Unter Familienleistungsausgleich versteht man die Familie betreffende Leistungen, die den Mehraufwand ausgleichen sollen, der Familien für Unterhalt und Ausbildung der Kinder entsteht. Dies können sowohl steuerliche Entlastungen (zentrale Vorschrift ist § 31 EStG) als auch Transferleistungen sein. Der seit 1996 so genannte Familienleistungsausgleich wurde in der Vergangenheit auch als Familienlastenausgleich bezeichnet.
Im 7. Familienbericht der Bundesregierung (2006) wird allerdings zwischen Familienlastenausgleich und Familienleistungsausgleich unterschieden: „Familienpolitische Leistungen, die aus dem Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit und der Lebensstandardsicherung abgeleitet sind, zielen darauf ab, bestimmte Belastungen der Eltern zu kompensieren, die durch die Geburt und Erziehung der Kinder entstehen. Diese Instrumente lassen sich unter dem Oberbegriff des Familienlastenausgleichs zusammenfassen. Daneben ist es eine weitere Aufgabe der staatlichen Familienpolitik, jene Leistungen der Erziehung, Versorgung und Bildung der Kinder zu kompensieren, die die Familien für die Gesellschaft erbringen, die aber nicht über den Markt abgegolten werden. Diese Leistungen fasst man als Familienleistungsausgleich zusammen.“[1]
- Als Kern des Familienleistungsausgleichs können das Kindergeld und der Kinderfreibetrag bezeichnet werden. Diese wurden in den vergangenen 50 Jahren in verschiedener Form immer gewährt, wobei der Kinderfreibetrag der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums dient und das darüber hinausgehende Kindergeld als Transferleistung gezahlt wird. Die Kombination der beiden Regelungen wurde von verschiedenen Regierungen immer wieder geändert.
- Ferner gibt es den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand. Dieser wurde mit dem zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BStBl I 2001) als einheitlicher Freibetrag eingeführt. Der typisierte Freibetrag geht davon aus, dass bei kleineren Kindern üblicherweise der Betreuungsaufwand überwiegt, der dann mit zunehmendem Alter durch den Erziehungsaufwand und schließlich durch den Ausbildungsaufwand abgelöst wird. Daher verringert der Aufwand das zu versteuernde Einkommen der Eltern ohne Nachweispflicht.
- Althammer, Jörg (2002): Familienbesteuerung – Reform ohne Ende?, in DIW: Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung 71 (2002), 1, S. 67–82 (PDF (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive)).
- Bering, Stefan und Friedenberger, Martin: Familienleistungsausgleich – Reform der Familienkassen und Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag, NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 5/2017, 331
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2001): Gerechtigkeit für Familien. Zur Begründung der Weiterentwicklung des Familienlasten- und Familienleistungsausgleichs, Stuttgart.
- Dederer, Hans-Georg: BVerfGE 99, 216 – Familienleistungsausgleich. Steuerliche Berücksichtigung des gesamten Betreuungs- und Erziehungsaufwandes bei allen Eltern. In: Jörg Menzel (Hrsg.): Verfassungsrechtsprechung. Hundert Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Retrospektive. Mohr Siebeck, Tübingen 2000, S. 654–659.
- de Hesselle, Vera (2002): Der aktuelle Stand der Regelung des Familienleistungsausgleichs im Einkommenssteuerrecht, Köln (PDF).
- Dohmen, Dieter; Himpele, Klemens (2006): Umfinanzierung der elterlichen Kosten für den Schulbesuch der Kinder durch Kürzungen beim Kindergeld, Berlin und Köln PDF.
- Kirner, Ellen; Bach, Stefan; Spieß, C. Katharina (2001): Stellungnahme des DIW Berlin zur öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 20. Juni 2001 zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 29. Mai 2001 (PDF (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive)).
- Rosenschon, Astrid (2001): Familienförderung in Deutschland – eine Bestandsaufnahme. Kieler Arbeitspapiere Nr. 1071, Kiel.