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Gericht der unteren Ebene der Rechtsprechung in der Gerichtsverfassung des Kurfürstentums Hessen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Justizamt war in der Gerichtsverfassung des Kurfürstentums Hessen ein Gericht der unteren Ebene der Rechtsprechung.
Bis zum Tod des Kurfürsten Wilhelm I. 1821 war im Kurfürstentum Hessen ein gewaltiger Reformstau aufgelaufen, da der Kurfürst nach seiner Rückkehr aus dem Exil auf den Thron 1813 viele Reformen rückgängig gemacht und persönlich im 18. Jahrhundert verhaftet geblieben war. Der neue Kurfürst, Wilhelm II., war nicht weniger autokratisch als sein Vater, aber gewillt, den Staat zu modernisieren. Die Staatsverwaltung wurde nach preußischem Muster sofort reformiert, wobei nun auch Rechtsprechung und Verwaltung getrennt wurden.
Bei der Einrichtung der Justizämter wurden im Prinzip die Bezirke bisherigen Ämter beibehalten, einige kleinere aber benachbarten Bezirken zugeschlagen.[1] Nur im Umkreis der größeren Städte des Landes wurden größere Gerichtsbezirke für die Untergerichte gebildet und als Landgerichte bezeichnet.[2] Das Justizamt für die Landeshauptstadt Kassel trug die Bezeichnung „Stadtgericht Kassel“.
Die Justizämter (und das Appellationsgericht Kassel) erwiesen sich bei allen weiteren Justizreformen (1848, 1851 und 1864) als stabile Elemente. Viele bestanden unverändert zwischen 1822 und dem Untergang des Kurfürstentums 1866. 1848 kamen eine Reihe von Justizämtern hinzu, als die Landgerichte ebenfalls in Justizämter zerlegt wurden.[3]
Nach dem Krieg von 1866 annektierte das Königreich Preußen das unterlegene Kurfürstentum Hessen.[4] Damit wurde Kurhessen preußisch und erhielt 1867 eine preußische Gerichtsverfassung. Die Justizämter wurden funktional durch preußische Amtsgerichte ersetzt.[5]
Den Justizämtern übergeordnet waren Obergerichte.
Der Bezirk jedes Justizamtes umfasste eine Reihe von Gemeinden. Am Anfang gab es sowohl rein staatliche als auch gemischt staatlich-standesherrliche und staatlich-patrimonialgerichtliche Justizämter.[6] Diese nicht-staatlichen Akteure in der Rechtspflege schieden alle in den Jahrzehnten nach 1822 aus.
Die Justizämter waren in allen Zivilsachen zuständig – mit einer Reihe von Ausnahmen, in denen dann in der Regel die Obergerichte erstinstanzlich tätig wurden. In den Zuständigkeitsbereich der Justizämter fielen:
Die Justizämter waren in Strafsachen zuständig für Vergehen die mit „Polizeistrafen“ bedroht waren.[14][Anm. 1] Weiter konnten sie die Untersuchung in Fällen führen, die dann von den Obergerichten abzuurteilen waren.[15]
Anlässlich der Änderungen im Gerichtswesen 1848 wurde die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Obergerichten und Untergerichten in der Strafrechtspflege nur geringfügig geändert.[16] Gleiches gilt für die Justizreform von 1864.[17]
Ein Justizamt bestand personell in der Regel aus einem Richter („Amtmann“), bei umfangreichen Justizämtern konnte ihm ein Assessor beigegeben werden. Außerdem waren dort ein Aktuar und ein oder zwei Gerichtsboten tätig.[18]
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