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Abgabe auf den Verkauf von Glühlampen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Leuchtmittelsteuer ist eine von 1909 bis 1993 in Deutschland erhobene Abgabe auf den Verkauf von Glühlampen (umgangssprachlich „Glühbirnensteuer“). Die Ursprünge dieser Steuer finden sich im Mittelalter bei der Besteuerung von Kerzenwachs.
1909 wurde durch den Reichstag die Besteuerung von Glühkörpern und Glühlampen beschlossen, was die weitere Entwicklung dieses Gesetzes einleitete.
vom 15. Juli 1909 in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juni 1909. (RGBl. S. 880.)[1]
§ 1.
Die nachbenannten Beleuchtungsmittel: elektrische Glühlampen und Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähnliche Glühlampen, Brennstifte für elektrische Bogenlampen, Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Steuer.
§ 2.
Höhe der Steuer.
Die Steuer beträgt:
A. Für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen
a) Kohlefadenlampen | b) Metallfadenlampen, Nernstlampenbrenner und andere Glühlampen | |
---|---|---|
für das Stück | ||
1. bis zu 15 Watt | 5 Pfennig | 10 Pfennig |
2. von über | 15 bis 25 Watt10 Pfennig | 20 Pfennig |
3. von über | 25 bis 60 Watt20 Pfennig | 40 Pfennig |
4. von über | 60 bis 100 Watt30 Pfennig | 60 Pfennig |
5. von über 100 bis 200 Watt | 50 Pfennig | 1 Mark |
6. für solche von höherem Verbrauche zu a) je 25 Pfennig, zu b) je 40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene 100 Watt. |
B. Für Glühkörper zu Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen: 10 Pfennig für das Stück.
C. Für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen:
D. Für Brenner zu Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen bis zu 100 Watt: 1 Mark für das Stück, für solche von höherem Verbrauche je 1 Mark mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt.
1990 betrug ihr Steueraufkommen 160 Millionen DM (entspricht gegenwärtig 160 Millionen €).
Abgeschafft wurde die Steuer zum 1. Januar 1993 im Zuge der Harmonisierung des Europäischen Steuerrechtes zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Wegen des geringen Steueraufkommens hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Artikels 1 Abs. 2 der europäischen Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 92/12/EWG) keinen Gebrauch gemacht.
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