Jugendschutz in der Schweiz

Überblick über den Jugendschutz in der Schweiz Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Jugendschutz in der Schweiz ist durch kein eigentliches Jugendschutzgesetz geregelt. Die Regelungen zum Jugendschutz setzen sich aus verschiedenen Gesetzen des Bundes sowie der Kantone zusammen, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit dienen. Grundsätzlich werden in den Gesetzen das Mindestalter zum Konsum von Tabak und Alkohol sowie die Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer in der Öffentlichkeit festgelegt.

Alkohol

Zusammenfassung
Kontext

Regelung des Bundes

Thumb
Jugendschutzaushang für Gaststätten und Verkaufsstellen, Eidgenössische Alkoholverwaltung und Gastrosuisse

Art. 14 Abgabe- und Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke
1. Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten.
2. Der Bundesrat kann die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, einschränken.
3. Vorbehalten bleiben Abgabe- und Werbebeschränkungen nach den folgenden Gesetzen:

a. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen;
b. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932.

Art. 136118 Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 41 IV. Kleinhandel
1. Handelsverbote
1Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser

i. durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; (…)

Art. 57 V. Missachtung der Handels- und Werbevorschriften
2 Wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung zuwiderhandelt,
b. im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet,

wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Gemäss der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung von 1995 dürfen alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, verkauft oder ausgeschenkt werden. Wer widerrechtlich alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in einer gesundheitsgefährdenden Menge abgibt, verkauft oder zur Verfügung stellt, wird gemäss Artikel 136 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gemäss dem Bundesgesetz über die gebrannten Wasser ist ausserdem die Abgabe "gebrannter Wasser" (Spirituosen, sowie Bier und Wein mit mehr als 15 Vol.-%, und Naturwein mit mehr als 18 Vol.-%) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Zuwiderhandlung wird gemäss Art. 57 mit Geldbusse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Alkoholfreie Getränke müssen deutlich unterscheidbar angeboten und beim Verkaufspunkt muss ein gut sichtbares Schild mit den geltenden Abgabeverboten angebracht werden. Werbung für alkoholische Getränke jeglicher Art, die sich an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist verboten.

Regelung der Kantone

In manchen Kantonen gibt es zusätzliche Auflagen und Bestimmungen, die die Abgabe und den Verkauf alkoholischer Getränke an Minderjährige einschränken. In den meisten Kantonen wurde die Bundesregelung zusätzlich in den Gaststättengesetzen oder Gaststättenverordnungen verankert und werden Verstösse mit Geldbussen bestraft.

Aargau

Gemäss dem Gastgewerbegesetz muss mindestens ein billigeres alkoholfreies Getränk als das billigste alkoholhaltige Getränk angeboten werden[1]. Das Kantonale Gesundheitsgesetz regelt ausserdem, dass alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche, und Spirituosen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden dürfen. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern[2]. Die Abgabe von Bier, Sekt und Wein ist dagegen schon an 16-Jährige erlaubt.

Appenzell Innerrhoden

Gemäss dem Gastgewerbegesetz dürfen alkoholische Getränke nicht an offensichtlich Betrunkene, geisteskrank, trink- oder drogensüchtige ausgeschenkt werden. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist nach Massgabe des Alkoholgesetzes noch einmal explizit verboten. Zusätzlich sind Flatrate-Parties oder All-you-can-drink-Parties, sofern es sich nicht um einen Teil eines Pauschalangebots mit umfassenden warmen Menüs wie beispielsweise bei Banketten oder Metzgeten handelt, verboten. Zuwiderhandlung kann mit Geldbusse bestraft werden.[3]

Basel-Stadt

Gemäss dem Gastgewerbegesetz dürfen alkoholische Getränke nicht in Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Jugendzentren und Schwimmbädern sowie in Automaten angeboten oder abgegeben werden. Der Ausschank alkoholischer Getränke an offensichtlich Betrunkene ist verboten. Die Abgabe von alkoholischen Getränken ist an Personen unter 16, und von gebrannten alkoholischen Getränken an Personen unter 18 Jahren verboten. Zwischen 24:00 Uhr und 07:00 Uhr dürfen grundsätzlich keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Bei Schulausflügen und Abschlussfahrten ist die Abgabe alkoholische Getränke an unter 18-Jährige ebenfalls verboten.[4]

