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Aufgrund der Zuständigkeit der deutschen Bundesländer für das Schulwesen nach dem Grundgesetz Art. 7 können diese die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte über ein Lehrerbildungsgesetz regeln.[1]
Insbesondere werden darin der Erwerb der Lehrbefähigung (Schulart und Unterrichtsfächer), die Phasen der Lehrerausbildung an den ausbildenden Hochschulen, Studienseminaren und anderen Einrichtungen, die notwendigen Prüfungen sowie die Lehrerfortbildung, ggfs. auch die Lehrerweiterbildung[2] geregelt.
Mehrere Länder haben kein besonderes Lehrerbildungsgesetz, sondern regeln zum Beispiel die Laufbahnen über das Landesbeamtengesetz bzw. das Dienstrechtgesetz oder andere Bildungsaufgaben über das Schulgesetz. In den Gesetzen wird ein Verordnungsrecht der zuständigen Landesministerien für weitere Bestimmungen verankert.
Bayern verabschiedete bereits 1958 ein erstes Lehrerbildungsgesetz, bei dem die konfessionelle Ausrichtung der Volksschullehrer hochumstritten war.[3]
Die angegebenen Jahreszahlen meinen die erste Verabschiedung, nicht die letzte gültige Fassung. Änderungen sind immer aufwändig, da die Landtage zustimmen müssen.
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