Top-Fragen
Zeitleiste
Chat
Kontext
Observanz (Recht)
örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Remove ads
Als Observanz wird ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht (Herkommen) bezeichnet.[1][2] Es handelt sich dabei als Gewohnheitsrecht um ein „Recht, das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muß und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird.“[3]
Dieses Recht braucht der Richter nicht zu kennen, er ist aber verpflichtet, es von Amts wegen zu ermitteln, § 293 ZPO.
Ob abgeleitetes Gewohnheitsrecht, das sich kraft Ermächtigung gebildet hat, wie die örtliche Observanz der Überprüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO unterliegt, ist umstritten.
Remove ads
Literatur
- Rolf Petersen: Die Observanz. Leipzig 1948, (Leipzig, Universität, jur. Dissertation vom 20. März 1948, Maschinenschrift).
- Richard Pawelitzki: Die Bedeutung der Observanz im preußischen Wegerecht. Neumann, Gleiwitz 1933, (Breslau, Universität, Dissertation, 1933).
Weblinks
- Suche nach Observanz im Online-Katalog der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz [4]
- eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
Einzelnachweise
Wikiwand - on
Seamless Wikipedia browsing. On steroids.
Remove ads