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Liste von Sanktionen nach der Krimannexion durch Russland

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Liste von Sanktionen nach der Krimannexion durch Russland
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Die Liste von Sanktionen nach der Krimannexion durch Russland führt Personen und Organisationen auf, die im Zusammenhang mit der Annexion der Krim 2014 von Sanktionen betroffen sind. Sie wurden später durch die Sanktionen gegen Russland seit dem Überfall auf die Ukraine erweitert oder ersetzt.

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Staaten, die ab 2014 im Rahmen der Annexion der Krim Sanktionen gegen Menschen oder Institutionen verhängt haben:
  • EU-Mitgliedstaaten
  • andere Staaten

  • Russland
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    Geschichte

    Zusammenfassung
    Kontext

    Am 6. März 2014 erließ die Europäische Union (EU) die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 mit einer Liste von 18 Personen aus der ehemaligen Regierung der Ukraine beziehungsweise aus deren Umfeld. Die Finanzen und Vermögenswerte der Betroffenen innerhalb der Europäischen Union wurden dadurch eingefroren.[1]

    Am 6. März 2014 verhängte die EU die ersten drei Sanktionen gegen Russland mit Blick auf das für den 16. März angekündigte Referendum über den Status der Krim: Die Verhandlungen mit Russland über Visa-Erleichterungen sowie über das neue Grundlagenabkommen Russland-EU wurden ausgesetzt. Zusätzlich wurden die Vorbereitungen für das geplante G8-Treffen in Sotschi ausgesetzt.[2]

    Von den USA wurden am 17. März 2014 Einreiseverbote gegen 7 russische Personen verhängt, Vermögenswerte eingefroren und Bürgern und Unternehmen der USA verboten, Geschäfte mit den Sanktionierten zu machen. Ebenso wurde gegen 4 ukrainische Personen Beschränkungen durch das US-Finanzministerium verhängt.[3][4]

    Der Rat der Europäischen Union setzte am 17. März insgesamt 21 Personen auf eine Sanktionsliste, mit der Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen verbunden sind.[5][6] Am 20. März wurden von Seiten der USA 20 weitere Personen und die Bank Rossija auf die SDN-Liste gesetzt.[7][8]

    Als Reaktion auf die Sanktionen der US-Regierung veröffentlichte das Außenministerium der Russischen Föderation noch am gleichen Tag eine Liste mit 9 US-Amerikanern, denen die Einreise nach Russland untersagt wird.[9][8]

    Am 21. März publizierte die EU eine zusätzliche Sanktionenliste mit den Namen von 12 weiteren Personen,[10] am 28. April eine Liste mit 15 weiteren Personen.[11] Am 12. Mai wurden die Sanktionen auf die zwei von den Behörden der Autonomen Republik Krim konfiszierten Unternehmen PJSC Tschernomorneftegas[Anm. 1] und Feodosia[Anm. 2] ausgeweitet sowie weitere 13 Personen hinzugefügt.[12][13]

    Am 12. Juli 2014 wurden von Seiten der EU 11 weitere Personen mit Sanktionen belegt.[14] Am 25. Juli erweiterte die Europäische Union ihre Sanktionsliste um 15 Personen und 9 konfiszierte Unternehmen. Erstmals wurden auch 9 im Zuge der Krimannexion gebildete Institutionen auf die Sanktionsliste gesetzt.[15] Am 30. Juli kamen weitere 8 Personen und 3 Unternehmen hinzu.[16][17] Am 31. Juli wurde in der EU der Handel und geschäftliche Verkehr mit 5 russischen Banken, die zu mehr als 50 % dem Staat Russland gehören untersagt – sofern der Geschäftsvertrag neu geschlossen ist und seine Laufzeit 90 Tage übersteigt.[18]

    Am 8. September erfolgte die Verlängerung und Erweiterung der Sanktionen. Dabei wurden zum 12. September 24 zusätzliche Personen auf die Sanktionsliste gesetzt.[19][20] Erstmals wurde in der EU der Handel mit Anleihen von 15 russischen Unternehmen verboten.[21][20]

    Am 29. November sprach die EU weitere 13 Sanktionen gegen Personen aus und 5 gegen Institutionen.[22]

