Kassationshof (Belgien)

oberstes belgisches Revisionsgericht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Kassationshof (Belgien)

Der Kassationshof (niederländisch Hof van Cassatie, französisch Cour de cassation) ist das oberste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit Belgiens und damit die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Als Vorbild diente der französische Kassationshof, dessen Zuständigkeiten den belgischen ähneln.

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Jean-Louis van Dievoet (1777–1854) war der erste Sekretär des Kassationshofes nach der Unabhängigkeit.
Schnelle Fakten Belgien, Erster Vorsitzender Generalprokurator ...
Belgien
Kassationshof
Erster Vorsitzender
Generalprokurator
Eric de Formanoir de la Cazerie
Ria Mortier
Website https://www.cass.be
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Organisation

Das Gericht umfasst drei Kammern mit 16 Richtern. Jede mit einem Präsidenten (voorzitter bzw. président) versehene Kammer hat eine niederländisch- und eine französischsprachige Abteilung (afdeling bzw. section), deren jede über einen Abteilungspräsidenten (afdelingsvoorzitter bzw. président de la section) verfügt. An der Spitze des Gesamtgerichts steht ein Erster Präsident.

Die Generalstaatsanwaltschaft (parket-generaal bzw. parquet général) wird von einem Generalprokurator (procureur-generaal bzw. procureur-general) geleitet, der zwar Richter ist, Fälle aber nicht selbst verhandelt.

Anwaltschaft

Grundsätzlich muss sich jede Partei vor dem Kassationshof durch einen dort zugelassenen „Anwalt beim Kassationshof“ (advocaat bij het Hof van Cassatie bzw. avocat à la Cour de Cassation) vertreten lassen.

Zuständigkeit

  • Der Kassationshof entscheidet in letzter Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Appellations-, der Arbeits- oder der Geschworenengerichte.[1][2] Dabei kann der Kassationshof die Entscheidungen entweder kassieren oder bestätigen, nicht jedoch selbst entscheiden. Möglich ist auch eine Teilkassation (gedeeltelijke cassatie bzw. cassation partielle). Nach jeder Kassation entscheidet das Gericht, dessen Entscheidung kassiert worden ist, erneut. Während die erste oder zweite Entscheidung des Kassationshofs rechtlich nicht bindend sind, ist die dritte unumstößlich.

Siehe auch

Einzelnachweise

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