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Das Domkapitel (von mittelhochdeutsch kapitel „Zusammenkunft“, „feierliche Versammlung“), auch als Kathedralkapitel oder Domstift bezeichnet, ist die Leitungskörperschaft einer Bischofskirche in administrativen und liturgischen Fragen.[1] Im modernen kanonischen Recht sind es die Geistlichen, zu deren Aufgaben die administrative und liturgische Leitung der Kathedralkirche gehören.[2] Die Mitglieder eines Domkapitels werden Domkapitulare oder auch Domherren genannt. Wenn die Bischofskirche zugleich Metropolitansitz ist, lautet die Bezeichnung Metropolitankapitel.

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Kapitel der St.-Salvator-Kathedrale in Brügge
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Domkapitel an der Kathedral- und Domkirche zum heiligen Ägydius in Graz

Als Domkapitel wird auch das Mensalgut (die Pfründe) der Domkapitulare als Körperschaft öffentlichen Rechts bezeichnet.[3]

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Etymologie

Das Wort selbst leitete sich von caput („Kopf“, „Führer“) ab, genauer dessen Diminutiv (Verkleinerungsform) capitulum (kleiner Kopf, Köpfchen, später auch Zusammenkunft, Hauptversammlung, geistlicher Konvent). Daraus entstand im Mittelhochdeutschen die Bezeichnung kapitel (Zusammenkunft von Geistlichen, von Mönchen, feierliche Versammlung).[4]

Eine andere Erklärung des Begriffs leitet sich aus der gemeinsamen Lebensordnung der betreffenden Kleriker ab: Die entsprechenden Regeln wurden während der täglichen Zusammenkünfte kapitelweise vorgelesen. Dies verlieh der betreffenden Kanonikergemeinschaft schließlich den Namen Domkapitel.[5]

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Aufgaben und Zusammensetzung

Das Domkapitel unterstützt den Bischof als eigenständige juristische Person in der Leitung des Bistums. In bestimmten Angelegenheiten hat es ein Zustimmungs- oder Beratungsrecht. Das Gremium besteht aus dem Dompropst und dem Domdechant oder Domdekan (den sogenannten Dignitären oder Dignitäten), zu denen in einzelnen Kapiteln noch weitere residierende und nichtresidierende Mitglieder aus anderen Regionen des Bistums gehören; weitere Ämter innerhalb eines Domkapitels sind z. B. Domkustos, Domscholaster, Domkantor oder Domkellner. Dem erweiterten Domkapitel können Ehrendomherren (Ehrendomkapitulare) angehören, die vom Bischof ernannt werden. Eine seiner wichtigsten Aufgaben ist, nach dem Amtsverzicht oder Tod eines Bischofs – also mit Eintritt der Sedisvakanz – den Diözesanadministrator zu wählen und dem Papst eine Liste von Kandidaten für das Bischofsamt zu unterbreiten. Die geistliche Hauptaufgabe des Domkapitels ist, das Chorgebet und die Liturgie an der Kathedralkirche zu pflegen.

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Geschichte

Die Domkapitel entstanden bereits seit dem 9. Jahrhundert, später dort, wo Bistümer gegründet wurden. Sie lagen im Bereich der Domimmunität oder Domfreiheit, unterstanden also nicht der jeweiligen weltlichen Herrschaft über den Ort ihres Sitzes. Neben dem regelmäßigen Chorgottesdienst in der Kathedrale gehörte zu den Aufgaben eines Domkapitels die Beratung und Unterstützung des Bischofs in Diözese (geistlicher Herrschaftsbereich) und Hochstift (weltlicher Herrschaftsbereich). Im Verlauf des 12. Jahrhunderts formierten sich die Domkapitel zu exklusiven Wahlkollegien mit dem Recht zur Bischofswahl. Dieses Recht ging den meisten Domkapiteln bis zum Ende des 13. Jahrhunderts zu Gunsten päpstlicher Provisions- und landesfürstlicher Nominationsrechte wieder verloren. Die Mitglieder des Domkapitels bildeten im Frühmittelalter eine Lebensgemeinschaft, die derjenigen einer benediktinischen Mönchsgemeinschaft nicht unähnlich war. Im Hochmittelalter wurden die Gemeinschaften zumeist erheblich lockerer organisiert. Die Mitglieder der meisten Domkapitel waren in Mittelalter und früher Neuzeit überwiegend nachgeborene Söhne adeliger und ritterlicher Familien.

Das Konzil von Trient beendete den Versuch der Kanoniker, das Visitationsrecht des jeweiligen Bischofs gegenüber dem Domkapitel zu beschneiden, und ordnete an, dass wenigstens die Hälfte der Kanoniker Priester sein sollten und ebenfalls die Hälfte einen akademischen Grad in Theologie oder dem kanonischen Recht haben solle. Zudem verlangte es die Bestellung eines Domtheologen und eines Bußkanonikers und beschnitt die Stellung der Domkapitel während der Sedisvakanz, indem es ihnen auferlegte, innerhalb von acht Tagen einen Kapitelsvikar zu bestellen, der die Diözese unabhängig vom Domkapitel zu verwalten hatte.

