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gesetzlich geschützte Ruhe am arbeitsfreien Sonntag Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
In vormodernen christlichen Gesellschaften bedeutete die Sonntagsruhe, dass am Sonntag die knechtliche Arbeit aus religiösen Gründen auf ein Mindestmaß reduziert wurde; eigentlicher Zweck der Sonntagsheiligung war der Besuch der Gottesdienste. Die Christen begingen den Sonntag, den Tag der Auferstehung Christi, als „Tag des Herrn“ (altgriechisch Κυριακή ημέρα kyriakḗ hēméra; lateinisch dies dominica).
Kaiser Konstantin der Große (306–337) war maßgeblich an der religionspolitischen Festigung des Christentums beteiligt. Er war der Erste, der am 3. März 321 durch ein staatliches Gesetz die Sonntagsruhe einführte: „Alle Richter und die städtische Bevölkerung und die Ausübung jedweder Gewerbe sollen am verehrungswürdigen Tag der Sonne (venerabilis die solis) ruhen.“[1]
Nach den mosaischen Gesetzen muss zwingend der Sabbat als Tag Gottes gefeiert werden. Um sich vom Judentum abzugrenzen, bestimmten Kaiser Konstantin und Papst Silvester I. nach dem Ersten Konzil von Nicäa (325) gemeinsam den Sonntag als christlichen Ruhetag und verwarfen den Sabbat. Innerhalb der römisch-katholischen Kirche gilt für den Sonntag das Sonntagsgebot, das von allen Gläubigen ab dem 7. Lebensjahr die Teilnahme an der sonntäglichen Heiligen Messe verlangt.
Im Laufe des 19. Jahrhunderts zerbrach die Alltagsordnung, die den Sonntag als Ruhetag schützte. Der Sonntag wurde vor allem in der zweiten Jahrhunderthälfte zunehmend zum Arbeitstag. Der Staat begann daraufhin im Rahmen sozialpolitischer Gesetzgebung mit der Begrenzung der Sonntagsarbeit.[2]
Dies galt zunächst für das Gewerbe. Hier brachte die von Kaiser Wilhelm II. erlassene Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 ein grundsätzliches Verbot, deren die Sonntagsarbeit betreffende Bestimmungen am 1. Juli 1892 in Kraft traten.[3] Allerdings blieben zahlreiche Gewerbe von dem Verbot ausgenommen. Die Sonntagsarbeit im Handel in offenen Verkaufsstellen wurde auf fünf Stunden begrenzt, doch gab es für den Handel mit frischen Lebensmitteln umfangreiche Ausnahmen.
Die Sonntagsruhe ist im bundeseinheitlichen Arbeitszeitgesetz und in Landesgesetzen[4] festgeschrieben, womit ein allgemeines Beschäftigungsverbot mit wenigen Ausnahmen verbindlich festlegt ist. Dabei werden auf Grund des Reichskonkordats an Sonn- und Feiertagen auch störende Veranstaltungen während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten.[5]
Soweit die Sonntagsruhe im Hinblick auf die Feiertagsgesetzgebung Ländersache ist, kommt es zu unterschiedlichen Regelungen. So dürfen beispielsweise Videotheken in einigen Bundesländern sonntags öffnen, in anderen jedoch nicht. In Baden-Württemberg müssen auch Automatenvideotheken geschlossen sein, da auch durch die Kunden eine „Werktägliche Betriebsamkeit“ ausgelöst wird, weil das Ausleihen von Videos – im Gegensatz zum Betrachten von Videos – ein „typisch werktäglicher Lebensvorgang“ sei.[6]
Aktuellen Bezug hat die Sonntagsruhe mit der Novellierung der Ladenschlussgesetze in den einzelnen Bundesländern im Zuge der Föderalismusreform. Seit den 1980er Jahren wurde diese Situation des bisherigen Ladenschlussgesetzes vor allem von der FDP, Teilen der CDU/CSU sowie von großen Einzelhandelsunternehmen in Frage gestellt. Aufweichungen der Sonntagsruhe waren die Folge.
Die Sonntagsruhe ist grundgesetzlich geschützt. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, der gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, bestimmt, dass der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleibt. Eine Abschaffung oder eine den Sonntag in dieser Funktion grundsätzlich in Frage stellende Regelung ist somit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und entzieht sich daher einer grundsätzlichen Neuregelung durch die Landesparlamente.
Einer GfK-Umfrage von 2014 zufolge würde weniger als ein Drittel der deutschen Bevölkerung einer kompletten Aufhebung des Verkaufsverbotes an Sonntagen zustimmen, 63 Prozent nutzten bereits die Angebote für verkaufsoffene Sonntage[7] oder kaufen sonntags im benachbarten Ausland ein.
Nach § 9 Abs. 1 ArbZG gilt die Regelung, dass an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr keine Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen. Diese Uhrzeiten können bei Schichtarbeitern um sechs, bei Kraftfahrern um zwei Stunden verschoben werden. Es gibt in § 10 ArbZG zahlreiche Ausnahmen von dieser Regelung, und Arbeitnehmer dürfen in den folgenden Situationen, Diensten und Örtlichkeiten beschäftigt werden:
Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen, beispielsweise zur Arbeit in Bäckereien und Konditoreien oder zur Durchführung von dringenden Zahlungsverkehren im Wertpapierhandel.
In Deutschland ermächtigt das Arbeitszeitgesetz (§ 13 Absatz 2) die Bundesländer per Verordnung (über die bundesweit festgelegten Ausnahmen hinaus) weitere Ausnahmen zu genehmigen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Hessische Bedarfsgewerbeverordnung jedoch insoweit für unwirksam erklärt, als sie eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in den Bereichen Videotheken und öffentliche Bibliotheken, Callcentern und Lotto- und Totogesellschaften zulässt. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in diesen Bereichen sei zur Befriedigung an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung nach einer Freizeitgestaltung nicht erforderlich.[8][9][10][11][12] Am 6. Mai 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die evangelische Kirche in Sachsen bei der Genehmigung von Sonntagsarbeit in Callcentern einbezogen werden muss (Az. BVerwG 8 C 5.19).[13]
In den USA werden Gesetze und Verordnungen, welche die Sonntagsruhe schützen sollen, umgangssprachlich als Blue law bezeichnet.
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