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Das Rheinische Reichsprälatenkollegium auch Rheinische Prälatenbank genannt war die Vertretung der Reichsprälaten ohne Virilstimme im Reichstag des Heiligen Römischen Reiches, die nicht dem schwäbischen Reichsprälatenkollegium angehörten. Der Zusammenschluss führte ab 1653 eine Kuriatstimme im Reichstag.
Erste Anfänge eines Zusammenschlusses neben dem schwäbischen Reichsprälatenkollegium reichen bis ins Jahr 1582 zurück. Seit Anfang des 17. Jahrhunderts nahmen einige nichtschwäbische Reichsabteien oder -stifte an Sitzungen des Reichsfürstenrates teil. Um 1640 beantragten einige von ihnen die Zuerkennung einer eigenen Kuriatstimme neben dem schwäbischen Kollegium. Mit der Gewährung im Jahr 1653 war die Entstehung des rheinischen Reichsprälatenkollegiums abgeschlossen. Dies war möglicherweise ein Ausgleich für die Verdoppelung der Reichsgrafenkollegien zwischen 1641 und 1653. Da drei von diesen mehrheitlich protestantisch waren, stellte das rheinische Reichsprälatenkollegium ein Gegengewicht dar. In der Aufrufordnung des Reichsfürstenrats nahm die Rheinische Prälatenbank die # 97 ein.
Direktor des Zusammenschlusses war der Abt von Werden. Dieser entsandte den Gesandten des Kollegiums zum Reichstag. Zeitweise hat daneben auch das Stift Gandersheim einen eigenen Abgesandten zum Reichstag geschickt.
Die Bezeichnung „rheinisch“ ist allerdings missverständlich. Während das schwäbische Pendant Reichsabteien und -stifte nur aus dem Gebiet des schwäbischen Reichskreises vertrat, waren im rheinischen Kollegium Reichsprälaten aus verschiedenen Teilen des Heiligen Römischen Reiches zusammengeschlossen. Selbst einige schwäbische Stifte wurden zumindest zeitweise Mitglieder des rheinischen Kollegiums (St. Ulrich und Afra in Augsburg, Kaisheim, Buchau und Isny).
Wie die Historikerin Sarah Hadry in ihrem Artikel des Historischen Lexikons Bayern ausführt, traf die politisch bedeutende Rolle, die das Kollegium der schwäbischen Prälaten innerhalb ihres Reichskreises spielte, für das über verschiedene Reichskreise verteilte rheinische Kollegium nicht zu. Ein weiterer Aspekt, der die Wirksamkeit minderte, kam hinzu. Im Gegensatz zum schwäbischen Kollegium umfasste das rheinische Kollegium nicht nur katholische, sondern auch protestantische Einrichtungen. Dies war einer gemeinsamen Politik wenig zuträglich.
Nach Sarah Hadry hat der Zusammenschluss nennenswerte eigenständige Wirksamkeit kaum ausgeübt. Der Kenner des Reichsrechts Johann Jacob Moser war 1767 nicht einmal mehr in der Lage die genaue Zusammensetzung des Kollegiums anzugeben.[1]
Angaben für 1792[2]
Für die Reichsstände des Rheinischen Reichsprälatenkollegiums auf dem linken Rheinufer brachte der Friede von Lunéville vom 9. Februar 1801 die staatsrechtliche Anerkennung der seit 1795 erfolgten Besetzung durch französische Revolutionstruppen und Annexion an Frankreich:
Mit dem Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 wurden die verbliebenen Reichsstände des Rheinischen Reichsprälatenkollegiums zugunsten der Fürsten und Grafen mit Besitz auf dem linken Rheinufer, der von Frankreich annektiert worden war, säkularisiert:
1805 erfolgte die Auflösung des Deutschen Ritterordens und von Vorderösterreich:
Mit der Rheinbundakte vom 12. Juli 1806 und der Gründung des Königreichs Westphalen 1807 waren weitere Veränderungen verbunden:
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