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Deutsches Gesetz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Gesetze zur Krankenpflege gibt es in fast allen Industriestaaten und auch den meisten Entwicklungsländern.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege |
Kurztitel: | Krankenpflegegesetz |
Früherer Titel: | Gesetz über die Ausübung des Berufs der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester |
Abkürzung: | KrPflG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht |
Fundstellennachweis: | 2124-23 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 15. Juli 1957 (BGBl. I S. 716) |
Inkrafttreten am: | 19. Juli 1957 |
Neubekanntmachung vom: | 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443) |
Letzte Neufassung vom: | 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2004 |
Letzte Änderung durch: | Art. 12 G vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1330) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. März 2020 (Art. 54 G vom 15. August 2019) |
Außerkrafttreten: | 31. Dezember 2019 (Art. 15 G vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2581, 2613) |
GESTA: | B041 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
In Deutschland war eine solche Regelung das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG). In seiner jetzigen Fassung trat es am 1. Januar 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft. Es wurde durch das Pflegeberufereformgesetz und das darin als Artikel 1 enthaltene Pflegeberufegesetz ersetzt.
Das KrPflG regelte die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen
und die Gesundheits- und Krankenpflege/Kinderkrankenpflegeausbildung; außerdem die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen in der EU. Die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpflegehelferin bzw. -er wurde jetzt nicht mehr über ein Bundesgesetz, sondern über Landesgesetze geregelt. Die Geltung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wurde hierfür aufgehoben.
Das bis 2019 aktuelle KrPflG ersetzte die Fassung vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), die zuletzt im Jahr 2002 modifiziert worden war.
Nach § 8 des Krankenpflegegesetzes hat das Bundesministerium für Gesundheit am 10. November 2003 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) erlassen (BGBl. I S. 1442), die die näheren Details, besonders der Prüfungsbestimmungen und Erlaubniserteilungen, regelt.
Neu waren die Ausweitung des theoretischen Unterrichts auf 2100 Stunden und 2500 Stunden praktische Ausbildung, die Praxisanleitung hat nun durch „geeignete Fachkräfte“ (mindestens 200 Stunden berufspädagogische Qualifikation) zu erfolgen und Nachtdienst in der zweiten Ausbildungshälfte zwischen 80 und 120 Stunden. Für die praktischen Ausbildung gibt es nur noch eine grobe Gliederung.
§ 20 KrPflAPrV enthält zudem Sonderregelungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zuletzt zum 1. April 2012 mit dem neuen Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFGEG) geändert.[1][2]
Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens wurde von 2015 bis 2017 über die Zusammenlegung der beiden Ausbildungen mit der Altenpflegeausbildung im Rahmen einer generalistisch ausgerichteten Pflegeausbildung diskutiert. 2017 kam es zur Verabschiedung des Pflegeberufereformgesetzes in Form eines vorläufigen Kompromisses, obwohl es bis zu diesem Zeitpunkt weder in den betroffenen Berufsfeldern noch in der Politik Einigkeit über die Inhalte eines künftigen Lehrplans für die drei Ausbildungsjahre und der Ziele der Berufspraktika in den verschiedenen Berufen gab. Selbst die Finanzierung, die künftig wie in der Krankenpflege über einen Fonds erfolgen soll, war zu dem Zeitpunkt nicht geregelt. Die Abschaffung der Kinderkrankenpflege- und der Altenpflegeausbildungen wurde im Gesetz als zu prüfende Möglichkeit genannt (Evaluation nach 2026).[3] Eine hochschulische Ausbildung nennt das Gesetz als weitere Möglichkeit.
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