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Die Grundlagenermittlung ist in den Leistungsbildern der Objekt- und Fachplanung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure die 1. von 9 Leistungsphasen. Ihr folgt die Vorplanung.
Im Blatt 1 der VDI 4700 wird die Grundlagenermittlung als erste Leistungsphase des Leistungsbild Gebäude und Innenräume der HOAI definiert. Als Anmerkung heißt es hier, Zitat: "In dieser Phase soll der Ingenieur/Architekt sich um die Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe kümmern. Die Größe und der grobe Zuschnitt des Gebäudes soll ermittelt werden. [in Anlehnung an HOAI][1]
Umgangssprachlich wird die Grundlagenermittlung auch manchmal mit Bedarfsplanung gleichgesetzt. Dies ist in Hinblick auf die durch die HOAI als Leistungsumfang für Planer beschriebenen Prozesse in der Leistungsphase 1 in Abgleich zu der Definition von Bedarfsplanung nach DIN 18205 falsch.
Bei der Objektplanung sind für die Grundlagenermittlung bei den Leistungsbildern Gebäude und Innenräume (§ 34), Ingenieurbauwerke (§ 43) und Verkehrsanlagen (§ 47) mit je 2 Prozent sowie Freianlagen (§ 39) mit 3 Prozent der Honorare nach HOAI bewertet.
Die in Anlage 10 und 11 beschriebenen Grundleistungen sind für die Leistungsbilder Gebäude und Innenräume und Freianlagen fast gleich:[2][3]
Für die Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen sind die Grundleistungen in den Anlagen 12 und 13 genannt:[4][5]
1) Ergänzung nur im Leistungsbild Freianlagen enthalten. 2) Grundleistung nur im Leistungsbild Ingenieurbauwerke enthalten.
Die in der Kategorie Besondere Leistungen genannten Leistungen, also Leistungen welche gesondert vergütet werden müssen, unterscheiden sich bei allen Leistungsbildern. Im Leistungsbild Gebäude und Innenräume sind zum Beispiel nachfolgende Leistungen aufgeführt:
Unter Fachplanung sind die Leistungsbilder Tragwerksplanung (§ 51) und Technische Ausrüstung (§ 55) der HOAI (Fassung 2013) zusammengefasst. Im Leistungsbild Tragwerksplanung wird die Grundlagenermittlung mit drei Prozent und im Leistungsbild Technische Ausrüstung mit zwei Prozent des Gesamthonorars der HOAI 2013 bewertet.
Zu dem Leistungsbild Tragwerksplanung sind in der Anlage 14 die Grundleistungen der Leistungsphase 1 benannt:[6]
Zu dem Leistungsbild Technische Ausrüstung sind in der Anlage 14 die Grundleistungen der Leistungsphase 1 benannt:[7]
Als Besondere Leistungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung werden Nachfolgende genannt:
Bei den Vergleich der Grundleistungen von der Fachplanung zu denen der Objektplanung fällt auf, dass bei den Fachplaner die Ortsbesichtigung nicht als Grundleistung benannt wird. Auch das Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter wird dem Fachplaner nicht über die HOAI vergütet. Das liegt daran, dass nach HOAI kein integraler Planungsprozess in der ersten Leistungsphase vorgesehen ist, sondern der Objektplaner zunächst alleine beauftragt werden soll, um dann weitere Planungsbeteiligte "an Bord" zu holen.[8]
Im Leistungsbild Freianlagen wurde zum Zwecke der Klarstellung neu die Alternative „Klärung der Aufgabenstellung aufgrund vorliegender Planungs- und Genehmigungsunterlagen“ aufgenommen. Freianlagenplanungen werden in der Praxis auch auf der Grundlage bereits erteilter Planfeststellungen oder Plangenehmigungen erstellt.[9]
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil VII ZR 230/11 vom 21. März 2013 entschieden, dass Architekten verpflichtet sind, schon im Rahmen der Grundlagenermittlung die Kostenvorstellungen (Kostenrahmen nach DIN 276) des Bauherrn zu berücksichtigen.[10][11]
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil VII ZR 55/13 vom 10. April 2014 entschieden, dass der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig zu beraten hat. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet.[12]
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