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Ein Losbrief beurkundet eine persönliche Entlassung aus einem Herrschaftsverhältnis, insbesondere aus der Leibeigenschaft.
Im Feudalismus besaßen Herrschaften Untertanen, diese waren unfrei und den Herrschaften zu Diensten verpflichtet. Die Untertanen galten als persönliches Eigentum, sie waren Leibeigene. Nach der Abschaffung der Leibeigenschaft im frühen 19. Jahrhundert verlor der Losbrief seine Bedeutung. Friedrich der Große erließ in seinem Königreich Preußen am 10. Dezember 1748 ein Edict wegen Loslassung der Unterthanen in Unserem Erb=Großherzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz, Dass die Grund=Herrschaftten, ohne erhebliche Ursachen, denen Unterthanen die Loßlassungen der Unterthänigkeit nicht versagen, Diese aber auch, ohne gegründete Ursachen, zum Nachteil derer Cantons und ihrer Grundherrschaften, nicht von einem Ort zum anderen ziehen sollen.[1][2]
Ein Losbrief war nur von der Herrschaft / Obrigkeit auszustellen, er sollte den Namen der Herrschaft, den Namen des Untertanen und den Grund bzw. die Ursache der Loslassung beinhalten.
In der Lausitz des 18. Jahrhunderts wurde beispielsweise eine Taxe zwischen einem und zehn Taler, je nach Vermögen der Leibeigenen, genommen. Der Wert zum Vergleich, eine Milchkuh kostete einen Taler.
Keine Herrschaft durfte einen Fremden in ihrer Gemeinde aufnehmen. Wer keinen Losbrief vorzeigen konnte, hatte seine Herrschaft ohne Erlaubnis verlassen. Entlaufene leibeigene Untertanen wurden dann in ihre Herrschaft zurückgeführt. Nach dem Bauernlegen konnten die unfreien Untertanen sich nicht außerhalb der Herrschaftsgebietes bewegen.
Text des Losbriefes | Losbrief | Bemerkung |
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Prot.ch 31. Januar 1777, Daß Vorzeiger dieser Gottfried Goerner bereits 22 Jahre am hiesigen Ort sich aufgehalten, auf die letzten fünf Jahre eine Häusler Stelle dahier beseßen, sich auch die ganze Zeit seines Hierseins redlich und treu sowohl gegen seine Vorgesetzten als gegen seines gleichen verhalten. Solches haben wir Scholz und Gerichten allhier, ihm, unter Anerwünschung vielen göttlichen Seegens zu seiner gegenwärtigen Veränderung, hierdurch bescheinigen wollen. Siegel der Stadt Sprottau, Petersdorf, den 30ten Januar 1777 (fünf Unterschriften) | Der Losbrief wurde für einen Ansiedlungswunsch eines Exulanten aus Schwerta / Estherwalde im Queiskreis/Sachsen in dem niederschlesischen primkenauischen Petersdorf für die friderizianischen Kolonie Sprottischwaldau ausgefertigt | |
Losbrief für Hans Span zu Fulmers vom 12. Februar 1752 | – [3] | – |
Losbrief von Johann Gotthilf Rentzsch von 1799 | – [4] | – |
In dem Edikt sind die Regelungen der Loslassung von Untertanen in Preußen und in der Grafschaft Glatz erläutert und festgelegt.
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