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Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) enthalten Regeln zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen und zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen.
Basisdaten | |
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Titel: | Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen |
Abkürzung: | GDPdU |
Art: | Verwaltungsvorschrift |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 108 Abs. 7 GG |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht |
Fundstellennachweis: | BMF IV D 2 – S 0316 – 136/01 |
Erlassen am: | 16. Juli 2001 (BStBl. I S. 415) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2002 |
Außerkrafttreten: | 1. Januar 2015 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, in der dieses bestimmte Rechtsnormen aus der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz zur digitalen Aufbewahrung von Buchhaltungen, Buchungsbelegen und Rechnungen konkretisiert.
Die GDPdU wurden durch die GoBD zum 1. Januar 2015 abgelöst.[1]
Erfordert eine Betriebsprüfung den Zugriff auf Daten, die beim Steuerpflichtigen gespeichert sind, kann der Betriebsprüfer laut GDPdU zwischen folgenden drei Arten des Datenzugriffs wählen:
Das Recht, eigene Software auf die Systeme des Steuerpflichtigen aufzuspielen, hat der Betriebsprüfer dabei nicht.
Für die Datenträgerüberlassung sind verschiedene Formate zugelassen. Mittlerweile gibt es auch eine Empfehlung des Bundesfinanzministeriums für einen entsprechenden Beschreibungsstandard. Die Daten lassen sich dann vom Betriebsprüfer in eine Prüfersoftware einlesen.
Die Einhaltung dieser Vorschriften ist die Voraussetzung für die Genehmigung der Auslagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen Unterlagen in das Ausland. § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung sieht seit 20. Dezember 2008 für Unternehmen, die den Anforderungen der GDPdU nicht nachkommen, ein Verzögerungsgeld von EUR 2.500 bis EUR 250.000 vor.
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