Politische Straftat
gegen den Bestand oder die Sicherheit des Staates gerichtete Straftaten Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Begriff politische Straftat ist eine zusammenfassende Bezeichnung für alle gegen den Bestand oder die Sicherheit des Staates, gegen die obersten Staatsorgane oder gegen die politischen Rechte der Bürger gerichteten Straftaten, insbesondere die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats.[1] Historisch wurden damit nur Majestäts- oder Staatsverbrechen, lat. crimen majestatis, franz. crime politique, im Allgemeinen jeder verbrecherische Angriff gegen den Staat und die Träger der Staatsgewalt bezeichnet.[2] In Gestalt der politischen Justiz dient ein politisches Strafrechtsverständnis allein der Herrschaftssicherung.[3][4]
Der Begriff wird heute in verschiedenen Gesetzestexten, insbesondere zum internationalen Rechtsverkehr, zwar erwähnt, aber nicht näher definiert. Beispiele sind § 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und Art. 3 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk).[5]
Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus (EuTerrÜbk)[6] enthält lediglich eine Negativdefinition von Straftaten, die für Zwecke der Auslieferung nicht als politische Straftaten angesehen werden.
Bundesrepublik Deutschland
Zusammenfassung
Kontext
Delikte
Zu den politischen Straftaten zählen im deutschen Strafrecht die Straftaten im Ersten bis Vierten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs, die aus einer politischen Motivation heraus begangen werden. Seit 2001 werden in der Bundesrepublik Deutschland politische Straftaten in der Statistik Politisch motivierte Kriminalität (PMK) erfasst.[7] Dazu zählen neben den klassischen Staatsschutzdelikten[8] auch Propagandadelikte wie das Verbreiten von Propagandamitteln und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Sachbeschädigung und politisch motivierte Gewalttaten wie Körperverletzung und Tötungsdelikte, die Nötigung von Verfassungsorganen sowie die sog. Hasskriminalität mit fremdenfeindlichem und antisemitischem Hintergrund, außerdem der islamistische Terrorismus.[9][10] Rechtshistorisch bedeutsam ist seit den 1970er Jahren der Linksterrorismus.
Strafverfolgung
Während in der Zeit des Nationalsozialismus die Verfolgung politischer Straftaten ab 1934 durch ein Sondergericht (Volksgerichtshof) übernommen wurde und der Kreis der politischen Straftaten ins Uferlose erweitert wurde, obliegt in der Bundesrepublik Deutschland die Strafverfolgung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Allerdings sind bei den ordentlichen Gerichten für die politischen Straftaten spezielle Kammern bzw. Senate (Staatsschutzkammer/-senat) eingerichtet.
Für bestimmte politische Straftaten sind gem. § 120 GVG die jeweiligen Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, in erster Instanz zuständig, beispielsweise im NSU-Prozess das OLG München, ansonsten entweder das Landgericht oder das Amtsgericht.
Die Polizeien der Länder und des Bundes haben jeweils eigene Staatsschutz-Abteilungen, die die Aufklärung der politischen Straftaten übernehmen. Unterstützend sammeln und verarbeiten die jeweiligen Verfassungsschutzämter der Länder und des Bundes im Vorfeld Informationen über die möglichen Tätergruppen.
DDR
Nach Art. 6 der DDR-Verfassung von 1949[11] waren „Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen und Organisationen“ sowie „Mordhetze gegen demokratische Politiker“ strafbar. Ende 1957 wurden weitere politische Strafvorschriften erlassen, vor allem gegen „Staatsverleumdung“, „Spionage“ und „Verleiten zum Verlassen der DDR“, die wie schon Art. 6 der Verfassung meist zur Verfolgung politisch Andersdenkender oder der Sicherung der Herrschaft der SED oder des Grenzregimes dienten. Nach einer Verfassungsänderung im Jahr 1968 wurde die strafbare „Hetze“ aus der Verfassung gestrichen, aber in das Strafgesetzbuch übernommen.[12] Die Verfolgung „staatsfeindlicher Hetze“ (§ 106 StGB-DDR)[13] fiel in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Staatssicherheit und war Instrument einer disziplinierenden sozialistischen „Erziehung“.[14]
Siehe auch
Literatur
Zusammenfassung
Kontext
Monographien
- Otto Heinrich Ittlinger: Das politische Verbrechen. Köln 1934.
