Erste Anfänge eines Zusammenschlusses neben dem schwäbischen Reichsprälatenkollegium reichen bis ins Jahr 1582 zurück. Seit Anfang des 17. Jahrhunderts nahmen einige nichtschwäbische Reichsabteien oder -stifte an Sitzungen des Reichsfürstenrates teil. Um 1640 beantragten einige von ihnen die Zuerkennung einer eigenen Kuriatstimme neben dem schwäbischen Kollegium. Mit der Gewährung im Jahr 1653 war die Entstehung des rheinischen Reichsprälatenkollegiums abgeschlossen. Dies war möglicherweise ein Ausgleich für die Verdoppelung der Reichsgrafenkollegien zwischen 1641 und 1653. Da drei von diesen mehrheitlich protestantisch waren, stellte das rheinische Reichsprälatenkollegium ein Gegengewicht dar. In der Aufrufordnung des Reichsfürstenrats nahm die Rheinische Prälatenbank die # 97 ein.
Direktor des Zusammenschlusses war der Abt von Werden. Dieser entsandte den Gesandten des Kollegiums zum Reichstag. Zeitweise hat daneben auch das Stift Gandersheim einen eigenen Abgesandten zum Reichstag geschickt.
Die Bezeichnung „rheinisch“ ist allerdings missverständlich. Während das schwäbische Pendant Reichsabteien und -stifte nur aus dem Gebiet des schwäbischen Reichskreises vertrat, waren im rheinischen Kollegium Reichsprälaten aus verschiedenen Teilen des Heiligen Römischen Reiches zusammengeschlossen. Selbst einige schwäbische Stifte wurden zumindest zeitweise Mitglieder des rheinischen Kollegiums (St. Ulrich und Afra in Augsburg, Kaisheim, Buchau und Isny).
Wie die Historikerin Sarah Hadry in ihrem Artikel des Historischen Lexikons Bayern ausführt, traf die politisch bedeutende Rolle, die das Kollegium der schwäbischen Prälaten innerhalb ihres Reichskreises spielte, für das über verschiedene Reichskreise verteilte rheinische Kollegium nicht zu. Ein weiterer Aspekt, der die Wirksamkeit minderte, kam hinzu. Im Gegensatz zum schwäbischen Kollegium umfasste das rheinische Kollegium nicht nur katholische, sondern auch protestantische Einrichtungen. Dies war einer gemeinsamen Politik wenig zuträglich.
Nach Sarah Hadry hat der Zusammenschluss nennenswerte eigenständige Wirksamkeit kaum ausgeübt. Der Kenner des Reichsrechts Johann Jacob Moser war 1767 nicht einmal mehr in der Lage die genaue Zusammensetzung des Kollegiums anzugeben.[1]
Für die Reichsstände des Rheinischen Reichsprälatenkollegiums auf dem linken Rheinufer brachte der Friede von Lunéville vom 9. Februar 1801 die staatsrechtliche Anerkennung der seit 1795 erfolgten Besetzung durch französische Revolutionstruppen und Annexion an Frankreich:
Ballei Koblenz (ohne Gebiet) zum Département Rhin-et-Moselle;
Abteien Kornelimünster und Burtscheid zum Département Roer;
Abteien Münster im Gregoriental und Andlau zum Département Haut-Rhin;
Abtei Thorn zum Département Meuse-Inférieure.
Mit dem Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 wurden die verbliebenen Reichsstände des Rheinischen Reichsprälatenkollegiums zugunsten der Fürsten und Grafen mit Besitz auf dem linken Rheinufer, der von Frankreich annektiert worden war, säkularisiert:
Der Kurfürst von Pfalz-Bayern erhielt in § 2 die Abteien Kaisheim und St. Ulrich und Afra zu Augsburg;
der König von Preußen in § 3 die Abteien Werden, Essen, Quedlinburg, Herford;
der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel in § 4 die Abtei Gandersheim;
der Markgraf von Baden in § 5 die Propstei Odenheim;
der Fürst von Thurn und Taxis in § 13 Stadt und Stift Buchau mit der Herrschaft Straßberg als Reichsfürstentum Buchau;
der Fürst von Bretzenheim in § 22 Stadt und das gefürstete Damenstift Lindau als Fürstentum Lindau (1804 an Österreich verkauft, 1805 von Bayern annektiert).
der Graf von Quadt in § 24 Stadt und Abtei Isny (1805 an Kurpfalzbayern verkauft, 1806 zu Württemberg);
der Reichskurerzkanzler von Dalberg in § 25 die Abteien St. Emmeram, Niedermünster und Obermünster als Fürstentum Regensburg (1810 zu Bayern).
