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Transport von Erkrankten in die Heimat Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Unter Rückholdienst (RHD) versteht man den Heimtransport von Verunfallten oder Erkrankten aus dem In- und Ausland in die Heimat.
Für den Rückholdienst ist eine besondere Versicherung notwendig. Diese ist für Mitglieder beispielsweise des ADAC (aber auch ähnliche, wie: Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz oder Gewerkschaften) häufig bereits vorhanden, kann aber auch gesondert bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. In Österreich betreibt die OAFA Ärzteflugambulanz den Rückholdienst seit 1977 und bietet einen Reiseschutz an, der die Repatriierung beinhaltet.
Als Auslandsrückholung (auch: „Repatriierung“) bezeichnet man den Rücktransport von erheblich erkrankten oder verletzten Personen aus einem Reiseland. Eine Repatriierung erfolgt nach Möglichkeit unter angemessener medizinischer Aufsicht eines Arztes und eines Rettungsassistenten oder einer Pflegekraft.
Bei einer Auslandsrückholung muss der Aufwand zwischen Kosten und Nutzen unter anderem nach folgenden Faktoren abgewogen werden:
Eine Kosten-Nutzen-Analyse wird in medizinischen Notfällen bei Reiseschutz-Versicherungen, wie beispielsweise der OAFA Ärzteflugambulanz nicht angewendet, hier entscheiden andere Kriterien, insbesondere der Schweregrad der Erkrankung/der Unfallfolgen.
Ein Transport eines Patienten birgt Risiken. Nicht jeder kann jederzeit transportiert werden, es gibt medizinische Indikationen, bei denen ein Rücktransport zu einem bestimmten Zeitpunkt erst möglich ist. Der begleitende Flugarzt entscheidet gemeinsam mit dem vor Ort behandelnden Arzt, ob der Patient transportfähig ist.[3] Bei einer Rückholung per Flug wird hierfür häufig der Begriff „fit to fly“ benutzt.
Für die Bundesrepublik Deutschland gilt, dass die Kosten einer Repatriierung generell nicht von den Krankenkassen gedeckt werden. Dies geht auf ein Gerichtsurteil zurück, nach welchem davon ausgegangen werden muss, dass derjenige, der ins Ausland verreist, auch finanzstark genug ist, einen entsprechenden Schutzbrief oder eine entsprechende Versicherung abzuschließen (vgl. § 60 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch V).
Auch in Österreich übernimmt die Sozialversicherung keine Repatriierungskosten.
Fast alle Rettungsorganisationen der Repatriierung sowie private Versicherungsunternehmen bieten entsprechende Versicherungen an. Ansonsten hat im Regelfall der betroffene Patient die zumeist erheblichen Kosten selbst zu tragen.
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