs wirklich aus dem Stamm sein, wenn der König den Eindruck hatte, dies diene der Festigung seiner Herrschaft. Spätestens nach einigen Generationen wurden die Stammesherzöge als Angehörige ihrer Stämme angesehen, selbst wenn ihre Väter ursprünglich fränkischer Herkunft gewesen sein mochten.
Dabei erreichten diese Herzöge anfangs noch nicht unbedingt eine Beherrschung des gesamten von einem Stamm bewohnten Gebietes. So ist es eher unwahrscheinlich, dass die Herzöge der Alemannen zur Merowingerzeit das gesamte Siedlungsgebiet dieses Stammes beherrschten. In den Quellen wird beispielsweise ein alemannischer Herzog gleichzeitig mit einem Herzog des Elsass genannt. Ebenso unklar ist der Herrschaftsbereich des ostfränkisch-thüringischen Herzogs, und ob einer den Gesamtbereich beherrscht oder ob es mehrere Herzöge für Teilgebiete gegeben hat.
Eine ähnliche Entwicklung ist für die Randgebiete im gallischen Raum, in denen der königliche Einfluss geringer war, festzustellen, in denen sich ebenfalls Herzogtümer wie Aquitanien, Bretagne und Burgund bilden.
Eine andere Erklärung für die Bildung der Herzogtümer ist, dass einflussreiche Adlige im jeweiligen Stammesgebiet versuchten, zu Vertretern der Frankenkönige aufzusteigen. Inwiefern dies gelang, war davon abhängig, ob sich der Adel der Stammesgebiete den Herzögen anschloss.
Unter den Karolingern wurden diese Stammesherzogtümer aufgelöst.
In der letzten Zeit der Karolingerherrschaft (s. oben) bildeten sich im Ostfränkischen Reich neue Stammesherzogtümer. Eine Kontinuität zu den alten Stammesherzogtümern der vorkarolingischen Zeit, an die die ältere Mediävistik glaubte, wird in der neueren Forschung bezweifelt. Laut Bernd Schneidmüller führten neue oder anhaltende Ethnogenesen von Sachsen, Schwaben und Baiern im 9. und 10. Jahrhundert zu neuen gentilen Identitäten, die jeweils alte Namen für sich beanspruchten.[1] Der Historiker Carlrichard Brühl verweist auf den Widerspruch im angeblichen Stammesherzogtum Lothringen, „denn die Lotharinger waren nun einmal kein eigenständiger ‚Stamm‘, sondern schlicht und einfach Franken“. Ein Jüngeres Stammesherzogtum habe es niemals gegeben.[2] Joachim Ehlers lehnt auf der Grundlage neuerer Studien das Modell jüngeres Stammesherzogtum rundweg ab. Statt von einem „Stamm der Sachsen“ müsse vom „sächsischen Adel“ gesprochen werden.[3]
Anfangs gelang es zuerst einheimischen Adligen in umkämpften Grenzgebieten, den Herzogstitel zu tragen, ohne dass hiermit schon eine fest regulierte Herrschaft über ein genau umgrenztes Gebiet gemeint war. In Bayern regierten die Karolinger ab 788 als Könige oder Unterkönige und setzten zur Herrschaftsausübung bisweilen Statthalter (Präfekten) ein. So titulierte in Sachsen zuerst Ekbert, ab den 860er Jahren Liudolf als Herzog, ohne dass hiermit eine Herrschaft über das gesamte Stammesgebiet der Sachsen ausgedrückt worden wäre. In der Endzeit der Karolinger gelang es diesem bzw. seinen Nachkommen, den Liudolfingern (später meist „Ottonen“ genannt), als Herzog für das gesamte Stammesgebiet der Sachsen anerkannt zu werden. Ähnlich früh gewannen die Luitpoldinger in Bayern die herzogliche Macht. 