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Der Reichstagspräsident, auch Präsident des Reichstags, war der Vorsitzende des Reichstages im Norddeutschen Bund, im Kaiserreich und in der Weimarer Republik.
Wahl und Befugnisse des Reichstagspräsidenten waren nicht in der Verfassung geregelt (vergleiche Artikel 20 bis 31 der Reichsverfassung).
Der einzige Reichstagspräsident in der Zeit des Norddeutschen Bundes (1867–1870) war Eduard von Simson. Er hatte bereits der Frankfurter Nationalversammlung und dem Volkshaus des Unionsparlamentes vorgesessen.
Reichstagspräsidenten in der Zeit des Deutschen Kaiserreiches waren:
Während der Weimarer Republik wurde der Reichstagspräsident gemäß Art. 26 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom Reichstag gewählt. Nach Art. 28 WRV übte er im Reichstagsgebäude Hausrecht und Polizeigewalt aus. Er war verantwortlich für die Verwaltung und den Haushalt des Reichstags und vertrat das Reich in diesen Angelegenheiten auch nach außen.
Während die vorgenannten Artikel nur von dem Präsidenten handelten, sprach Art. 40a WRV von dem Präsidenten des Reichstags. Hier wurden die Vorschriften über Immunität, Indemnität und Zeugnisverweigerungsrechte für auf den Reichstagspräsidenten entsprechend anwendbar erklärt.
Reichstagspräsidenten waren zu dieser Zeit:
Der größte Teil der Amtszeit Görings fällt in die Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945). Schon die Wahl vom März 1933 war nur bedingt frei, erst recht nicht die vom November desselben Jahres.
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