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Freiheitsentzug als eine gesetzlich vorgesehene Strafe für ein Verbrechen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die lebenslange (auch lebenslängliche) Freiheitsstrafe ist eine auf unbestimmte Zeit verhängte Freiheitsstrafe. Es ist in vielen Staaten, in denen die Todesstrafe abgeschafft ist, die höchste Strafe, die das Strafrecht kennt. In Europa ist die lebenslange Freiheitsstrafe in Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, Norwegen (dort aber im Militärstrafrecht möglich), Portugal und der Vatikanstadt abgeschafft. Spanien hat sie 2015, der Kosovo[1] und Serbien 2019[2] wieder eingeführt. In mehreren Ländern, die eine lebenslange Freiheitsstrafe als mögliche Sanktion vorsehen, ist eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung nach Verbüßung einer bestimmten Strafdauer möglich (z. B. in Deutschland und Österreich nach frühestens 15 Jahren).
Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 wird stets das Adjektiv lebenslänglich verwendet,[3] während der Zeit des Nationalsozialismus wird daraus teilweise lebenslang[4] (außerhalb des Strafgesetzbuches gab es aber auch schon früher Gesetze mit lebenslang).[5] Im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik wurde es 1953 durchgehend zu lebenslang geändert,[6] das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik behielt das Wort lebenslänglich.[7] Das Strafgesetzbuch der Schweiz verwendet lebenslänglich,[8] das Strafgesetzbuch von Österreich lebenslang.[9]
Im Sanktionsrecht der Antike und des Mittelalters spielte Freiheitsentzug als Strafe nur eine sehr geringe Rolle. Lebenslange Freiheitsstrafen verbüßten gewöhnlich nur Täter, die eigentlich hingerichtet werden sollten, aber vom jeweiligen Herrscher begnadigt wurden oder – bei Inquisitionsprozessen – ihre Lehren bzw. ihren Glauben aus Angst vor dem Tode widerriefen.
Unter einer lebenslangen Freiheitsstrafe versteht man in Deutschland einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit. Nach frühestens 15 Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, in diesem Fall dauert die Bewährungszeit 5 Jahre (§ 57a StGB; zu den Bedingungen siehe weiter unten den Abschnitt „Gesetzliche Regelung der vorzeitigen Freilassung“). Die Sicherungsverwahrung ist keine lebenslange Freiheitsstrafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung, kann jedoch für den Verurteilten zu einem lebenslangen Freiheitsentzug führen.
Die lebenslange Freiheitsstrafe wird in § 38 Abs. 1 StGB als Ausnahme der zeitigen Freiheitsstrafe definiert, da ihre Dauer unbestimmt ist. Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so tritt an ihre Stelle eine Freiheitsstrafe von 3 bis zu 15 Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Die lebenslange Freiheitsstrafe kann gemäß § 54 Abs. 2 StGB nicht als Gesamtstrafe aus der Summe einzelner zeitiger Freiheitsstrafen verhängt werden. So wird selbst ein hundertfacher schwerer Raub mit höchstens 15 Jahren Freiheitsstrafe, der maximalen Zeitstrafe, sanktioniert, nicht aber mit 1500 Jahren Freiheitsstrafe.
Aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen wird nach § 54 Abs. 1 StGB nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Diese Regelung wurde durch das 23. StrÄndG von 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführt. Seither sind Urteile wie „zweimal lebenslang wegen Doppelmordes“ nicht mehr zulässig. Oftmals wird dem Verurteilten in diesem Fall jedoch im Urteilsspruch eine „besondere Schwere der Schuld“ bescheinigt.
Im Jugendstrafrecht findet die lebenslange Freiheitsstrafe keine Anwendung. Hier liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren Jugendstrafe; bei Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht wegen Mordes verurteilt werden, bei 15 Jahren Jugendstrafe, wenn 10 Jahre wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreichen (§ 105 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz).
Bei Heranwachsenden, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden, kann anstelle der durchaus möglichen Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10 bis zu 15 Jahren erkannt werden (§ 106 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz).
