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Vollstreckungsverfahren im frühe römischen Recht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die manus iniectio (lat. für „Handanlegung“) war ein Herrschaftsrecht des römischen Rechts, das der privatrechtlichen Personalhaftung diente. Mit ihr vollzog der Gläubiger des altzivilen Vollstreckungsverfahrens die pfandmäßige körperliche Sicherung seines Schuldners. Sie bezeichnete das rituelle Ergreifen des Schuldners (manus iniectio) nach vorangegangenem Urteil und wurde bereits im Zwölftafelgesetz statuiert (tabula III, 1–6).[1] Damit gehört sie zur ältesten fixierten Form des römischen Prozesses, dem Legisaktionsverfahren. Das Vollstreckungsverfahren wurde im Wege der legis actio per manus iniectionem durchgeführt.[2]
Hierzu auf Tafel I des Zwölftafelgesetzes:
Die Maßnahme war vergleichbar mit der vindicatio bei einer Sache. Sie diente der Bemächtigung. Ziel der manus iniectio war es, einen aus einer Verbindlichkeit oder aus Delikt Haftenden dazu zu bewegen, vor den Gerichtsherrn zu treten, wo der Akt der Handanlegung rituell wiederholt wurde. Allein dem Prätor oblag die Bestätigung (addictio) des körperlichen Zugriffs.[3] Zwar konnte ein Bürge oder eine sonstige von der Schuld befreiende Person (vindex) intervenieren, um den Beklagten dem Zugriff zu entziehen, Voraussetzung dafür war allerdings, dass die zugrundeliegende Schuld nicht bereits über eine Darlehenshingabe erfüllt war (certa pecunia).[2]
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