    Am 18. Dezember weitete die EU die Sanktionen gegen die Krim und die Stadt Sewastopol aus. Firmen mit Sitz in der EU dürfen demnach auf der Krim keine Immobilien, Finanzgesellschaften oder Dienstleistungsunternehmen erwerben, das Anbieten von touristischen Dienstleistungen auf der Halbinsel ist diesen Unternehmen ebenfalls verboten. Der Export von Gütern aus dem Bereich Energie, Öl- und Gasförderung, Transport und Telekommunikation wurde untersagt.[23] Am 19. Dezember setzte US-Präsident Obama vergleichbare Sanktionen in Kraft, die Im- und Exportgeschäfte mit der Krim verbieten und US-Bürgern die Tätigkeit für Firmen auf der Krim untersagen. Zusätzlich wurden weitere Sanktionen gegen bestimmte Personen und Unternehmen verhängt.[24]

    Am 16. Februar 2015 veröffentlichte die Europäische Union eine Liste mit 19 weitere künftig sanktionierten Personen. 8 ukrainische, bewaffnete Separatistengruppen und die Bürgerbewegung „Neues Russland“ wurden ebenfalls sanktioniert.[25]

    Am 9. März 2016 beschlossen Vertreter der Mitgliedstaaten der EU eine Verlängerung der Sanktionen gegen 146 Personen und 37 Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen bis Mitte September 2016.[26]

    Eine Erweiterung um Personen und Firmen erfolgte im Sommer 2017.[27]

    Im Januar 2018 wurden von den USA weitere 21 Personen und bis zu 20 Firmen, oft aus den Besetzten Gebieten der Ostukraine, den Listen hinzugefügt.[28] Im März wurden die Sanktionen um ein weiteres Jahr verlängert.[29]

    Russland versuchte derweil, die Auswirkungen auf die betroffenen Firmen zu verringern und wichtige Geschäfte zu verschleiern. Wirtschaftliche Informationspflichten sollten ausgesetzt werden, eine in Staatsbesitz übergegangene Bank sollte zum Finanzinstitut für den Rüstungssektor werden.[30]

    Die Journalisten Bingener und Wehner kritisierten Anfang 2023, dass die Sanktionen in dieser Zeit weitgehend wirkungslos gewesen seien. Das habe daran gelegen, dass die Sanktionen nur unzureichend überwacht worden sind. Es habe in Deutschland, trotz der Annexion der Krim, der politische Wille dazu gefehlt. Bundeswirtschaftsminister Gabriel habe Sanktionen abgelehnt und ihre Aufhebung gefordert.[31]

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    Durch die Europäische Union

    Zusammenfassung
    Kontext

    Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014

    Die Verordnung richtet sich gegen Personen aus der ehemaligen ukrainischen Regierung und deren Umfeld. Mit Inkrafttreten wurden am 6. März 2014 alle Finanzmittel und Vermögenswerte der Betroffenen innerhalb der EU eingefroren.[1]

    Der Beschluss zu dieser Verordnung gilt bis zum 6. März 2021.[32]

    Weitere Informationen #, Name ...

    Der Europäische Gerichtshof erklärte Ende 2020 die gegen Mykola Asarow verhängte Sanktionen für nichtig.[33]

    Beschluss 2014/145/GASP und Verordnung 2014/269 des Rates vom 17. März 2014

    Der Beschluss und die Verordnung des Rates der Europäischen Union richten sich gegen natürliche und juristische Personen, welche die Stabilität und Sicherheit der Ukraine gefährden oder untergraben.

    In Artikel 1 des Beschlusses ist das Verbot der Einreise in die EU und der Durchreise für natürliche Personen, deren Namen im Anhang gelistet sind, definiert.[34]

    Artikel 2 der Verordnung definiert, dass sämtliche Vermögenswerte der sanktionierten Personen, deren Namen im Anhang I gelistet sind, in der EU eingefroren werden. Darüber hinaus ist es nicht erlaubt, diesen Personen Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.[35]

    Für jede Sanktionierung sind in der jeweiligen Liste Gründe angegeben und veröffentlicht worden.[36][37] Die betroffenen Personen und Institutionen wurden über die Sanktionen, deren Gründe und die Rechtsmittel dagegen informiert.[36][38]

    Aktuell (Stand Mai 2015) gilt der Beschluss bis zum 15. September 2015. Er kann jederzeit erweitert oder verlängert werden.[39]

    Gegen Personen

    Gegen alle gelisteten Personen wurden gemäß Artikel 1 des Beschlusses die Ein- und Durchreisen und gemäß Artikel 2 der Verordnung Vermögenswerte beziehungsweise Finanzgeschäfte sanktioniert.

    Zurzeit (Stand 8. Juni 2015) sind diese Sanktionen gegen 150 Personen ausgesprochen und aktiv – Ljudmila Iwanowna Schwezowa verstarb am 29. Oktober 2014.