Bern

Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Verboten sind die Abgabe und der Verkauf alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volksschulpflichtige Schüler, gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren, alkoholischer Getränke an Betrunkene und alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen vom Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche sind die Eltern. Verstösse gegen die Bestimmungen werden mit Geldbusse zwischen 200 und 20 000 Franken bestraft.[5]

Neuenburg

Branntweinhaltige Getränke dürfen grundsätzlich erst ab 09:00 Uhr verkauft werden.[6]

Solothurn

Gemäss dem Gastgewerbegesetz ist die Abgabe alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16, sowie die Abgabe gebrannter Wasser an Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern. Zuwiderhandlung wird mit Geldbusse zwischen 20 und 5000 Franken bestraft.[7]

Tessin

Das Gesundheitsgesetz von 1989 des Kantons Tessin legt fest, dass grundsätzlich keine alkoholischen Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft oder ausgeschenkt werden dürfen. Die Regelungen gehen über die des Bundes hinaus.[8]

Zürich

Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. Ausserdem ist die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren, sowie die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Ausgenommen vom Abgabeverbot sind die Eltern. Die kostenlose Weitergabe ist ebenfalls verboten.[9]

Tabakwaren

Zusammenfassung
Kontext

Am 1. Oktober 2024 trat das neue Tabakproduktegesetz in Kraft. Seither ist die Abgabe von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten an Minderjährige schweizweit verboten.[10][11] Zuvor gab es bereits mehrere Anläufe der Landesregierung, für Tabakwaren ein einheitliches Abgabealter in der gesamten Schweiz einzuführen, welche jedoch alle fehlschlugen.[12] Die Regulierungen variierten daher in der gesamten Schweiz von Kanton zu Kanton. In einigen Kantonen gab es daher keine Regelungen, ab wann Zigaretten und andere Tabakwaren verkauft werden durften, jedoch verpflichten sich die Händler im Normalfall freiwillig keine Tabakwaren an unter 16-Jährige zu verkaufen. Bereits während der Unterschriftensammlung für die Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» haben die Detailhändler Valora, Coop und Denner angekündigt, ab spätestens Ende Januar 2019 schweizweit keine Tabakwaren mehr an unter 18-Jährige zu verkaufen.[13][14][15]

Weitere Informationen Frühere Abgabealter nach Kanton (bis 30. September 2024), Kanton ...
Frühere Abgabealter nach Kanton (bis 30. September 2024)
KantonAbgabealter[16]Galt abBemerkung
Kanton Aargau Aargau1601.02.2010Verkauf von E-Zigaretten und E-Shishas seit Juni <16 Jahren verboten.[2]
Kanton Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhoden1601.01.2008
Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhodenkeines
Kanton Basel-Landschaft Basel-Landschaft1801.01.2007
Kanton Basel-Stadt Basel-Stadt1801.08.2007
Kanton Bern Bern1801.01.2007Ausgewiesene Raucherzimmer oder Bereiche dürfen erst ab 18 Jahren betreten werden.
Kanton Freiburg Freiburg1801.01.2021
Kanton Genf Genfkeines
Kanton Glarus Glarus1601.01.2014
Kanton Graubünden Graubünden1601.01.2006
Schließen
Weitere Informationen Frühere Abgabealter nach Kanton (bis 30. September 2024), Kanton ...
Frühere Abgabealter nach Kanton (bis 30. September 2024)
KantonAbgabealter[16]Galt abBemerkung
Kanton Jura Jura1801.01.2013
Kanton Luzern Luzern1601.01.2006
Kanton Neuenburg Neuenburg1801.01.2015Umstellungsfrist für Automaten bis zum 1. Januar 2016.
Kanton Nidwalden Nidwalden1801.03.2009
Kanton Obwalden Obwalden181.2.2016
Kanton Schaffhausen Schaffhausen1801.01.2013
Kanton Schwyz Schwyzkeines
Kanton Solothurn Solothurn1801.01.2019
Kanton St. Gallen St. Gallen1601.10.2006
Kanton Tessin Tessin1801.09.2013
Kanton Thurgau Thurgau1601.01.2007
Kanton Uri Uri1601.09.2009
Kanton Waadt Waadt1801.01.2006
Kanton Wallis Wallis1801.01.2019
Kanton Zug Zug1801.03.2010
Kanton Zürich Zürich1630.06.2009
Schließen