907 gelang es den Konradinern in Franken gegen den Widerstand der älteren Babenberger die herzogliche Gewalt zu erlangen. In Schwaben (bis Mitte des 11. Jahrhunderts noch „Alamannien“) war die Situation noch nicht entschieden. Im Jahr 911 war die Macht der Stammesherzöge schon so groß, dass sie einen eigenen König für das Ostfrankenreich unter Verletzung des Geblütsrechts des westfränkischen Karolingers wählten. Die 919 durch Wahl ins Königamt gelangte sächsische Herzogsdynastie der Liudolfinger musste diese Herzöge anerkennen. Immerhin gelang es ihr in harten Kämpfen, die Bestätigung der Herzogswürde als vom König verliehenes Amt durchzusetzen. Der Vorteil für die Stammesherzöge war die doppelte Absicherung, durch die adlige Gefolgschaft von „unten“ und durch das vom König verliehene Amt von „oben“. Inwiefern sie sich aber in den Territorien insbesondere den Grafen gegenüber durchsetzen konnten, war immer davon abhängig, wie sehr sie selbst mit eigenen Grafschaften und anderen Besitztümern im jeweiligen Herzogtum präsent waren. Diese Herzogtümer waren nicht als fest umgrenzte Gebiete aufzufassen, in denen die Herzöge genau umschriebene Rechte über den einheimischen Adel und die übrige Bevölkerung ausübten. Die Intensität der Herrschaft war stattdessen abhängig von den Besitztümern, Lehen und Rechten, die der jeweilige Herzog in seinem Herzogtum besaß, aber auch von seinem Ansehen, dem Ansehen des jeweiligen Königs und der Macht seiner gräflichen Vasallen. Bis ins 11. Jahrhundert wurden die Stammesherzogtümer mehr oder weniger abhängig von der königlichen Zentralgewalt geführt, indem oft stammesfremde Herren als Herzöge eingesetzt worden waren, und dienten den konkurrierenden Fürsten als Machtbasis im Kampf um das Königtum. Danach bildeten sich in einem Prozess der Herrschaftsintensivierung aus den alten Stammesherzogtümern meist erbliche Territorialherzogtümer auf Grundlage der jeweiligen Besitztümer der Herzogsdynastien unter Verzicht auf die Besitztümer, welche die Herzöge nicht mehr unter ihre Gewalt bringen konnten.
Stammesherzogtümer im Ostfrankenreich um das Jahr 919
Diese alten Stammesherzogtümer erloschen in den nächsten Jahrhunderten nach und nach, zerfielen oder wurden aufgeteilt. Das Stammesherzogtum in Franken erlosch bereits 936. Das Lothringische Stammesherzogtum wurde 959 in ein oberlothringisches und ein niederlothringisches Gebiet geteilt. Nur für Oberlothringen erhielt sich danach der Name Herzogtum Lothringen. Aus Niederlothringen wurden im Rahmen konkurrierender Verleihungen des Titels zu Beginn des 12. Jahrhunderts die Herzogtümer Löwen bzw. Brabant und Limburg.
Vom bairischen Herzogtum wurde schon 976 im Rahmen der Aufstände gegen Kaiser Otto II. das Herzogtum Kärnten abgetrennt.
Während des Investiturstreits wurde das Herzogtum Schwaben zwischen den kaisertreuen Staufern und den papsttreuen Zähringern, die in der einheimischen Vasallenschicht den größeren Rückhalt aufweisen konnten, zwischen 1079 und 1098 aufgeteilt. Die Staufer behielten den Titel eines Herzogs von Schwaben (weshalb auf heutigen historischen Karten meist das ganze ehemalige schwäbische Stammesgebiet als ihr Herzogtum dargestellt wird), während das Gebiet der Zähringer und der ihnen anhängenden Adelsgeschlechter Herzogtum Zähringen genannt wurde. Beide hielten Landtage ab, die teilweise von denselben gräflichen und edelherrlichen Geschlechtern besucht wurden, wodurch deutlich wird, dass 1098 keineswegs die Grenzen zwischen den beiden Herzogtümern eindeutig festgelegt worden war. Dazu besaßen die Welfen in Oberschwaben großen eigenen Besitz, der ab ca. 1140 von einer eigenen Linie beherrscht wurde. Da dessen Herrscher in Italien auch noch Markgraf von Tuszien und Herr über die Mathildischen Güter war, gelang es ihm, für seine oberschwäbischen Besitztümer als „Herzog von Ravensburg“ tituliert zu werden. Ohne förmlich aus der Oberherrschaft des Herzogs von Schwaben entlassen worden zu sein, gelang es ihm de facto, unabhängig von diesem seine Besitztümer regieren zu können. Dieser Vorgang kann exemplarisch dafür stehen, wie Machtausübung im Mittelalter vonstattenging.
