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Weg, den Fußgänger und Radfahrer nach deutschen Straßenverkehrsrecht gemeinsam nutzen können Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Gemeinsame Geh- und Radweg wird durch das Zeichen 240 nach Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet.[1] Es ist ein Weg, den Fahrradfahrer und Fußgänger abseits der Fahrbahn im Regelfall gemeinsam zu benutzen haben, sofern keine anderen Maßnahmen die Verkehrsteilnehmer zwingen, auf die Fahrbahn auszuweichen. Diese Gründe könnten beispielsweise sein:
Die Straßenverkehrsordnung regelt in solchen Fällen, dass Radfahrer oder Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen dürfen. Eine Pflicht, Seitenstreifen oder Radwege zu benutzen, besteht nur, wenn diese als solche gekennzeichnet sind.
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