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Fehler, auf dessen Vorliegen sich das von einer Partei eingelegte Rechtsmittel der Revision stützt Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als Revisionsgrund wird im Verfahrensrecht derjenige Fehler in der Anwendung des materiellen oder des prozessualen Rechts bezeichnet, auf dessen Vorliegen sich das von einer Partei eingelegte Rechtsmittel der Revision stützt.
Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer anderen Vorschrift beruht, § 545 ZPO, § 337 StPO. Hiernach unterscheiden sich absolute und relative Revisionsgründe.
Absolute Revisionsgründe sind so schwerwiegende Verstöße, beziehungsweise Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze von so herausgehobener Bedeutung, dass das Urteil in jedem Falle als auf der Rechtsverletzung beruhend anzusehen ist.
Nach § 547 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund im Zivilprozess vor,
Im Strafprozess gelten nach der abschließenden Liste in § 338 StPO im Wesentlichen dieselben absoluten Revisionsgründe mit der Maßgabe, dass sich alles, was sich auf den Richter bezieht, im Strafprozess auch auf die Schöffen bezieht. Das ist etwa der Fall bei dem Ausschluss vom Richteramt, § 338 Nr. 2 StPO. Rügeberechtigt ist nur der durch den Verfahrensverstoß unmittelbar Betroffene.[1]
Ein absoluter Revisionsgrund im Strafprozess liegt dabei unter anderem vor,
Bei den relativen Revisionsgründen hingegen muss das Revisionsgericht feststellen, dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsverstoß jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Der Revisionsführer muss daher in jedem Falle zu diesem Gesichtspunkt vortragen.
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