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vom Mittelalter bis zum späten 19. Jahrhundert das unentgeltliche Recht auf Nutzung des Waldes für die Holzgewinnung Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Holzgerechtsame (auch Holzgerechtigkeit, Holzungsgerechtigkeit, Beholzigungsrecht) war vom Mittelalter bis zum späten 19. Jahrhundert das unentgeltliche Recht auf Nutzung des Waldes für die Holzgewinnung.
Die Holzgerechtsame wurde von der Rechtslehre und der Gerichtsbarkeit überwiegend als Dienstbarkeit verstanden, zum Teil wurde auch eine Reallast damit verbunden gesehen.
Die Holzgerechtsame konnte verschiedene Rechte zur Ausübung umfassen, so zum Beispiel:[1]
und andere mehr. Die Holzgerechtsame kann sich auch teilweise auf bestimmte Holzarten (zum Beispiel nur Weichholz) beziehen oder sich nur auf bestimmte Teile des Baumes (zum Beispiel nur die Äste), eine bestimmte Qualität des Holzes (Beispiel: aufgrund des Alters des Baumes) oder eine bestimmte Menge im Jahr (Quantitätskriterium).
Dem Verpflichteten aus der Holzgerechtsame (in der Regel dem Waldeigentümer) war es grundsätzlich untersagt, etwas zu unternehmen oder zu unterlassen, wodurch die Holzgerechtsame nachhaltig beeinträchtigt würde. Er war in der Regel jedoch auch nicht zu einem aktiven Tun verpflichtet (zum Beispiel Bäume nachzupflanzen).
Dem Berechtigten war es grundsätzlich untersagt, den Bewuchs aktiv zu verändern und dadurch die Gerechtsame willkürlich zu Lasten des Verpflichteten auszudehnen. Der Berechtigte konnte eine Einzelperson sein oder auch eine oder mehrere Gemeinden.
Die Bau- und Werksholzgerechtsame verbietet dem Waldeigentümer:
Dadurch, dass die Holzgerechtsame aus alter Zeit hergekommen ist und vielfach keine schriftlichen Aufzeichnungen über die Art und den Umfang des Rechtes existierten, kam es immer wieder zu Missverständnissen und auch Gerichtsverfahren:[2]
Karl Friedrich Schenck[3] hat darauf hingewiesen, dass auch durch die Belastung und den Neid (das widrige Gefühl, für andere cultivieren, (…) mit Ihnen die Früchte des Fleißes theilen zu müssen …) der Verpflichtete oftmals an einer ordentlichen Bewirtschaftung des Waldes kein Interesse hatte. Auch sei jede Partei bestrebt gewesen, möglichst rasch ihren Anteil zu sichern, so dass auch eine nachhaltige Bewirtschaftung nicht gegeben war. Bei den unbestimmten Holzgerechtsamen sei zudem eine Tendenz zur Verschwendung des Holzes bei den Berechtigten zu beobachten gewesen.
Dadurch sei schlussendlich zu beider Lasten eine ordentliche Bewirtschaftung des Waldes immer weiter zurückgegangen. Selbst die Forstbehörden hätten oft resigniert und es in vielen Fällen bereits als positiv gesehen, wenn die Nutzung des Waldes nicht noch weiter verschlechtert wurde.
Aus dieser Erfahrung wird von Karl Friedrich Schenck der Schluss gezogen, dass einzig eine endgültige Ablösung der Holzgerechtsame eine Verbesserung der Waldnutzung in Deutschland ermögliche.
Mit der Holzgerechtsame verwandt aber nicht identisch sind zum Beispiel[4]
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