Das Bundessteuerblatt (BStBl) wird vom deutschen Bundesministerium der Finanzen herausgegeben. Es erschien 1951 bis 2021 im Stollfuß-Verlag; seit 2021 wird es von der Firma STOTaX, Bonn vertrieben und erscheint in zwangloser Folge derzeit ca. zweimal im Monat.
Es gliedert sich heute in zwei Teile:[1]
- Teil I – Steuerliche Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder.
- Teil II – Vom Bundesministerium der Finanzen ausgewählte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Durch die Veröffentlichung von Urteilen und Beschlüssen des BFH im Bundessteuerblatt weist der Bundesfinanzminister die nachgeordneten Finanzämter an, diese Entscheidungen in vergleichbaren Fällen anzuwenden.[2] Dies ist deshalb wichtig, da dem deutschen Rechtssystem bindende Präjudizien grundsätzlich fremd sind. Das heißt eine im Verfahren vor dem BFH ergangene Entscheidung bindet gemäß § 110 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur die Parteien des konkreten Rechtsstreits (inter partes). Andere Steuerpflichtige und Finanzämter sind in vergleichbaren Fällen, ebenso wie die Finanzgerichte, grundsätzlich nicht daran gebunden. Durch die Veröffentlichung im BStBl Teil II werden jedoch alle Finanzämter verpflichtend angewiesen, die Entscheidung in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Dies bindet Steuerpflichtige und Finanzgerichte de jure zwar nicht. Die gleichförmige Rechtsanwendung durch alle Finanzämter in ganz Deutschland aufgrund einer Anordnung des Bundesfinanzministeriums, die durch eine Entscheidung des höchsten Finanzgerichtes gestützt wird, wird aber in aller Regel nicht angezweifelt. Gelegentlich werden Entscheidungen – dann jedoch im Teil I – mit einem Nichtanwendungserlass veröffentlicht. Dieser weist die Finanzbehörden an, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den konkreten Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.[3]
Von 1951 bis 1967 wurden die steuerlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften des Bundes in Teil I, die der Länder in Teil II und die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes in Teil III veröffentlicht.[4]
Anwendung neuer BFH-Entscheidungen. In: Website Bundesfinanzministerium (DE). Bundesfinanzministerium (DE), 19. Mai 2021, abgerufen am 26. Mai 2021. Mit Einstellung auf der Website des Ministeriums gelten die Entscheidungen als veröffentlicht und sind anzuwenden.