Gaststätten und Lokale

Zusammenfassung
Kontext

Es obliegt den Kantonen, Regelungen für den Besuch Minderjähriger in Gaststätten, Tanzlokalen, Nachtklubs oder Glücksspielbetrieben festzulegen. Die Hälfte aller Kantone hat Sperrzeiten für den Besuch von Gaststätten durch Minderjährige.

Weitere Informationen Mindestalter für den Besuch von öffentlichen Lokalen, Kanton ...
Mindestalter für den Besuch von öffentlichen Lokalen
Kanton Gaststätten Tanzlokale Nachtklubs Glücksspielbetriebe Bemerkungen
Kanton Aargau Aargau keine Regelung
Kanton Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhoden keine Regelung 16 Jahre [17]
Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhoden <15 Jahren: bis 20 Uhr* 16 Jahre 16 Jahre * ausser in Begleitung des Erziehungsberechtigten.[3][18]
>15 Jahre: unbegrenzt 18 Jahre
(Zutritt und Teilnahme zu Spiellokalen mit Geschicklichkeitsspielautomaten)
Kanton Basel-Landschaft Basel-Landschaft keine Regelung keine Regelung 16 Jahre *Besuch von Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnlichen Vorführungen unter 18 Jahren verboten.[19][20]
18 Jahre (sofern * zutrifft)
Kanton Basel-Stadt Basel-Stadt keine Regelung keine Regelung 16 Jahre *Besuch von Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnlichen Vorführungen unter 16 Jahren verboten.[4][21]
16 Jahre (sofern * zutrifft)
Kanton Bern Bern <16 Jahre: ab 21 Uhr nur mit Erlaubnis 16 Jahre 18 Jahre 16 Jahre [22][23]
>16 Jahre: unbegrenzt
Kanton Freiburg Freiburg <16 Jahre: ab 21 Uhr nur mit Erlaubnis keine Regelung [24]
>16 Jahre: unbegrenzt
Kanton Genf Genf <16 Jahre: ab 24 Uhr nur in Begleitung keine regelung [25]
>16 Jahre: unbegrenzt
Kanton Glarus Glarus keine Regelung 16 Jahre [26]
Kanton Graubünden Graubünden keine Regelung keine Regelung keine Regelung *Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Tanzdarbietungsbetrieben mit Stripteasevorführungen zu verweigern.[27]
18 Jahre (sofern * zutrifft)
Kanton Jura Jura Schulpflichtige: ab 21 Uhr nur in Begleitung keine Regelung [28]
Nicht­schulpflichtige: unbegrenzt
Kanton Luzern Luzern keine Regelung
Kanton Neuenburg Neuenburg keine Regelung
Schließen
Weitere Informationen Mindestalter für den Besuch von öffentlichen Lokalen, Kanton ...
Mindestalter für den Besuch von öffentlichen Lokalen
Kanton Gaststätten Tanzlokale Nachtklubs Glücksspielbetriebe Bemerkungen
Kanton Nidwalden Nidwalden <12 Jahren: nur in Begleitung 16 Jahre [29]
<16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung
>16 Jahre: unbegrenzt
Kanton Obwalden Obwalden <12 Jahre: nur in Begleitung 16 Jahre [30][31]
<16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung
>16 Jahre: unbegrenzt
Kanton Schaffhausen Schaffhausen <16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung 16 Jahre [32][33]
>16 Jahre: unbegrenzt 18 Jahre
(Zutritt und Teilnahme zu Spiellokalen mit Geschicklichkeitsspielautomaten)
Kanton Schwyz Schwyz keine Regelung
Kanton Solothurn Solothurn keine Regelung 16 Jahre [34]
Kanton St. Gallen St. Gallen keine Regelung 16 Jahre [35]
Kanton Tessin Tessin <16 Jahre: bis 23 Uhr ausser in Begleitung 18 Jahre
>16 Jahre: unbeschränkt
Kanton Thurgau Thurgau <16 Jahre: bis 22 Uhr ausser in Begleitung 16 Jahre [36]
>16 Jahre: unbeschränkt
Kanton Uri Uri <12 Jahren: nach 20 Uhr nur in Begleitung 18 Jahre 18 Jahre [37]
<16 Jahre: nach 24 Uhr nur in Begleitung
>16 Jahre: unbeschränkt
Kanton Waadt Waadt keine Regelung
Kanton Wallis Wallis <12 Jahren: nach 20 Uhr nur in Begleitung 18 Jahre Zutrittsverbot zu Lokalen an denen pornographische Inhalte oder Produkte verkauft oder abgespielt werden.[38]
<16 Jahre: nach 22 Uhr nur in Begleitung
>16 Jahre: unbeschränkt
Kanton Zug Zug keine Regelung
Kanton Zürich Zürich <12 Jahren: nur in Begleitung ? [39]
<16 Jahre: nach 21 Uhr nur in Begleitung
>16 Jahre: unbeschränkt
Schließen