Einem Verurteilten muss die grundsätzliche und gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Allein die Möglichkeit der Begnadigung reicht dazu nicht aus. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187). Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe im Sinne einer von vornherein feststehenden Strafverbüßung bis zum Tode. Die Forderung nach einer Volksabstimmung über die Wiedereinführung lebenslanger Freiheitsstrafen, welche eine von vornherein feststehende Strafverbüßung bis zum Tode darstellen, wurde 2017 vom Bundesverfassungsgericht, in seinem Urteil zum zweiten NPD-Verbotsverfahren, als verfassungsfeindlich eingestuft.[10]
Demgemäß sind in § 57a StGB die Bedingungen für eine vorzeitige Freilassung auf fünfjährige Bewährung festgelegt:
Die neben der lebenslangen Freiheitsstrafe verhängbare Sicherungsverwahrung ist eine „freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung“ für Täter, die fortdauernd eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Wenn diese Gefahr bereits unter Punkt 2 verneint wurde, muss auch die Sicherungsverwahrung ausgesetzt werden, dann tritt Führungsaufsicht ein. Die Verhängung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe erfolgt aber vor allem für den Fall, dass in der Revision doch nur auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wird (z. B. weil auf Totschlag erkannt wird).[16]
Eine lebenslange Freiheitsstrafe kann im Einzelfall auch durch Haftunfähigkeit oder Begnadigung vorzeitig enden. Auch Hafturlaub kann dem Gefangenen unter bestimmten Bedingungen ermöglicht werden (§ 13 Absatz 3 StVollzG).
Am 31. März 2022 befanden sich in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 42.492 Personen im Strafvollzug (40.086 Männer und 2406 Frauen), davon waren 1776 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt (1671 Männer und 105 Frauen) und 604 in Sicherungsverwahrung (602 Männer und zwei Frauen).[17]
Von 1991 bis einschließlich 2021 gab es laut Kriminologischer Zentralstelle 3079 Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, davon knapp 97 Prozent wegen Mordes, 1,4 Prozent wegen Raubes oder räuberischer Erpressung mit Todesfolge und 1,1 Prozente wegen Totschlags. Die Praxis, dass lebenslange Freiheitsstrafen fast ausschließlich wegen Mordes verhängt werden, besteht bereits seit der Gründung der Bundesrepublik 1949.[18]
Die bisher einzige Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe aufgrund besonders schweren Landesverrats in der Bundesrepublik verhängte das Oberlandesgericht Koblenz am 6. Juni 1990 gegen den US-amerikanischen Staatsbürger Clyde Lee Conrad.[19]
In der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1975 sind in der Bundesrepublik insgesamt 1915 Personen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hiervon waren etwa 90 Prozent Männer. In den Jahren 1972 bis 1975 erfolgten jeweils zwischen 46 (1972) und 76 (1973) Verurteilungen. Zur Tatzeit hatten von den 1.915 Verurteilten 4,9 Prozent ein Alter unter 21 Jahren, 49,5 Prozent zwischen 21 und 29 Jahren, 28,5 Prozent zwischen 30 und 39 Jahren, 11,5 Prozent zwischen 40 und 49 Jahren, 4,6 Prozent zwischen 50 und 59 Jahren und ein Prozent von 60 Jahren und mehr. 46 Prozent der Täter waren ohne Vorstrafen, 16,3 Prozent hatten eine Vorstrafe und 37,7 Prozent zwei und mehr Vorstrafen. Am 31. Dezember 1975 gab es in den Strafanstalten der Bundesrepublik noch 975 lebenslang Gefangene, darunter nur einen, der sich 30 Jahre in Haft befand. Von den 1915 Verurteilten sind 140 (7,3 Prozent) in der Haft verstorben, davon 38 (zwei Prozent) durch Selbstmord. (BVerfGE 45, 187)
Die Kriminologische Zentralstelle erhebt seit 2002 jährlich Daten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Demnach wurden von 2002 bis einschließlich 2015 insgesamt 760 Personen regulär (also nach § 57a StGB) aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe entlassen. Im Durchschnitt waren sie 18,9 Jahre im Vollzug (Median: 17,0), 13 Prozent von ihnen länger als 25 Jahre. In diese Angaben nicht eingerechnet sind 235 zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte, die ins Ausland überführt wurden, und 24, deren Freiheitsstrafe aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen wurde (§ 455 StPO). Ebenfalls nicht eingerechnet sind diejenigen, die im Erhebungszeitraum weiterhin inhaftiert blieben, sowie 127 Gefangene, deren Freiheitsstrafe tatsächlich lebenslang dauerte, weil sie während des Strafvollzugs verstarben (29 davon durch Suizid).[20]
Bekannte Extremfälle sind: Hans-Georg Neumann (2021 nach 59 Jahren auf Bewährung entlassen), Klaus Bräunig (2023 nach 53 Jahren auf Bewährung entlassen), Klaus G. (2015 nach fast 50 Jahren auf Bewährung entlassen) und Heinrich Pommerenke (verstarb 2008 nach 49 Jahren in einem Justizvollzugskrankenhaus).[21][22][23]
Das Strafgesetzbuch (StGB), das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sehen lebenslange Freiheitsstrafen vor. Tatsächlich werden in Deutschland lebenslange Freiheitsstrafen aber fast ausschließlich wegen Mordes (§ 211 StGB) verhängt.
