Quaestio (Rechtsgeschichte)
Begriff aus der Rechtsgeschichte Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Quaestio (lateinisch für Suche, Befragung, Vernehmung, Quästion) war im römischen Recht ein schwurgerichtliches (öffentliches) Strafverfahren. Nach Anklageerhebung durch den Gerichtsmagistraten (regelmäßig der Prätor) wurden die Geschworenen (consilium) aus der Richterliste ausgewählt, die dann unter Vorsitz des Prätors über die Schuld des Angeklagten entschieden.[1]
Begriff
Zusammenfassung
Kontext
Die Bezeichnung Quaestio trägt in diesem Verfahren auch das urteilende Gericht. Unter Sulla wurden die Quaestionsgerichte nach Streitgegenständen sortiert. So war für Hochverrat (perduellio) etwa das quaestio maiestatis zuständig, für Mord, Giftmord oder die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, das quaestio sicariis et veneficis oder für schwere Rechtsverletzungen und Beleidigungen das quaestio de iniuriis.[2][1] Wann die Quaestionsgerichte entstanden, ist allerdings umstritten.[3]
Zur Anklage im Verfahren der quaestio war jeder römische Bürger befugt. Er lud (verbrachte) den Angeklagten direkt zum Magistraten. Stritt der Angeklagte seine Schuld dort ab, entschied der Prätor über die Zulassung des Verfahrens vor dem zuständigen Quästionengericht. Am Ende des Verfahrens entschieden die Geschworenen nach einfachem Mehrheitsprinzip. Der Anzeigende erhielt im Verfahren die Rechte und Pflichten einer Prozesspartei (Parteiinitiative), die Entscheidung verkündete dann der Magistrat. Die Strafe ergab sich grundsätzlich aus dem Gesetz, denn es galt der Grundsatz nulla poena sine lege. In der frühen Kaiserzeit verlor die quaestio ihre Bedeutung zunehmend an die kaiserliche Gerichtsbarkeit (cognitio extraordinaria).
Im Mittelalter erhielt die quaestio den Charakter einer Rechtsfrage und diente im Decretum Gratiani als Gliederungseinheit für dort aufgestellte allgemeine Rechtssätze. Mittels der zu dieser Zeit entwickelten scholastischen Methode konnten Rechtsfragen untersucht werden, so beispielsweise die im 15. Jahrhundert verfassten Decem quaestiones de medicorum statu[4] („Zehn Fragen in der Kunst und Lehre der Arznei“[5]),[6] welche sich vor allem mit kirchenrechtlichen Aspekten des Medizinerstandes befassten.[7] Bei der quaestio werden zunächst die Grundlagen einer Fragestellung klargestellt und nach deren Festlegung dann beantwortet. Zweifel, die an der erzielten Lösung aufgeworfen wurden, mussten durch Widerlegung der Gegenargumente ausgeräumt werden.[8]
Siehe auch
Literatur
- August Friedrich Pauly: Leges Corneliae. In: Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft. Band 4, Metzler, Stuttgart 1844, Sp. 966.
- Egon Weiss: Leges Corneliae. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band XII,2, Stuttgart 1925, Sp. 2343 f.
- Max Kaser: Römische Rechtsgeschichte. § 29 Die Strafgerichtsbarkeit und das Strafrecht 2., neubearbeitete Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1976, ISBN 3-525-18102-7, S. 125.
Weblinks
- eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
Einzelnachweise
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