Spinnstoffgesetz

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Das Spinnstoffgesetz vom 6. Dezember 1935 ermöglichte es, den reichsdeutschen Binnenhandel mit Spinnstoffen zu beeinflussen, und diente in der Folgezeit u. a. dazu, jüdische Produzenten und Händler im Wirtschaftsleben zu behindern und schließlich auszuschließen.[1]

Umsetzung

Als Instrument diente die Preisbindung auf den Stand März 1934 für Produkte gleicher Qualitäten, Quantitäten und Eigenschaften. Um Vergleichsmöglichkeiten zu ermöglichen, wurden Berechnungsmethoden vorgegeben.[2]

Dadurch wurde die Einfuhr von Rohstoffen erheblich erschwert, um den Ersatz durch Zellwolle im Rahmen des Vierjahresplans zu fördern und Importe auf ein Minimum zu beschränken.[3]

Literatur

  • Christian Stöhr: Die „Stop-Verordnung“. Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 nebst Ausführungsverordnung und Erläuterungen / Das Spinnstoffgesetz vom 6. Dezember 1935 mit Durchführungsverordnungen und Erklärungen / Die Verordnung über Preise für ausländische Waren vom 22. September 1934 mit Erläuterungen / Die sonstigen geltenden Preisvorschriften für die deutsche Spinnstoffwirtschaft / Bezeichnungsvorschriften usw. Abgeschlossen am 21. Mai 1937. (Die Gesetzgebung für die Spinnstoffwirtschaft). Textil-Verlag, Berlin, 1937., 315 Seiten.
  • Eberhard Weller: Die Arbeitsstreckung in der Spinnstoffindustrie nach dem Spinnstoffgesetz vom 6. Dezember 1935, unter Berücksichtigung der ersten und zweiten Durchführungsverordnung. Inaugural-Dissertation…,Buchdruckerei K. Bölzle, 1936, 55 Seiten.

Einzelnachweise

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