Im Zuge des Konfliktes zwischen den Staufern und den Welfen im 12. Jahrhundert wurde zuerst das Herzogtum Baiern 1156 weiter aufgeteilt, indem die bisherige Markgrafschaft Österreich als eigenes Herzogtum abgetrennt wurde. Das Herrschaftsgebiet der Bischöfe von Würzburg wurde 1168 als Herzogtum Franken eingerichtet, damit für dieses Gebiet eine herzogliche Zwischengewalt bestand.
Durch den Konflikt zwischen Heinrich dem Löwen mit dem staufischen Kaiser Friedrich Barbarossa wurden 1180 ersterem die Herzogtümer Sachsen und Bayern entzogen und zerschlagen. Bayern verlor die Oberhoheit über die Steiermark, deren bisherige Markgrafen nach dem Vorbild der Babenberger aus dem Jahr 1156 1180 eigenständige Herzöge wurden. Das restliche Gebiet wurde den Wittelsbachern als Herzogtum Baiern verliehen, denen es danach gelang, die meisten Grafen ihrer herzoglichen Gewalt zu unterwerfen. Ausgenommen hiervon war anfangs v. a. das Gebiet der Andechser, die 1180 zu Herzögen von Meranien erhoben wurden, wozu neben Territorien im heutigen Kroatien und Istrien v. a. ihre Lehen und Allode innerhalb des baierischen Herzogtums gehörten. Nach ihrem Aussterben gelang es den Wittelsbachern jedoch, zumindest ihre Besitztümer innerhalb des alten baierischen Herzogtums ihrer Gewalt zu unterwerfen.
Sachsen wurde bei der Entmachtung Heinrich des Löwen 1180 im Wesentlichen in drei Teile geteilt. Der westliche Teil wurde als Herzogtum Westfalen den Kölner Erzbischöfen unterstellt, der östliche mit der Herzogswürde von Sachsen an die Askanier vergeben. Das große mittlere Gebiet um Braunschweig und Lüneburg verblieb als allodialer Besitz den Welfen. Nachdem es in der Folgezeit den Askaniern nicht gelang, diesen Raum ihrer herzoglichen Gewalt zu unterwerfen, und um einen Ausgleich mit den Welfen herbeizuführen, erwarb Kaiser Friedrich II. 1235 diese Territorien durch Kauf, um sie danach als Reichslehen den Welfen als eigenständiges Herzogtum Braunschweig-Lüneburg übertragen zu können.
Nachdem die herzogliche Linie der Zähringer 1218 ausgestorben war, konnten die Staufer viele von deren Reichslehen einziehen und waren bis ca. 1245 im schwäbischen Raum de facto konkurrenzlos in der Ausübung herzoglicher Rechte. Allerdings war seit 1198 durch die häufige Personalunion des Herzogs von Schwaben mit dem deutschen König schon in staufischer Zeit eine gemeinsame Verwaltung durch königliche Ministeriale entstanden, auf die sich die späteren deutschen Könige Alfons von Kastilien und Richard von Cornwall beriefen, indem sie erklärten, dass das Herzogtum Schwaben dem Reich inkorporiert und damit aufgelöst sei. Mit Unterstützung seines Großvaters Otto II., des Herzogs von Baiern, wurde zwar versucht, für Konradin, den letzten Staufer, ein eigenständiges Herzogtum Schwaben zu etablieren. Aber schon damals rebellierten viele der schwäbischen Großen gegen diesen letzten Versuch, sie einer herzoglichen Zwischengewalt zu unterwerfen. Nach Konradins gescheitertem Italienzug zerfiel Schwaben als Letztes der alten Stammesherzogtümer in viele kleinere Gebiete. König Rudolf von Habsburg unternahm einen letzten Versuch, Schwaben als Herzogtum einem seiner Söhne zu verleihen. Durch den Widerstand u. a. der Grafen von Württemberg scheiterte dieser Versuch, und aus dem alten Herzogtum Schwaben entstanden die Reichslandvogteien Schwaben, in denen u. a. der frühere welfische Besitz in Oberschwaben verwaltungsmäßig zusammengefasst wurde.
