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Schlagwort in der deutschen Rettungsdienstausbildung Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die sogenannte Notkompetenz (des Rettungsassistenten) ist ein Schlagwort in der deutschen Rettungsdienstausbildung, um die Rechtfertigungsgründe des rechtfertigenden Notstandes und der mutmaßlichen Einwilligung, ferner den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung sowie die Garantenpflicht (im Zusammenhang mit Unterlassungsdelikten) laienverständlich zu vermitteln. Der Begriff wurde 1992 von der Bundesärztekammer in einem Schreiben aufgegriffen, das Rettungsassistenten die Durchführung bestimmter ärztlicher Maßnahmen empfahl, wenn notärztliche Hilfe am Notfallort nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Rechtlich ist diese Empfehlung, auch weil sie die komplexe Rechtslage weitestgehend vereinfacht, bedeutungslos geblieben. In der Praxis wird sie jedoch meist befolgt. Rechtsprechung zur Frage der Notkompetenz selbst existiert nicht. Ein Ansatz zur Normierung einer Art von „Notkompetenz“ besteht seit 2014 in Form des § 2a NotSanG.
Die Bundesärztekammer empfahl Rettungsassistenten
zu gestatten, jedoch nur soweit
Soweit der Patient bei Bewusstsein und einwilligungsfähig ist, muss er darauf hingewiesen werden, dass der Behandelnde kein Arzt ist. Gegen seinen Willen dürfen dann keine Maßnahmen getroffen werden.
Neben der Bundesärztekammer haben auch andere Gremien Stellung[3] zur Frage der Notkompetenz bezogen, die auch Rettungssanitätern oder gar „allen hinreichend qualifizierten Personen“ (theoretisch also auch Rettungshelfern und Sanitätern mit entsprechendem Kenntnisstand) die Ausübung solcher Notkompetenzmaßnahmen erlauben wollen.[4] Da die Ausbildung zum Rettungssanitäter jedoch deutlich kürzer ist als die Ausbildung zum Rettungsassistenten, sollen für Rettungssanitäter deutlich weniger ärztliche Maßnahmen als Notkompetenzmaßnahmen in Betracht kommen als für Rettungsassistenten. Ausnahmen sollen im Einzelfall bei langjährig in der Notfallrettung tätigen und überdurchschnittlich fortgebildeten Rettungssanitätern bestehen, dies sei jedoch im Einzelfall zu überprüfen.
§ 2a NotSanG erlaubt Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern die eigenverantwortliche Durchführung auch invasiver heilkundlicher Maßnahmen, sofern diese erlernt wurden und beherrscht haben sowie diese in einem sog. rechtfertigenden Notstand, das heißt zur Abwendung von Lebensgefahr oder wesentlicher Folgeschäden erforderlich sind. Rechtsprechung zu dieser mit Wirkung vom 4. März 2021 eingeführten Norm existiert noch nicht.
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