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Teilbereich der Medizin im Rahmen von rechtlichen Ermittlungen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Rechtsmedizin (Lehnübersetzung von lateinisch medicina forensis), auch Forensische Medizin oder Gerichtsmedizin, früher auch (vor allem in Österreich bis 1969) Gerichtliche Medizin genannt, umfasst die Entwicklung, Anwendung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für die Ärzteschaft. Entstanden ist die als „Dienerin des Rechts“[1] geltende Rechtsmedizin als eigenständiges Fach in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts aus der „Staatsarzneikunde“, nachdem sich von dieser das Fach Hygiene (öffentliche Gesundheitspflege, „Medizinische Polizei“) abgetrennt hatte.
Innerhalb der Forensik zählt die Rechtsmedizin zu den Medizinwissenschaften, der unter anderem folgende Teilbereiche angehören: Pathologie, Biopsie, Obduktion, DNA-Analyse, Forensische Toxikologie, Traumatologie sowie Forensische Odontologie. Darüber hinaus werden rechtlich relevante Details oftmals in enger Zusammenarbeit mit der Kriminaltechnik (einschließlich Daktyloskopie, Wundballistik, Altersbestimmung, kriminologischer Textiluntersuchung etc.) ermittelt.
Die Aufgaben- und Forschungsbereiche der Rechtsmedizin sind Thanatologie (z. B. Leichenschau bei außergewöhnlichen Todesfällen), forensische Traumatologie, Toxikologie, Drogen-/Alkoholforschung und -diagnostik (Alkohologie), forensische Molekularbiologie (etwa DNA-Analysen bei biologischen Tatortspuren, sowie im Zusammenhang mit Abstammungsgutachten), forensische Sexualmedizin, Verkehrsmedizin und -psychologie, Glaubhaftigkeitsbeurteilungen aus medizinischer und forensischer Sicht, medizinische Begutachtungskunde, Behandlungsfehlergutachten, Abstammungsgutachten, Altersdiagnostik Versicherungsmedizin (etwa Verletzungsgutachten), Fotografie und Neue Medien (Streifenlichttopometrie), Informationstechnologie und -management.
Interdisziplinär gibt es auch in anderen Studiengängen als der Humanmedizin Vorlesungen in Rechtsmedizin, etwa für Zahnmediziner oder Juristen.
Die Gleichsetzung von Rechtsmedizinern mit Pathologen durch Roman- und Drehbuchautoren beruht in der Regel auf einer Fehlübersetzung des englischen Begriffes „forensic pathologist“[2]: Die Pathologie ist eine von der Rechtsmedizin zu unterscheidende Fachrichtung der Medizin. Gerichtlich angeordnete Leichenöffnungen erfolgen nicht durch Pathologen. Pathologen führen zwar auch Obduktionen durch, jedoch nur mit Einverständnis der Angehörigen zur Klärung zum Tode führender Erkrankungen, nicht jedoch, wenn ein nicht-natürlicher Tod, also ein Mord, Suizid oder Unfalltod, vermutet wird. Rechtsmediziner hingegen werden im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes tätig und Obduktionen bedürfen hier gerade nicht des Einverständnisses der Angehörigen. Die rechtsmedizinische Leichenschau (dies umfasst die äußere Leichenschau und die anschließende Leichenöffnung, auch als innere Leichenschau bezeichnet) dient der Klärung
Eine solche angeordnete Leichenschau wird nach Vorschriften der Strafprozessordnung (Deutschland) immer zu zweit durchgeführt, davon mindestens ein Rechtsmediziner (Gerichtsarzt) „oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen“.[3] In Österreich und in der Schweiz kann die Leichenschau auch durch einen einzelnen Rechtsmediziner durchgeführt werden.
Wird der Rechtsmediziner im Auftrag einer Ermittlungs- oder Gerichtsbehörde tätig, wird ihm in der Regel die Funktion eines Sachverständigen übertragen. In der Schweiz kann der entsprechende Auftrag namentlich auch von einem Organ der Militärjustiz erteilt werden (Art. 85 ff. MStP).
