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„Ausrauben“ beziehungsweise „Ausplündern“ von Toten Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Leichenfledderei bezeichnet das „Ausrauben“ beziehungsweise „Ausplündern“ von Toten. Es ist ein Wort des 20. Jahrhunderts,[1] vermutlich eine Zusammenbildung des Ausdrucks Leichen fleddern mit dem Derivatem (Ableitungsmorphem) -ei. Das Wort fleddern ist abgeleitet aus dem Rotwelsch fladern in der Bedeutung von waschen und wird hier als verharmlosende und beschönigende Metapher gebraucht.
Eine Person, die eine Leichenfledderei durchführt, nennt man Leichenfledderer.
Im deutschen Strafrecht relevant sind die Straftatbestände der Störung der Totenruhe sowie der Unterschlagung. Aufgrund des Erbrechts fällt ohne weiteres einem Erben das Eigentum an der Habe des Toten zu. Notfalls erbt gemäß §§ 1936, 1964 BGB der Staat.
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