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    Gegen Institutionen

    Gegen alle gelisteten Institutionen wurden gemäß Artikel 2 der Verordnung die Vermögenswerte sanktioniert.

    Zurzeit (Stand 8. Juni 2015) sind 37 Unternehmen und Organisationen sanktioniert.

    Weitere Informationen #, Name ...

    Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014

    Diese Verordnung befasst sich mit der Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und der Erbringung damit verbundener Hilfs- und Finanzleistungen. Dabei geht es vorwiegend um Rüstungsgüter und solchen militärischer Ausrüstung. Zusätzlich geht es um bestimmte Technologien für die Ölindustrie in Russland. Weiterhin soll bestimmten russischen Finanzinstituten der Zugang zum Finanzmarkt erschwert werden können.

    • In Artikel 1 sind Begriffe dieser Verordnung definiert.
    • Artikel 2 verbietet den Handel mit Dual-Use-Gütern im Bereich von Militärtechnologie.
    • Artikel 2a verbietet den Handel mit Dual-Use-Gütern, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual Use) enthalten sind, an jegliche im Anhang IV dieser Verordnung gelistete Unternehmen.[Anm. 3]
      • a) Hilfsleistungen
      • b) Finanzhilfen
    • Artikel 3 verbietet den Handel mit bestimmten Dual-Use-Gütern gemäß Anhang II im Bereich der Erdölförderung.
    • Artikel 3a verbietet Hilfsleistungen im bestimmten Bereich der Erdölförderung bei
      • a) unter Wasser >150 m.
      • b) in Offshore-Gebieten nördlich des Polarkreises.
      • c) bei Hydrofracking-Projekten.
    • Artikel 4 verbietet
      • a) Hilfsleistungen (Gemeinsame Militärgüterliste).
      • b) Finanzhilfen (Gemeinsame Militärgüterliste).
      • c) Hilfsleistungen (Dual-Use-Güter / Militärische Zwecke).
      • d) Finanzhilfen (Dual-Use-Güter / Militärische Zwecke).
    • Artikel 5, Absatz 1 verbietet Finanzgeschäfte (gemäß Anhang III) mit
      • a) russischen Finanzinstituten (>50 % im Staatsbesitz).
      • b) Finanzinstituten, die zu >50 % im Besitz der Unternehmen nach a).
      • c) Institutionen, die im Namen von Unternehmen nach b) oder gemäß Anhang II handeln.
    • Artikel 5, Absatz 2 verbietet Finanzgeschäfte mit
      • a) russische Institutionen (gemäß Anhang V), die militärische Güter entwickeln, produzieren, verkaufen oder ausführen.
      • b) russische Institutionen (gemäß Anhang VI), die zu >50 im Staatsbesitz sind und in der Erdölbranche tätig sind.
      • c) Institutionen, die zu >50 % im Besitz von Institutionen nach a) oder b) sind.
      • d) Institutionen, die im Namen von Institutionen nach a), b) oder c) handeln.
    • Artikel 6 definiert, dass Mitgliedsstaaten sich gegenseitig informieren.
    • Artikel 7 ermächtigt die Europäische Kommission Anhang I (Liste der zuständigen nationalen Behörden) ändern zu dürfen.
    • Artikel 8 fordert die Mitgliedsstaaten auf, die zuständigen nationalen Behörden zu benennen.
    • Laut Artikel 9 müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Verordnung sicherstellen und Verstöße dagegen sanktionieren.
    • Laut Artikel 10 können unwissende Personen nicht haftbar gemacht werden.
    • Artikel 11 begrenzt Schadenersatzansprüche.
    • Artikel 12 verbietet das Umgehen dieser Verordnung.
    • Artikel 13 definiert den Geltungsbereich.
    • Artikel 14 regelt das Inkrafttreten.

    Der ursprüngliche Beschluss 2014/522 zu dieser Verordnung war bis zum 31. Juli 2015 gültig.

    Gegen Institutionen

    In der Tabelle sind Institutionen (überwiegend Unternehmen) gelistet, mit denen keine Finanzgeschäfte getätigt werden dürfen oder an die bestimmte Dual-Use-Güter nicht geliefert werden dürfen.