Mithilfe der forensischen DNA-Analyse kann die Identität unbekannter Verstorbener festgestellt werden. Auch eine Zuordnung von Patientenproben bei Verdacht auf Vertauschungen ist möglich.[4]
Die genauen Aufgabenbereiche der Rechtsmedizin sind kulturell geprägt, so wird die Rechtsmedizin in manchen Ländern zu den Kriminalwissenschaften gezählt. Außerdem gibt es unterschiedliche Berufseinteilungen, deren Ausbildung sich stark voneinander unterscheidet. So bezeichnet z. B. die, im deutschen Sprachraum nicht verwendete, Berufsbezeichnung Coroner (üblich im Common Law) Verwaltungsbeamte, Kriminalisten oder Juristen und wird vom Aufgabenbereich her gegen Rechtsmediziner abgegrenzt.[5]
Auch die Definition diverser rechtsmedizinisch relevanter Aspekte, wie z. B. des Behandlungsfehlers, gemäß dem jeweiligen Strafrecht[6]
Doch selbst innerhalb einzelner Staatsgebiete herrschen mitunter andere Voraussetzungen. So gibt es in Deutschland z. B. keine einheitliche Gesetzgebung hinsichtlich der ärztlichen Leichenschau, die auf Länderebene vom jeweiligen Bestattungsgesetz festgesetzt wird.[7]
In Deutschland gibt es 34 universitäre Institute für Rechtsmedizin[8] bzw. Institute für gerichtliche Medizin, in Österreich vier[9] (Gerichtsmedizin) und in der Schweiz sechs.
Daneben gibt es in Deutschland städtische Institute für Rechtsmedizin, etwa in Bremen, Dortmund und Duisburg, sowie das Brandenburgische Landesinstitut für Rechtsmedizin in Potsdam und das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Berlin.
In China ist bereits für das 13. Jahrhundert ein fünfbändiges Lehrbuch der Rechtsmedizin nachweisbar. In Europa kann man, auch wenn es im Mittelalter bereits Ansätze einer Gerichtsmedizin[10] gab, erst seit Beginn der Neuzeit von der Entwicklung einer „Gerichtlichen Medizin“ sprechen.[11]:S. 351 f. Im Jahr 1532 gibt die in Regensburg erlassene „Peinliche Halsgerichtsordnung“ (Constitutio Criminalis Carolina) Karls V. Hinweise auf die Zuziehung von Ärzten bei der Entscheidung medizinischer Fragen in der Rechtsprechung. Von da an dienten Ärzte und Hebammen, etwa bei unnatürlichen Todesfällen, Kindsmord und Vergiftungen, häufiger als Prozessgutachter vor Gericht. Der Zürcher Stadtrat ließ ab dem 16. Jahrhundert verletzte oder getötete Personen regelmäßig durch die Vorsteher der Gesellschaft der Bader und Chirurgen, die „fünf geschworenen Meister“, besichtigen.
Als erstes maßgebliches gerichtsmedizinisches Werk Europas gilt die 1601 entstandene Schrift De relationibus medicorum[12] von Fortunatus Fidelis aus Palermo. Die ersten systematischen Ausarbeitungen zur Rechtsmedizin sind die von 1621 bis 1635 in sieben Bänden erstmals erschienenen Quaestiones medico-legales („Medizinisch-rechtliche Fragen“) des römischen Arztes und päpstlichen Leibarztes Paolo Zacchia (1584–1659), er gilt als Vater der Rechtsmedizin.[13]
Das wohl erste Lehrbuch der Rechtsmedizin in deutscher Sprache stammt von dem Nürnberger Stadtphysicus Johann Nicolaus Pfitzer (1634–1674) und wurde 1668[14] erstmals veröffentlicht.[11]:S. 351
Der Stadtphysikus Johann Schreyer (1655–1694) konnte im Jahr 1681 mit der Lungenschwimmprobe den Nachweis erbringen, dass es sich in einem Strafprozess gegen eine junge Mutter nicht um eine Kindstötung, sondern eine Totgeburt handelte. Einer der bedeutendsten Chirurgen des 19. Jahrhunderts, Theodor Billroth, bestritt die Berechtigung, dass die gerichtliche Medizin an Universitäten gelehrt werden dürfe. Nach seiner Ansicht handele es sich „um keine Wissenschaft an sich, sondern nur um eine Anwendung anderer, selbstständiger Wissenschaften auf ganz bestimmte unglückliche und schädliche soziale Verhältnisse“.[15]
