deutsche Kinderbuchautorin, Illustratorin und Designerin Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Heike Wiechmann (* 1963 in Lübeck-Travemünde) ist eine deutsche Designerin, Illustratorin und Autorin. Einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde sie durch den von ihr entworfenen Kerzenständer „Geburtstagszug“, der 2013 Rechtsgeschichte schrieb.
Heike Wiechmann studierte Pädagogik an der Universität Lüneburg und der Christian-Albrechts-Universität Kiel sowie Illustration an der FH Hamburg.
Nach mehreren Jahren als Designerin und Produktmanagerin einer Spielzeugfirma arbeitet sie seit 1997 als freiberufliche Designerin, Illustratorin und Autorin.
Wiechmann hat über 40 Kinderbücher anderer Autoren, unter anderem von Anne Bachner und Julia Boehme illustriert. Ihre mehr als 30 eigenen Kinderbücher richten sich vor allem an Erstleser. Wiechmanns Bücher erscheinen unter anderem bei Fischer Duden, Loewe, Carlsen, Arena und Ravensburger. Außerdem zeichnet Heike Wiechmann Cartoons zu Frauen- und Gesundheitsthemen. 2021 erschien ihr erster Roman für Erwachsene.
Heike Wiechmann lebt in Lübeck und Mecklenburg-Vorpommern und ist Gründungs- und Ehrenmitglied der Illustratoren Organisation. Ab Mai 2018 gehörte sie für die Wählergemeinschaft „Die Unabhängigen“ der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck an. Im August 2019 gab sie ihr Mandat zurück, weil es ihr für ihre freiberufliche Arbeit nicht genug Zeit lasse.[1]
1998 entwarf Wiechmann für den Holzspielzeughersteller Gollnest & Kiesel („Goki“) eine Tischdekoration für Kindergeburtstage namens „Geburtstagszug“. Diese besteht aus einer Holzlokomotive und mehreren Waggons, auf die sich Ziffern und Kerzen aufstecken lassen. Die Klägerin erhielt für diesen Entwurf und einen weiteren ein Gesamthonorar in Höhe von 400,– DM. Der Geburtstagszug wurde das erfolgreichste Goki-Produkt und entwickelte sich zu einem Verkaufsschlager. Wiechmann hielt die Vergütung für zu gering und erhob, unterstützt von der Gewerkschaft ver.di, Klage auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung nach dem so genannten Bestsellerparagrafen (§ 32a UrhG).[2]
Nachdem sowohl das Landgericht Lübeck 2010 als auch das Oberlandesgericht Schleswig 2012 die Klage mit dem Argument abgewiesen hatten, der Entwurf sei als angewandte Kunst nicht urheberrechtlich, sondern nur designrechtlich schutzfähig, entschied der Bundesgerichtshof 2013 unter Abkehrung von einer 1911 vom Reichsgericht entwickelten Rechtsprechung[3] und unter Berufung auf die Geschmacksmusterrichtlinie für die Beklagte.[4] Erst seit dem so genannten „Geburtstagszug-Urteil“ gilt im deutschen Urheberrecht dieselbe Schutzschwelle für die angewandte Kunst wie für die so genannte reine Kunst.[5]
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