    In der Tabelle sind bei „Art der Sanktion“ die folgenden angegeben:

    1. „5-1a“ gemäß Artikel 5, Abschnitt 1a: Diese Unternehmen gehören zu den russischen Finanzinstituten, die zu mehr als 50 % im Staatsbesitz sind. Finanzgeschäfte sind verboten.
    2. „2a“ gemäß Artikel 2a: Mit diesen Unternehmen dürfen keine Dual-Use-Güter gehandelt werden, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 enthalten sind.
    3. „5-2a“ gemäß Artikel 5, Abschnitt 2a: Mit diesen Unternehmen dürfen keine Finanzgeschäfte getätigt werden, da sie die militärischen Güter entwickeln, produzieren, verkaufen oder ausführen.
    4. „5-2b“ gemäß Artikel 5, Abschnitt 2b: Mit diesen Unternehmen dürfen keine Finanzgeschäfte getätigt werden, da sie zu >50 % im Staatsbesitz und in der Erdölbranche tätig sind.
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    Bezüglich Güter

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    Durch den Europarat

    Die parlamentarische Versammlung des Europarats verhängte im April 2014 eine Sanktion gegen Russland, indem er den russischen Abgeordneten nach der völkerrechtswidrigen russischen Annexion der Krim vorläufig das Stimmrecht entzog.[41] Im Juni 2019 nahm die parlamentarische Versammlung die Sanktion wieder zurück. Zugleich änderte sie auf Verlangen Russlands ihre Regeln so, dass ein Entzug des Stimmrechts künftig nicht mehr möglich ist.[42] Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine wurde Russland am 15. März 2022 aus dem Europarat ausgeschlossen.

    Durch Norwegen

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    (e) 
    Einreiseverbot
    (v) 
    Vermögenssperre
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    Durch die USA

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    Einreiseverbot
    (v) 
    Vermögenssperre
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    Durch Australien

    Zusammenfassung
    Kontext

    Hier sollte erläutert werden, was das australische Vorgehen von dem der EU unterscheidet (bezogen auf die Verordnungen und die länderspezifische Betrachtung in Australien)

    Gegen Personen

    Vermögenssperre und Reisebeschränkung

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    Gegen Institutionen

    Vermögenssperre und Handelssperre

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    Durch Kanada

    Zusammenfassung
    Kontext

    Hier sollte erläutert werden, was das kanadische Vorgehen von dem der EU unterscheidet (bezogen auf die Verordnungen und die länderspezifische Betrachtung in Kanada)

    Gegen ukrainische Bürger

    Nur Vermögenssperre

    Weitere Informationen #, Name ...

    Gegen Russland

    Hier sollte erläutert werden, dass Kanada (anders als die EU) eine Verordnung für alle Sanktionen gegen Russland hat.

    Gegen Personen (Schedule 1, Part 1)

    Vermögenssperre und Reisebeschränkung

    Weitere Informationen #, Name ...

    Gegen Institutionen (Schedule 1, Part 2)

    Vermögenssperren

    Weitere Informationen #, Name ...

    Gegen Institutionen (Schedule 2)

    Bestimmte Warengruppen dürfen nicht mehr mit gelisteten Firmen gehandelt werden + entsprechende Hilfdienstleistungen + Finanzdienstleistungen

    Weitere Informationen #, Name ...

    Gegen Institutionen (Schedule 3)

    Bestimmte Warengruppen dürfen nicht mehr mit gelisteten Firmen gehandelt werden + entsprechende Hilfdienstleistungen + Finanzdienstleistungen

    Weitere Informationen #, Name ...

    Gegen den Handel (Schedule 4)

    Diese Güter dürfen nicht mehr gehandelt werden

    Weitere Informationen #, KN-Code ...

    Gegen die Ukraine

    Hier sollte erläutert werden, dass Kanada (anders als die EU) eine Verordnung für alle Sanktionen gegen Ukraine hat.

    Gegen Personen (Schedule 1, Part 1)

    Vermögenssperre und Reisebeschränkung

    Weitere Informationen #, Name ...

    Gegen Institutionen (Schedule 1, Part 2)

    Vermögenssperren

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    Durch Russland

    Zusammenfassung
    Kontext
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    (e) 
    Einreiseverbot

    Am 22. Mai 2018 verabschiedete die russische Duma ein Gesetz, das der Regierung ermöglicht, Einfuhrverbote zu beschließen. Vorerst vorhandene konkrete Vorschläge wurden jedoch gestrichen.[49] Matwej Ganapolski schrieb zum Dilemma der russischen Gegensanktionen, dass es Russland gar nicht möglich wäre, den Westen sinnvoll zu sanktionieren; der Westen brauche nichts, während sogar die überaus russische Krim-Brücke ja mit Hilfe der Niederländer und keineswegs mit ausschließlich russischem Material gebaut worden sei. Darum hätte Russland ein Sanktionsgesetz verabschiedet aber „nichts verboten“. Nur rein medial aber könne sogar dies als Sieg über den Feind ausgegeben werden.[50] Darauf folgte der Versuch der Duma, das Ablehnen „gewöhnlicher Geschäftstransaktionen“ zu verbieten. So könnten Siemens-Manager für das Beenden eines Joint-Ventures bestraft werden, nachdem ihre Produkte auf der Krim auftauchten. Für eine Firma würde es derart unmöglich, auf dem amerikanischen und russischen Markt gleichzeitig aktiv zu sein. Auch diese Idee hätte desaströs für Russland werden können und wurde auf Eis gelegt.[51]

