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zusätzliche Abgabe im Verwaltungsrecht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Säumniszuschlag ist ein Begriff aus dem deutschen Verwaltungsrecht. Er wird als zusätzliche Abgabe für den Fall der verspäteten Zahlung einer Gebühr, eines Beitrags oder einer Steuer erhoben. Bei Gebühren sehen die Verwaltungsverfahrensgesetze oft eine Billigkeitsregelung vor, also die Möglichkeit, von der Erhebung abzusehen. Für Beiträge und Steuern entsteht der Säumniszuschlag dagegen kraft Gesetzes und damit ohne Ermessensfreiheit seitens der festsetzenden Behörde. Der in diesen Fällen juristisch korrekte Fachausdruck lautet, dass „wegen verspäteter Zahlung ein Säumniszuschlag verwirkt ist“.
Der Säumniszuschlag verfolgt das Ziel, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten. Neben einer Straffunktion ist auch eine angemessene Verzinsung der Forderung gewollt. Des Weiteren soll der Zuschlag die Mehrkosten decken, die durch Mahn- und Überwachungsarbeiten entstehen.
Das deutsche Verwaltungsrecht ist – abhängig von der Verteilung der Kompetenzen – sowohl durch Bundes- und Landesgesetze, als auch durch Kommunale Satzungen geregelt.
Entsprechend den Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen gibt es eine Vielzahl von Fundstellen zur gesetzlichen Regelung der Säumniszuschläge im Verwaltungskostenverfahren. Die Unterschiede in den einzelnen Rechtsnormen sind jedoch nur geringfügig. Die meisten Vorschriften sehen einen offenen Betrag von mehr als 50 € und eine Abrundung wiederum auf 50 € vor. Die Höhe des Zuschlags liegt durchweg bei 1 v. H. je angefangenem Monat des Zahlungsverzuges. Ein Beispiel für die gesetzliche Regelung der Säumniszuschläge im Verwaltungskostenverfahren bietet § 7a des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG):
Beiträge zur Sozialversicherung (siehe auch Gesamtsozialversicherungsbeitrag) sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit an die Beitragseinzugsstelle zu zahlen. Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt des Geldeinganges, nicht z. B. der Auftragserteilung an die Bank. Der Beitrag muss folglich am Fälligkeitstag dem Konto des Empfängers bereits gutgeschrieben sein.
Der Beitragseinzug und die Weiterleitung der Beiträge an den jeweiligen Sozialversicherungsträger werden in Deutschland von den Krankenkassen durchgeführt; sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Beiträge vollständig zu erheben und arbeitstäglich abzuführen. Soweit die fälligen Beiträge nicht pünktlich gezahlt werden, muss die Krankenkasse einen Säumniszuschlag erheben (§ 24 SGB IV). Der Säumniszuschlag wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet und beträgt 1 Prozent des auf 50 € abgerundeten rückständigen Betrags. Sie kann zudem – wenn in der Satzung der Kasse vorgesehen – eine Mahngebühr in Rechnung stellen.
Beispiel:
Mit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) am 1. April 2007 wurden nach § 24 Abs. 1a SGB IV auf Beiträge nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 die länger als einen Monat säumig sind, 5 Prozent nach den o. g. Regelungen berechnet. Diese Regelung wurde mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wieder abgeschafft.[1][2]
Berechnungsbeispiel:
Monat | Beitrag | Säumniszuschlag |
---|---|---|
Monat 1 | 100 € | 1 € |
Monat 2 | 100 € | 1 € |
Monat 2 | 100 € (aus Monat 1) | 1 € |
Monat 3 | 100 € | 1 € |
Monat 3 | 200 € (aus Monat 1 & 2) | 2 € |
Insgesamt Säumniszuschlag für 3 Monate | 1 € + 1 € + 1 € + 1 € + 2 € = | 6 € |
Als Tag der Zahlung gilt stets die Wertstellung bei der Krankenkasse. Verzögerungen durch den Bankweg sind also bei der Zahlung angemessen zu berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher, der Krankenkasse eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Einzug geht damit jedoch nicht auf die Kasse über, für die Deckung des Kontos hat der Zahlungspflichtige Sorge zu tragen.
Ob Säumniszuschläge berechnet werden oder nicht, liegt grundsätzlich nicht im Ermessen der Einzugsstelle, da die Säumniszuschläge aufgrund der gesetzlichen Regelung ohne Zutun der Beteiligten entstehen. In wenigen Ausnahmefällen können Säumniszuschläge von der Krankenkasse auf Antrag jedoch erlassen werden. Diese Ausnahmetatbestände wurden in der "Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab 01.01.1995" vom 9. November 1994 festgelegt.
Die Säumniszuschläge rechnen zu den steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO, die Rechtsgrundlage bietet § 240 AO:
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
Weil die Entstehung des Säumniszuschlags gesetzlich vorgeschrieben, ohne Ermessensfreiheit und unabhängig von einem Verschulden des Zahlungspflichtigen ist, gilt eine Schonfrist: Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben, sofern die Einzahlung per Banküberweisung erfolgt.
Seit dem 1. Januar 2007 gilt eine Zahlung per Scheck nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO erst am dritten Tag nach Eingang beim Finanzamt als entrichtet.
Beispiel:
Die erste Grundsteuerrate wird am 15. Februar fällig. Die Schonfrist beginnt am 16. Februar (0 Uhr) und läuft bis 18. Februar (24 Uhr).
Der Bürger zahlt seine Grundsteuerrate von 1.886 € durch
Säumniszuschläge auf Steuern bedürfen keiner Festsetzung durch Verwaltungsakt, sondern entstehen kraft Gesetzes. Lediglich im Falle der zwangsweisen Beitreibung ist unter bestimmten Voraussetzungen Leistungsgebot erforderlich.
Die Erhebung verwirkter Säumniszuschläge kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein und damit die Möglichkeit zu einem Erlass der Zuschläge darstellen.
Persönliche Billigkeitsgründe sind in folgenden Fällen anzunehmen:
Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Säumniszuschläge im Hinblick auf den Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil ihre Entstehung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Dies kann in folgenden Fällen gegeben sein:
Keine sachliche Unbilligkeit liegt jedoch vor, wenn ein ursprünglicher Festsetzungsbescheid abgeändert wird. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung führt die Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung nicht zur Abänderung der bis dahin verwirkten Säumniszuschläge.
Die Säumniszuschläge sind abzugrenzen von
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