Glücksspiel

Regelungen des Bundes

Die Teilnahme an Glücksspielen in Spielbanken ist für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Wer widerrechtlich Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren an solchen Glücksspielen teilnehmen lässt, wird mit Geldbusse bis zu 500 000 Franken bestraft.[40]

Regelungen der Kantone

In einigen Kantonen besteht zusätzlich noch ein Verbot zur Teilnahme an Glücksspielen, oder ein Verbot zum Betreten von Lokalen, in denen Glücksspiel betrieben wird. Die Teilnahme an Lotterien war in der Deutschschweiz und im Tessin traditionell auch für Kinder und Jugendliche gestattet. Seit dem 1. Januar 2019 wurde vom Bundesrat ein Mindestalter von 18 Jahren festgelegt. Die Loterie Romande verbietet den Verkauf, die Teilnahme sowie die Gewinnausschüttung an Jugendliche unter 16 Jahren.[41]

Medien

Zusammenfassung
Kontext

Filme

In der Schweiz legt seit dem 1. Januar 2013 das Zutrittsalter für Filmvorführungen die "Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film" fest welche sich stark an der deutschen FSK orientiert[42]. Die Freigaben gelten verbindlich für alle Kantone (mit Ausnahme für die Kantone Tessin und Zürich). Neben einer verbindlichen Freigabe erhalten Filme noch eine unverbindliche Altersempfehlung die von der verbindlichen Freigabe abweichen kann. Folgende Freigaben werden für Filme vergeben:

  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • Freigegeben ab 6 Jahren
  • Freigegeben ab 8 Jahren (nur für Kinovorführungen)
  • Freigegeben ab 10 Jahren (nur für Kinovorführungen)
  • Freigegeben ab 12 Jahren
  • Freigegeben ab 14 Jahren (nur für Kinovorführungen)
  • Freigegeben ab 16 Jahren
  • Freigegeben ab 18 Jahren

Kinder und Jugendliche können in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person eine Filmvorführung besuchen deren Altersfreigabe um max. 2 Jahre unterschritten werden darf.[43]

Pornografie

Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Zutritt zu Verkaufsstellen, in denen solche Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art verkauft oder vertrieben werden, darf daher nur Personen ab 16 Jahren gestattet werden.[44]

Im Wallis gilt durch ein Kantonales Gesetz ein Mindestalter von 18 Jahren für den Besuch von Verkaufsstellen oder Orten, an denen vorher genannte Produkte verkauft oder vertrieben werden.

Spiele

In der Schweiz haben sich die Hersteller von Computer- und Videospielen sowie der Handel freiwillig dem PEGI-System verpflichtet. Der Verhaltenskodex der Swiss Interactive Entertainment Association (SIEA) verpflichtet Händler zur Umsetzung der PEGI-Freigaben. Bei Verstössen gegen die Freigaben, sieht der Kodex Sanktionen gegen den Händler vor.[45]

Siehe auch

Einzelnachweise

Loading related searches...

Wikiwand - on

Seamless Wikipedia browsing. On steroids.