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    Verstöße und Ausnahmen

    Zusammenfassung
    Kontext

    Im März 2015 bestellte Technopromexport, eine Tochterfirma des russischen Staatskonzerns Rostec, vier Kraftwerksturbinen von Siemens. Laut Vertrag waren sie für ein neues Elektrizitätswerk im südrussischen Taman vorgesehen. Internationale Medien berichteten hingegen, die Turbinen seien tatsächlich für die von Russland annektierte Krim bestimmt und Siemens wolle sie trotz EU-Sanktionen an ihre eigentlichen Bestimmungsorte in Sewastopol und Simferopol liefern.[52] Die EU, die Vereinigten Staaten und andere Länder haben 2014 Wirtschaftsgeschäfte mit und auf der annektierten Krim verboten. Am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort Taman wurde der Bau des Gaskraftwerks 2016 abgesagt, während auf der Krim der Bau der Elektrizitätswerke voranging.[53][54] Trotz dieser Entwicklungen versicherte Siemens 2016, dass die Turbinen in Taman und nicht auf der Krim zum Einsatz kommen werden.[55] Im Juli 2017 bestätigte Siemens Medienberichte, dass mindestens zwei der vier angefertigten Gasturbinen auf die Krim transportiert wurden, die Lieferung sei jedoch „gegen den Willen“ des Konzerns geschehen wie das Unternehmen mitteilte.[55] Später wurde bekannt, dass die restlichen zwei Turbinen auch auf die Halbinsel verschifft wurden.[56][57] Siemens sieht sich von seinen Geschäftspartnern hintergangen, da die Verträge eine Lieferung an die Krim untersagt hätten. Außerdem habe der russische Präsident dem damaligen Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel persönlich zugesagt, die Turbinen nicht auf die Krim zu bringen.[58] An der „kriminellen Handlung“ des Weitertransports auf die Krim sei das Unternehmen nicht beteiligt gewesen. Auf Grundlage des ersten Transports reichte Siemens vor einem Moskauer Gericht Anzeige gegen zwei Rostec-Tochterunternehmen ein und fordert von der Montagefirma Interautomatika, an der Siemens bis dahin zu 46 % beteiligt war, Aufträge auf der Krim sofort zu stoppen.[52][57] Die Bundesregierung rügte den Konzern. „Es liegt in der Verantwortung des Unternehmens, dass Exportgesetze und Sanktionen eingehalten werden“, sagte eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums.[55] Über mögliche Konsequenzen eines solchen „gänzlich inakzeptablen“ Vorganges werde derzeit beraten, sagte Regierungssprecher Steffen Seibert.[59] Die EU-Kommission unterstützt vorerst den Vorschlag Deutschlands, die Russland-Sanktionen zu verschärfen und zusätzliche Personen und Unternehmen in die Sanktionsliste aufzunehmen.[60]

    Im Mai 2016 reiste Wladislaw Surkow nach Griechenland, obwohl er seit April 2014 auf der EU-Sanktionsliste steht und ihm die Einreise in die EU untersagt ist.[61] Surkow nahm im Oktober 2016 in Berlin an Gesprächen über den Ukraine-Krieg teil, weil Präsident Putin im Vorfeld darauf bestanden hatte, seinen Vertrauten trotz Einreiseverbot mit nach Deutschland zu bringen. Das Kanzleramt beantragte daraufhin eine Ausnahmeregelung für Surkow für das Treffen in Berlin. Surkow durfte neben dem deutschen Außenminister Platz nehmen.[62][63][64]

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    Siehe auch

    Anmerkungen

    1. PJSC Tschernomorneftegas ist ein ukrainischer Gaslieferant mit Lizenzen für Bohrungen im Schwarzen Meer.
    2. Der ukrainischen Firma Feodosia gehört unter anderem ein wichtiges Ölterminal am Schwarzen Meer
    3. Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual Use) ist eine Liste sämtlicher Dual-Use-Güter definiert, für die besondere Handelsbestimmungen gelten.

    Einzelnachweise

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