Klassifikation (Archiv)
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Klassifikation beschreibt im Archivwesen die systematische Ordnung der Archivalien innerhalb eines Bestandes durch den Archivar. Die Verzeichnungseinheiten werden Systematikgruppen zugeteilt, die im Findbuch als inhaltliche Gliederung dienen. Für die Benutzung hat dies eine Optimierung der Informationen und die Transparenz des Bestandes zur Folge.
Nachdem in Frankreich bereits im Jahre 1841 eine Abkehr vom Pertinenzprinzip vollzogen worden war, folgte man auch in Deutschland diesem Vorbild. Mit den 1881 im „Regulativ für die Ordnungsarbeiten im Geheimen Staatsarchiv“ verfassten Richtlinien schrieb das Preußische Geheime Staatsarchiv in Berlin zunächst für die eigenen, 1896 auch für die Bestände aller anderen preußischen Staatsarchive eine einheitliche Gliederung nach dem Provenienzprinzip vor. Die Ordnung, die im Geschäftsgang der Verwaltung entstanden war, wurde dabei streng übernommen. Im Laufe der Zeit stellte sich jedoch heraus, dass dieses strenge Prinzip nur bei einer vorbildlich geführten Registratur funktionierte, die jedoch praktisch nicht in jeder Verwaltung gegeben war, sodass Anpassungen an die tatsächliche Struktur unvermeidlich blieben.
Als im Zuge der Büroreform in den 1920er Jahren schließlich die Zentralregistraturen zugunsten einer dezentralisierten Aktenführung (Sachbearbeiterregistratur) abgeschafft wurden, entstanden eine Reihe verschiedener Ordnungsprinzipien. So entwickelte u. a. Adolf Brenneke, 1930 bis 1943 Leiter des Preußischen Geheimen Staatsarchivs, ein Konzept, nach dem die Bestände nach sechs Ordnungstypen klassifiziert werden konnten.
Während in der DDR Versuche unternommen wurden, mit den „Ordnungs- und Verzeichnungsgrundsätzen für die staatlichen Archive der Deutschen Demokratischen Republik“ von 1964 die Ordnung von Beständen gesetzlichen Vorschriften zu unterwerfen, beschränkten sich Regelungen in Westdeutschland allenfalls auf empfehlenden Charakter. So heißt es zum Beispiel in den „Richtlinien für Titelaufnahme und Repertorisierung von Aktenschriftgut des 19. und 20. Jahrhunderts“ der Staatlichen Archivverwaltung von Baden-Württemberg von 1981: „Jede archivische Ordnung geht von der vorgegebenen Struktur des zu ordnenden Schriftguts aus. Mit Rücksicht auf die […] bestehende Vielfalt von Schriftgutstrukturen enthalten die folgenden Richtlinien keine Bestimmungen über die Ordnung von Schriftgut.“
Auch heutzutage gibt es keine gesetzliche Grundlage, auf der die Klassifikation aufgebaut wird. Bei amtlichem (oder diesem ähnlichen) Schriftgut hängt die Wahl des Ordnungsprinzips maßgeblich von der vorarchivischen Ordnung ab. Vor archivfachlichem Hintergrund muss entschieden werden, inwieweit sich diese für den Bestand eignet und an welchen Stellen gegebenenfalls Korrekturen vorgenommen werden müssen. Die Prinzipien sind im Wesentlichen folgende:
Bei privaten Unterlagen (z. B. Nachlässen) liegt das Problem der Klassifikation häufig darin, dass keine vorarchivische Ordnung vorliegt oder diese nicht nach archivfachlichen Kriterien erstellt wurde. Deshalb findet hier in der Regel das abstrakt systematisierende Prinzip Anwendung. Trotz allem muss die gegebenenfalls vorliegende Ordnung auf ihre Brauchbarkeit überprüft werden. Ist diese nachvollziehbar, kann sie unverändert übernommen werden. Andernfalls muss eine Klassifikation nach formalen und/oder sachlichen Kriterien erfolgen. Dabei können die Gliederungsgruppen z. B. wie folgt nach Inhalt eingeteilt werden:
Diese Klassifikation findet vor allem bei Schriftstellernachlässen Anwendung.
Gliederungen nach Medienarten (Schriftstücke, Fotos, Plakate, Bücher etc.) oder solche, die sich aus dem Bestand selbst erschließen, sind ebenfalls möglich.
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