Bei folgenden Delikten ist eine lebenslange Freiheitsstrafe zwingend:
Bei bestimmten Taten beträgt der Strafrahmen „lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren“:
Derselbe Strafrahmen gilt für einige Qualifikationsdelikte, bei denen wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht wurde:
Bei zwei dieser Qualifikationsdelikte muss der Tod jedoch vorsätzlich herbeigeführt werden:
Für bestimmte Straftaten gegen die äußere Sicherheit wird eine lebenslange Freiheitsstrafe als Alternative zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen:
Mit Ausnahme des Mordes und der Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verjähren alle der oben genannten Straftaten nach 30 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Der österreichische Gesetzgeber normierte in § 18 Strafgesetzbuch (StGB) die Freiheitsstrafe, die entweder auf bestimmte Zeit (höchstens zwanzig Jahre) oder „auf Lebensdauer“ verhängt werden kann. Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nach § 36 StGB i. V. m. § 19 JGG bei Personen ausgeschlossen, die zur Zeit der Straftat noch nicht 21 Jahre alt waren. § 46 Abs. 6 StGB regelt die Möglichkeit einer bedingten Entlassung: 15 Jahre müssen verbüßt worden sein und es muss angenommen werden können, dass der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die Probezeit beträgt nach der bedingten Entlassung 10 Jahre (§ 48 Abs. 1 letzter Satz StGB).
Im statistischen Durchschnitt haben Strafgefangene, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, 22,5 Jahre im Gefängnis verbracht. Dieser Durchschnitt liegt deutlich über den 15 Jahren Mindestdauer bis zur bedingten Entlassung und sogar 2,5 Jahre über der höchsten zulässigen zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Anderen Angaben zufolge beträgt die durchschnittliche Vollzugsdauer 17 Jahre.[24][25]
Die lebenslange Freiheitsstrafe wird überwiegend für Straftaten verhängt, die vorsätzlich begangen wurden und den Tod von mindestens einem Menschen zur direkten Folge hatten. Auch Straftaten, die nicht mit dem Tod von Menschen in Verbindung stehen, können mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden, beispielsweise die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der organisierte Drogenhandel, wenn der Täter in der betreffenden Organisation eine führende Stellung einnimmt. Ausschließlich für Völkermord (§ 321 StGB), bestimmte Formen der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 321a StGB) und bestimmte Formen von Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 321b StGB) wird zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe verlangt, in allen anderen Fällen kann sie alternativ zu einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Für folgende Tatbestände sieht das österreichische Strafrecht als Strafdrohung die lebenslange Freiheitsstrafe vor:
Tatbestände im Kernstrafrecht (geregelt im Strafgesetzbuch)
Tatbestände im Nebenstrafrecht (geregelt in Strafbestimmungen anderer Gesetze)
Das schweizerische Strafrecht ermöglicht gemäß Art. 40 „lebenslängliche Freiheitsstrafe“ als höchste Strafe „wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt“. In den anderen Fällen beträgt die Höchstdauer der Freiheitsstrafe 20 Jahre.
Die lebenslängliche Freiheitsstrafe kann bei folgenden Straftaten verhängt werden: Mord (Art. 112 StGB) und Völkermord (Art. 264 StGB), schwerer Fall des Angriffs auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (Art. 266 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) sowie beim besonders schweren Fall der Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 3 StGB), von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Ziff. 2 StGB) oder von Kriegsverbrechen (Art. 264c-h StGB). Ebenso wie in den deutschsprachigen Nachbarstaaten muss dem Gefangenen die Chance gegeben werden, irgendwann wieder ein Leben in Freiheit zu führen. Nach 15 Jahren, im Ausnahmefall schon nach 10 Jahren, kann der zur lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilte von der Behörde bedingt entlassen werden (Art. 86 Abs. 5 StGB); die bedingte Entlassung im Falle einer nicht-lebenslänglichen Freiheitsstrafe der Höchstdauer von 20 Jahren kann früher erfolgen, nämlich nach 13 Jahren, im Ausnahmefall ebenso nach 10 Jahren (Art. 86 Abs. 1 und Abs. 4 StGB). Vollzugslockerungen in Form des Arbeits- und Wohnexternats nach Art. 77a StGB sind auch bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe möglich.
