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Das Pfälzische Landrecht (auch: Kurpfälzisches Landrecht) war das Partikularrecht der Kurpfalz.
Das Pfälzische Landrecht war eine Aufzeichnung des in der Kurpfalz geltenden Gewohnheitsrechts und dort darüber hinaus anzuwendenden Rechts. Die Aufzeichnung entstand am Ende des 16. Jahrhunderts und wurde 1582 zum ersten Mal veröffentlicht. Umfangreich wurde dabei auch auf das Württembergische Landrecht von 1555 zurückgegriffen.[1] 1610 wurde das Pfälzische Landrecht in einer leicht überarbeiteten Form erneut veröffentlicht.[2] Darüber hinaus galt das Gemeine Recht, soweit das Pfälzer Landrecht spezielle Regelungen für einen Sachverhalt nicht enthielt.
Die Variante des Pfälzischen Landrechts von 1610 behielt in einigen ehemals kurpfälzischen Gebieten auch im gesamten 19. Jahrhundert Gültigkeit, so etwa in der Provinz Starkenburg des Großherzogtums Hessen[3]. Dort wurde es erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst. In der Provinz Rheinhessen dagegen wurde es unter französischer Herrschaft bereits Anfang des 19. Jahrhunderts durch die Cinq codes abgelöst und im Großherzogtum Baden durch das Badische Landrecht von 1810.
Im Großherzogtum Hessen galt das Pfälzische Landrecht in den nachfolgend gelisteten Gebietsteilen[4]:
In den vom Großherzogtum Hessen aus dem Hochstift Worms übernommenen Gebieten galten nur einige Materien des Pfälzischen Landrechts, so dessen Erbrecht. Mit einem Generale vom 9. März 1759 hatte die Regierung des Hochstifts dies für das ganze Hochstift angeordnet.[51] Es handelte sich um die Gebiete
Darüber hinaus wurde im ehemaligen Amt Lampertheim das eheliche Güterrecht des Pfälzischen Landrechts gewohnheitsrechtlich angewandt.[56] Allerdings war dieses Partikularrecht dem örtlich zuständigen Amtsgericht Lorsch am Ende des 19. Jahrhunderts gar nicht mehr bekannt – es war also gewohnheitsrechtlich außer Kraft getreten.[57]
(Quelle:[58])
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