- Angela Rustemeyer: Dissens und Ehre Majestätsverbrechen in Russland (1600–1800). Wiesbaden 2006.
- Reinhard Schiffers: Zwischen Bürgerfreiheit und Staatsschutz. Wiederherstellung und Neufassung des politischen Strafrechts in der Bundesrepublik Deutschland 1949–1951. Düsseldorf 1989.
- Hans Leopold Schmidt-Weiß: Vom Majestätsverbrechen zum Hochverrat. Die Entwicklung des Majestätsverbrechens im gemeinen deutschen Strafrecht zum Tatbestand des Hochverrats im Sinne des preußischen Strafgesetzbuches von 1851 unter besonderer Berücksichtigung staatsphilosophischer Grundlagen. Heidelberg 1939.
- Friedrich-Christian Schroeder: Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht. Eine systematische Darstellung, entwickelt aus Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung. München 1970.
- Karl Härter & Beatrice de Graaf (Hrsg.): Vom Majestätsverbrechen zum Terrorismus. Politische Kriminalität, Recht, Justiz und Polizei zwischen Früher Neuzeit und 20. Jahrhundert (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Bd. 268). Klostermann, Frankfurt 2012, ISBN 978-3-465-04150-4.
- Rezension von Arnd Koch
- Angela De Benedictis & Karl Härter (Hrsg.): Revolten und politische Verbrechen zwischen dem 12. und 19. Jahrhundert. Rechtliche Reaktionen und juristisch-politische Diskurse = Revolts and Political Crime from the 12th to the 19th Century. Legal Responses and Juridical-Political Discourses (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Bd. 285). Klostermann, Frankfurt 2013, ISBN 978-3-465-04198-6.
Aufsätze
- Hans von Hentig: Politische Verbrechen der Gegenwart. In: Deutsche Strafrechts-Zeitung. 6, 1919, Sp. 218–222.
- Helga Schnabel-Schüle: Das Majestätsverbrechen als Herrschaftsschutz und Herrschaftskritik. In: Dietmar Willoweit (Hrsg.): Staatsschutz. Meiner, Hamburg 1994, ISBN 978-3-7873-1110-1.
- Andreas Armborst: Terrorismus und politische Gewalt: Nutzen, Präferenz und Zweckerwartung. In: MschrKrim. 2013, S. 1–13
Vorträge
- Johannes Dillinger: Gift und Feuer. Politisch motivierte Angriffe auf die Zivilbevölkerung im Mittelalter und der Frühen Neuzeit. Politische Kriminalität und politische Justiz von der Reformation bis ins 20. Jahrhundert. Gemeinsame Tagung der Arbeitskreise Historische Kriminalitätsforschung und Policey/Polizei im vormodernen Europa (19.–21. Juni 2008)
- Ulrich Huemer: „6 Monate musst Du auf einer Arschbacke absitzen!“. Über den Umgang mit dem politischen Strafrecht am Beispiel der DDR-Opposition in den achtziger Jahren. Politische Kriminalität und politische Justiz von der Reformation bis ins 20. Jahrhundert. Gemeinsame Tagung der Arbeitskreise Historische Kriminalitätsforschung und Policey/Polizei im vormodernen Europa (19.–21. Juni 2008)
Weblinks
- Diego Fernando Tarapués Sandino: Zur straftheoretischen Einordnung politisch motivierter Straftaten im Kontext der Überzeugungs- bzw. Gewissenstat. Univ.-Diss. Göttingen (ohne Jahr), Abstract
- Jens Petersen: Kriminalität und politische Gewalt im faschistischen Italien Institut für Geschichtliche Landeskunde an der Universität Mainz e. V. (Hrsg.): Mainzer Vorträge – Band 8 (2005), S. 119–134
- Hans-Jörg Albrecht, Alke Glet: Die Sozialkonstruktion und Verfolgung von Hasskriminalität in Deutschland Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, 2008
- Reaktionen der Rechtssysteme auf politische Verbrechen und „Terrorismus“ in Europa Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, 2013
- Hasskriminalität in der Statistik: „Keiner will eine Schnüffelpolizei“ Cicero, 8. April 2015
- Politisch motivierte Kriminalität (PMK) -religiöse Ideologie-. In: Bundeskriminalamt (BKA). Abgerufen am 16. Januar 2025.
Einzelnachweise
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