Im 12. Jahrhundert begann unter Friedrich Barbarossa die Errichtung neuer, teils räumlich zerrissener Territorialherzogtümer. Dieser Prozess fand sowohl mit seiner Unterstützung, aber auch teilweise unabhängig von ihm statt. Dabei wurde auf Einfluss- und Hoheitsgebiete alter Stammesherzogtümer zurückgegriffen und der Erosionsprozess der Stammesbezogenheit beschleunigt. So entstanden im 12. Jahrhundert die Territorial- oder Titularherzogtümer Ravensburg, Rothenburg, Teck, Steiermark, Meranien, Franken/Würzburg, Limburg, Brabant. Dieser Prozess führte im 13. Jahrhundert unter Kaiser Friedrich II. zur völligen Territorialisierung des Heiligen Römischen Reichs. An die Stelle der Stammesherzogtümer waren mehr oder weniger bedeutende Territorialherzogtümer und Titularherzogtümer getreten, die in der Folge noch teilbar waren.
Anders als in den Zentralstaaten Königreich England oder Königreich Frankreich waren die Herzogstitel im Heiligen Römischen Reich keine Erstgeburtstitel, denn die erblichen Fahnlehen wurden vom Kaiser der jeweiligen Familie „zur gesamten Hand“ verliehen. Daher wurde innerhalb dieser Familien der Herzogstitel von sämtlichen Familienmitgliedern geführt, so bei den Wittelsbachern ab 1180 als Herzöge von Bayern, bei ihren Vorgängern, den Welfen, ab 1235 als Herzöge von Braunschweig-Lüneburg, bei den Wettinern ab 1423 als Herzöge zu Sachsen, bei den Habsburgern seit 1453 als Erzherzöge von Österreich. Bei der Belehnungszeremonie vertrat zwar der jeweils dynastisch Familienälteste sein Geschlecht, empfing aber die Fahne (und damit die Belehnung) nicht ad personam, sondern stellvertretend für sein gesamtes Haus. Wie die Herzogsfamilien dann intern ihre Regierungsfunktionen wahrnahmen (im Kondominium, in Primogenitur oder durch Aufteilung in inoffizielle Teilfürstentümer) war ihre Sache. Innerhalb der Lehnsherzogtümer konnten die Familien also Teilfürstentümer errichten und vererben, auch wieder verschmelzen oder neu aufteilen, nach denen sie sich (inoffiziell) dann auch benannten; das jeweilige Reichslehen aber blieb ungeteilt an die Gesamtfamilie vergeben, weshalb auch alle Familienmitglieder als offiziellen Namen den darauf bezogenen Herzogstitel führten (und – etwa bei den Welfen und Wettinern, im Haus Württemberg oder im Haus Oldenburg – bis heute als Namensbestandteil führen). Der Prinzentitel, den diese Familien dann später ebenfalls annahmen, bezieht sich hingegen auf die erst nach dem Ende des Alten Reiches 1806 entstandenen souveränen Staaten des Deutschen Bundes und nachfolgend des Deutschen Kaiserreichs, als z. B. aus einem Teil des alten Herzogtums (und späteren Kurfürstentums) Sachsen das Königreich Sachsen wurde. So erklärt sich auch der sonderbare Familienname der Albertiner: Prinz von Sachsen, Herzog zu Sachsen oder der Ernestiner, etwa: Prinz von Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzog zu Sachsen oder bei den Welfen: Prinz von Hannover, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg. Wobei in der amtlichen Version seit 1919 das Komma wegfällt.
Nach dem Wiener Kongress bildete sich der neue Deutsche Bund als Zusammenschluss souveräner Staaten. Einige davon wurden als Herzogtümer regiert. 1866 löste sich der Bund auf, 1871 wurde das Deutsche Reich gegründet, das bis zum Ende des Ersten Weltkrieges Bestand hatte.
Auf den Britischen Inseln wird scharf zwischen dem Territorium eines Herzogs (Duchy) und der reinen Titulatur eines Herzogs (Dukedom) unterschieden. Historisch waren beide unmittelbar verbunden, heute gibt es nur noch zwei solche Duchies. Diese stellen jeweils eine Summe von Grundbesitz einschließlich der daraufstehenden Immobilien dar, deren Erträge dem Unterhalt von Privatpersonen dienen:
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