Der Name „Medicina forensis“ (Gerichtliche Medizin) wurde im 18. Jahrhundert in Leipzig von Johannes Bohn geprägt. An der Medizinischen Fakultät Universität Kiel hielt Gottlieb Heinrich Kannegießer ab 1740 Vorlesungen in „Medicina legalis“ und veröffentlichte das Lehrbuch Institutiones medicinae legalis. In Freiburg im Breisgau wurden mit „Medicina legalis“ (anderswo auch „Medicina forensis“ genannt) seit der Mitte des 18. Jahrhunderts bereits erste rechtsmedizinische Inhalte in Vorlesungen der Medizinischen Fakultäten vermittelt. Als Lehrbuch waren die 1723 herausgegebenen Institutiones medicinae legalis et forensis von Hermann Friedrich Teichmeyer gebräuchlich.[16][11]:S. 351
An der Universität von Würzburg, wo bereits 1564 im Auftrag des Fürstbischofs Leichenöffnungen zur Feststellung der Todesursache stattfanden,[17] führte Hofrat Johann Kaspar Gutberlet als außerordentlicher Professor für Pathologie und fürstbischöflicher Leibarzt im Juni 1779 spezielle Vorlesungen in forensischer Medizin[18] ein und war somit der erste offizielle Lehrbeauftragte für das Fach Gerichtsmedizin.[19] Im Jahr 1791 kündigte Gutberlet als ordentliche Professor der Gerichtlichen Medizin auch Vorlesungen über „Gerichtliche Arzneywissenschaft“ in deutscher Sprache an.[11]:S, S. 352 Die Gerichtliche Medizin war damals jedoch noch kein Prüfungsfach[20] und die Gründung eines Instituts für Rechtsmedizin erfolgte in Würzburg erst 1926.[21][22]
Die erste deutschsprachige Rechtsmedizin-Vorlesung („Gerichtliche Arzneywissenschaft nach Gottlieb Ludwig“)[23] hielt der Professor der Gerichtlichen Medizin Franz Anton Stebler (latinisiert auch Franciscus Antonius Ferdinandus Stebler) 1784 in Ingolstadt,[11]:S. 352 wo dieser ab 1735 Ordinarius war.[24]
1804 wurde in an der Medizinischen Fakultät in Wien die erste Lehrkanzel für „Staatsarzneikunde“ oder für „Gerichtliche Medizin und Medizinische Polizei“ und damit der erste Lehrstuhl für das Fachgebiet im deutschsprachigen Raum eingerichtet. 1806 erschien in Dresden die Schrift des Mediziners Friedrich August Röber Von der Sorge des Staats für die Gesundheit seiner Bürger, eines der Werke, die die Staatsarzneikunde begründeten. Um 1814 erhielt Johann Joseph Bernt nach Übernahme der Wiener Lehrkanzel zusätzlich das Fach „Gerichtliche Arzneykunde“. Somit war in Wien die weltweit erste praktische Lehranstalt für Gerichtliche Medizin entstanden.[25]
Am 11. Februar 1833 wurde in Berlin die Praktische Unterrichtsanstalt für die Staatsarzneikunde gegründet (Die Gerichtliche Medizin wurde im 19. Jahrhundert meist als Teilgebiet der „Staatsarzneikunde“, zu der die gesamte öffentliche Gesundheitspflege gehörte, aufgefasst[11]:S. 352).[26] Selbst Rudolf Virchow differenzierte seine Lehre nicht zwischen Pathologie und Rechtsmedizin. Dieser Umstand lebt noch heute in den Medien, die nicht zwischen Pathologen und Rechtsmedizinern unterscheiden.[15]
Im 19. Jahrhundert legten Auguste Ambroise Tardieu, Johann Ludwig Casper und Carl Liman die Fundamente für die moderne Rechtsmedizin als empirisch fundierte Wissenschaft.
Trotz der Bestrebungen des Deutschen Wissenschaftsrats nach dem Zweiten Weltkrieg, die „Gerichtliche Medizin“ in andere medizinische wie Innere Medizin oder Chirurgie zu integrieren,[27] konnte es mithilfe des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentags als eigene Disziplin unter dem Namen „Rechtsmedizin“ im Rahmen der ökologischen Fachgruppe erhalten werden.[28][11]:S. 352
Amerikanische Fernsehserien haben viel dazu beigetragen, die rechtsmedizinische Ermittlungsarbeit einem breiten Publikum bekannt zu machen, so dass das Format der Kriminalserie im Fernsehen mittlerweile sehr beliebt ist.[29] Dabei werden immer häufiger rechtsmedizinische Praktiken detailreich geschildert, wobei den gezeigten Darstellungen jedoch in der Regel keine wahren Tatsachen zugrunde liegen, so Rechtsmediziner Michael Tsokos.[30]
Einige prominente Beispiele in chronologischer Reihenfolge:
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