Weitere Tatbestände, welche mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht sind, bestehen im Schweizerischen Militärstrafgesetz.[26] Es handelt sich dabei namentlich um gewisse Fälle von Ungehorsam vor dem Feind, Meuterei vor dem Feind, Feigheit vor dem Feind, Kapitulation, Wachtverbrechen vor dem Feind, Spionage und Geheimnisverrat, militärischer Landesverrat, Freischärlertum, Dienst in einer feindlichen Armee, andere Begünstigung des Feindes, Plünderung, Kriegsraub oder Geiselnahme.
Neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe sieht das Schweizerische Strafgesetzbuch auch die Verwahrung als Maßnahme vor, die über die regelmäßige Vollstreckungsdauer der lebenslänglichen Freiheitsstrafe hinausreichen kann (Art. 64 ff. StGB). Hierbei handelt es sich nicht um eine Form der Strafe, sondern um eine Form der Gefahrenabwehr. Die als Reaktion auf den Mord am Zollikerberg eingereichte, im Jahr 2004 durch das Volk angenommene sog. Verwahrungsinitiative (Art. 123a der Bundesverfassung) bestimmt seither: „Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.“
Im Oktober 2010 wurde erstmals in der Schweiz ein Straftäter mit der Maßnahme der lebenslänglichen Verwahrung verurteilt.[27][28] Das Urteil ist rechtskräftig.[29]
In den Vereinigten Staaten von Amerika dauert die lebenslange Freiheitsstrafe auf Bundesebene seit der Verabschiedung des Sentencing Reform Act im Jahr 1984 generell bis zum Tod des Verurteilten an. Seitdem haben nach dem 1. November 1987 von einem Bundesgericht verurteilte Täter keine Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung. Nur der Präsident der Vereinigten Staaten kann eine Begnadigung (Pardon) aussprechen oder durch eine Verkürzung der Strafe (Commutation) eine Haftentlassung ermöglichen.
In den einzelnen Bundesstaaten gelten hingegen unterschiedliche Regeln, vielerorts wird dem Verurteilten das Recht auf eine zweite Chance eingeräumt. Zumeist wird schon im Urteil eine Strafe verhängt, welche die lebenslange Haft mit einer Mindestverbüßungszeit verknüpft, nach der eine Freilassung erfolgen kann, z. B. „15 Jahre bis lebenslang“ oder „25 Jahre bis lebenslang“. In anderen Staaten ist (ähnlich wie in Deutschland) per Gesetz festgelegt, nach welcher Mindesthaftzeit der zu lebenslanger Haft Verurteilte eine Entlassung auf Bewährung beantragen kann, in Texas z. B. nach 40 Jahren und in Kalifornien nach 50 Jahren. Da im Common Law normalerweise keine Gesamtstrafe verhängt wird, kann es auch durch die Addition mehrerer Strafen insgesamt zu einer zu verbüßenden Haftdauer kommen, welche die Lebenserwartung des Täters übersteigt, beispielsweise zu einer 200-jährigen Strafe. Es sind auch Prozesse bekannt, in denen auf Haftstrafen von mehreren tausend Jahren erkannt wurde. Die langen Verbüßungszeiten sind hauptsächlich dadurch zu erklären, dass in vielen US-Bundesstaaten die Inhaftierung von Schwerstverbrechern bis zu ihrem Tod als einzige annehmbare Alternative zur Todesstrafe angesehen wird: Die Gesellschaft soll geschützt werden, der Schwerstverbrecher erhält keine „zweite Chance“, dennoch ist potenziell jederzeit eine Änderung des Urteils möglich.
In der Regel können Regierungsbeamte eine Begnadigung aussprechen bzw. Amnestie gewähren. Es gibt aber auch eine Vielzahl von Bundesstaaten, in denen es keine Möglichkeit gibt, bei einer lebenslangen Haftstrafe vorzeitig entlassen zu werden, sei es auf Bewährung oder durch Begnadigung.
In den Mitgliedstaaten des Europarates bestanden im Juli 2013 folgende Gesetze:[30]
Immer wieder werden Stimmen von Verbänden und Rechtswissenschaftlern laut, auf die lebenslange Freiheitsstrafe komplett zu verzichten. Hierbei führen Kritiker die folgenden Argumente ins Feld:
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