1805 erfolgte die Auflösung des Deutschen Ritterordens und von Vorderösterreich:
Ballei Elsass und Burgund 1805 zu Württemberg, Baden, Bayern, Hohenzollern-Sigmaringen[Anm. 21];
Ballei Österreich und Ballei an der Etsch zu Österreich;
Abtei St. Georgen im Schwarzwald zu Villingen an Österreich (noch im selben Jahr zu Württemberg).
Gerhard Köbler: Einleitung. In: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 4., vollständig überarbeitete Auflage. C.H. Beck, München 1992, ISBN 3-406-35865-9, S.XIII.
Der Abt von Kaisheim war sowohl auf der Rheinischen (# 1) als auch auf der Schwäbischen Prälatenbank (# 7) vertreten. Mit der Zuordnung der Zisterzienserabtei Kaisheim zur Rheinischen Prälatenbank war es den beiden einzigen Zisterziensermannsabteien mit Prälatenrang gelungen, auf beiden Bänken den Ehrenplatz # 1 (Salem hatte diesen Platz auf der Schwäbischen Prälatenbank inne) einzunehmen. Der Beitrag der Abtei Kaisheim mit 438 fl. zu den Römermonaten war der höchste aller Prälaten beider Bänke. Die beiden einzigen Zisterziensermannsabteien zahlten einen Preis für den Ehrenplatz, da sie überhaupt weit höhere Beiträge aufbringen mussten als andere Orden; der höchste Beitrag einer Benediktinerabtei lag nur halb so hoch.
Die Reichsunmittelbarkeit von Kaisheim war bis 1757 umstritten. Auch die Kreisstandsschaft war bis 1759 zwischen dem Bayerischen und dem Schwäbischen Reichskreis strittig, daher wurde Kaisheim keinem der Viertel des Schwäbischen Reichskreises zugeteilt; die Beiträge wurden aus der Kasse genommen. Die Zuordnung zum Bayerischen Reichskreis erfolgt gemäß dem Reichstagsabschied 1532.
Die Herrschaft Altshausen mit Sitz im Schwäbischen Reichsgrafenkollegium befand sich im Besitz des Komturs der Ballei Elsass und Burgund des Deutschen Ritterordens.
Stiftung um 1012. Hirsauer Reformkloster. Bis 1644 wegen Streit um Reichsstandschaft mit dem Hochstift Augsburg Reichsstandschaft nicht wahrgenommen. Obwohl nicht in der Reichsmatrikel verzeichnet, wurde St. Ulrich und Afra im Schwäbischen Reichskreis zur Gestellung von Soldaten herangezogen. Zu St. Ulrich und Afra gehörte das Priorat Unterliezheim (Stiftung vor 1026 als Benediktinerfrauenabtei, Aufhebung 1540, Wiederherstellung als Expositur der Abtei St. Ulrich und Afra 1655) und die Herrschaft Finningen. Für Unterliezheim, das unter pfalz-bayerischer Landeshoheit stand, war der Abt von St. Ulrich und Afra pfalz-neuburgischer Landstand.
Stiftung um 1096. Hirsauer Reformkloster. Der Abt von St. Georgen war auch auf der Schwäbischen Prälatenbank (# 23) vertreten. Seine Reichsunmittelbarkeit war bis 1781 umstritten.
Die Herrschaft Straßberg mit Sitz im Schwäbischen Reichsgrafenkollegium befand sich im Besitz der Fürstäbtissin von Buchau. Auf den Landtagen von Schwäbisch Österreich in Ehingen waren neben den Städten, Klöstern und Adelsherrschaften unter ausschließlich österreichischer Landeshoheit neben anderen Ständen das Damenstift Buchau vertreten
Stiftung um 973, jungcluniazensisches Reformkloster (Reform von Siegburg). 1220 wurde das Benediktinerkloster in ein reichsunmittelbares Zisterzienser-Frauenstift umgewandelt. Im Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis nicht als Stand vertreten.
Alfred Bruns: Rheinische Prälatenbank. In: Gerhard Taddey (Hrsg.): Lexikon der deutschen Geschichte. Personen, Ereignisse, Institutionen. Von der Zeitwende bis zum Ausgang des 2. Weltkrieges. 2., überarbeitete Auflage. Kröner, Stuttgart 1983, ISBN 3-520-80002-0, S. 1045.
Sarah Hadry: Reichsprälatenkollegium. In: Historisches Lexikon Bayerns. Onlineversion