Klauensteuer oder auch Viehgeld bezeichnet eine historische, in einigen Gegenden Deutschlands auf das vierfüßige (Horn-)Vieh erhobene Steuer, analog einer von jeder Person zu zahlenden Kopfsteuer. Die erhobene Steuer wurde auch als Klauengeld bezeichnet, und, sofern der erhobene Betrag 1 Taler war, als Klauentaler.
Die Erhebung einer Klauensteuer als einer außerordentlichen und einmaligen Abgabe ist durch Herzog Ludwig von Baiern 1313 belegt.[1]
Im übertragenen Sinn wird Klauensteuer, Klauengeld oder Klauentaler auch für vom einfachen Volk erhobene Abgaben oder Beiträge verwendet, so wurde eine Heiratssteuer in Mecklenburg als Klauentaler bezeichnet.[2]
Literatur
- Johann Christoph Adelung: Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart. Band 2. Leipzig 1796, S. 1610
- Klauesteuer. In: Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR, Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 7, Heft 7 (bearbeitet von Günther Dickel, Heino Speer, unter Mitarbeit von Renate Ahlheim, Richard Schröder, Christina Kimmel, Hans Blesken). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1980, OCLC 718486466 (adw.uni-heidelberg.de).
Einzelnachweise
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