Im 19. und 20. Jahrhundert wurde das Recht zur Bischofswahl in einer Vielzahl von Ländern mittels Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhl und den Regierungen neu festgelegt. In der Regel unterbreitet das jeweilige Domkapitel dem Papst eine Liste von Kandidaten für das Bischofsamt, aus denen dieser den Bischof ernennt.

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Reformation

In vielen lutherischen Gebieten bestanden die Domkapitel auch über die Reformation hinaus. In einigen Fällen, wie im Halberstadt oder im Minden, blieb das Kapitel als Körperschaft bestehen, wurde aber vom Landesherrn kontrolliert; in anderen Fällen, zum Beispiel im Hochstift Lübeck, übte das Kapitel, das nicht mehr aus Geistlichen bestand, auch die weltliche Herrschaft über seinen Anteil des Hochstifts aus; so besaß das lutherische Domkapitel zu Lübeck noch bis 1804 u. a. die stormarnschen Dörfer Hamberge und Hansfelde. Die lutherischen Domkapitel wurden im Rahmen der Säkularisation kirchlicher Güter infolge des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 oder in Preußen bis 1810 aufgelöst. Lediglich die Vereinigten Domstifter zu Merseburg und Naumburg und das Kollegiatstift Zeitz blieben in ihrer Rechtssubjektivität bis heute weitgehend unangetastet. Das Domkapitel in Brandenburg wurde im Jahr 1826 wiederhergestellt und ist nach wechselvoller Geschichte ebenfalls erhalten,[6] wie die Kapitel in Meißen und Wurzen als lutherische kirchliche Korporationen.

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Gegenwart

Römisch-katholische Domkapitel bestehen nicht mehr in jeder Diözese, vor allem nicht in neueren Diözesen. Seine Funktionen, insbesondere bei einer Vakanz des Bischöflichen Stuhles, werden von einem diözesanen Konsultorenkollegium wahrgenommen.

Literatur

  • Michael Bollesen: Das Domkapitel in Rechtsgeschichte und Gegenwart. Grin, München 2008, ISBN 3-638-92899-3.
  • Stephan Haering, Burghard Pimmer-Jüsten, Martin Rehak: Statuten der deutschen Domkapitel (= Subsidia ad ius canonicum vigens applicandum. 6). Abtei-Verlag, Metten 2003, ISBN 3-930725-02-9.
  • Peter Hersche: Die deutschen Domkapitel im 17. und 18. Jahrhundert. Peter Hersche, Bern 1984 (3 Bände).
  • Eva Jüsten: Das Domkapitel nach dem Codex Iuris Canonici von 1983 unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland und Österreich (= Europäische Hochschulschriften. Reihe II: Rechtswissenschaft. Band 1386). Lang, Frankfurt am Main u. a. 1993, ISBN 3-631-46029-5.
  • Stephan Kotzula: Der Priesterrat. Ekklesiologische Prinzipien und kanonistische Verwirklichung. Eine rechtstheologische Studie (= Erfurter Theologische Studien. 48). St. Benno, Leipzig 1983.
  • Guy P. Marchal: Art. Domkapitel. In: Theologische Realenzyklopädie. 9, 1982, S. 136–140.
  • Richard Puza: Art. Die Dom- und Stiftskapitel. In: Joseph Listl, Heribert Schmitz (Hrsg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts. 2. Auflage. Pustet, Regensburg 1999, ISBN 3-7917-1664-6, S. 475–479.
  • Rudolf Schieffer: Die Entstehung von Domkapiteln in Deutschland (= Bonner Historische Forschungen. 43). Röhrscheid, Bonn 1976, ISBN 3-7928-0378-X.
  • Rudolf Schieffer: Kanoniker. In: Lexikon des Mittelalters (LexMA). Band 5. Artemis & Winkler, München/Zürich 1991, ISBN 3-7608-8905-0, Sp. 903 f.
  • Heribert Schmitz: Die Rechtsfigur des nichtresidierenden Domkapitulars. In: Josef Isensee, Wilhelm Rees, Wolfgang Rüfner (Hrsg.): Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche ist. FS für Joseph Listl zum 70. Geburtstag (= Staatskirchenrechtliche Abhandlungen. 33). Duncker und Humblot, Berlin 1999, ISBN 3-428-09814-5, S. 875–892.
  • Heribert Schmitz: Domkapitel in Deutschland nach der Vatikanischen Wende: Skizzen – Infos – Stolpersteine. Vortragsfassung des Beitrags zum Tag der Domkapitel am 10. September 1998 im Rahmen der 750-Jahrfeier der Hohen Domkirche Köln. Presseamt des Erzbistums Köln, Köln 1998. [ohne ISBN]
  • Oskar Stoffel: cc. 503–510. In: Klaus Lüdicke (Hrsg.): Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Ludgerus, Essen seit 1985 (Loseblattsammlung Stand: 36. Ergänzungslieferung Dezember 2002).
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Einzelnachweise

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