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einheitliche technische Regeln für Straßenfahrzeuge und ihre Komponenten Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (alternativ: Übereinkommen über die Annahme [einheitlicher/harmonisierter] technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge[(n)] eingebaut [und/]oder [dafür] verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen [Vorschriften/Regelungen] erteilt wurden; kurz auch Genfer Übereinkommen vom 20. März 1958) ist ein wichtiges Regelwerk der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE oder UN/ECE), um technische Hemmnisse für den internationalen Handel abzubauen. Es wurde 1995 neu gefasst, dabei spricht man vom Geänderten Übereinkommen von 1958.
Zentraler Inhalt ist eine unter den Vertragsparteien anerkannte Typgenehmigung für Rad-Straßenfahrzeuge und ihre Komponenten, die Typ[en]genehmigung nach einer UN-Regelung,[1] kurz UNECE-Typ[en]genehmigung (auch ECE-Typ[en]genehmigung, UN-Typ[en]genehmigung[2]).
Die dem Übereinkommen vom 20. März 1958 angeschlossenen Regelungen (auch dem 1958er-Übereinkommen angeschlossene Regelungen,[3] Regelungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen,[4] kürzer UN/ECE-Regelungen,[5] UNECE-, ECE-Regelungen,[6] UN-Regelungen[7] bezeichnet) enthalten technische Vorschriften, Prüfverfahren, die genaueren Bedingungen für die Typgenehmigung, sowie Genehmigungszeichen (ECE-Prüfzeichen) und Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion.[8] Die Bezeichnung einer einzelnen Regelung beginnt immer mit den Worten: „Regulation No. …“.
Die UNECE in Genf, Teil des United Nations Economic and Social Council (ECOSOC), arbeitet seit Ende der 1950er-Jahre an der grenzübergreifenden Harmonisierung von technischen Regelungen.[9]
Dazu wurde am 20. März 1958 ein Abkommen auf die Wege gebracht, das im Laufe der folgenden Jahrzehnte von zahlreichen Staaten angenommen wurde. Es wurde mit Wirkung vom 16. Oktober 1995 geändert Dieses Übereinkommen hat über 60 Vertragsparteien, einschließlich der Europäischen Union, ** über die das Abkommen 2007 auch in jenen ihrer Mitgliedstaaten gültig ist, die nicht selbst Vertragspartei des Abkommens sind (seinerzeit Irland, Zypern und Malta). Da Genehmigungen jedoch nicht von der Europäischen Union selbst, sondern von ihren Mitgliedstaaten erteilt werden und diese dabei ihre jeweils eigene Kennzahl des Landes verwenden, wurden auch diesen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Landeskennzahlen zugeteilt.[10] Die Signatarstaaten gehen dabei weit über den Bereich der Europäischen Union und sogar Europas hinaus. So gehören z. B. auch Aserbaidschan, Australien, Japan, Kasachstan, Malaysia, Neuseeland, Südafrika, Südkorea, Thailand und Tunesien dazu.
Mit diesem Übereinkommen wird auf internationaler Ebene der Erlass einheitlicher technischer Vorschriften, vor allem für Kraftfahrzeuge und Anhänger, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut und/oder verwendet werden können, sowie die gegenseitige Anerkennung und Zulassung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens möglich. Dies soll vor allem Schranken im Handel abbauen. Seit 1958 wurden auf der Grundlage des Übereinkommens über einhundert dem Übereinkommen angeschlossene Regelungen festgesetzt. Die Regelungen sind Empfehlungen, die von den jeweiligen Vertragsstaaten in ihr nationales Recht integriert werden können. Die EU kann dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen auch für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union annehmen. In diesem Fall bedarf es keines zusätzlichen Rechtsaktes, mit dem diese Regelungen beziehungsweise Änderungen von Regelungen in nationales Recht übernommen werden.
Die meisten dieser dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen sind von einer großen Mehrheit der Vertragsparteien angenommen und jeweils in nationales Recht integriert. Sie erfassen die meisten Teile und Ausrüstungen von Kraftfahrzeugen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Belang sind. Entsprechend dem technischen Fortschritt werden die Regelungen ständig angepasst. Viele Länder, selbst wenn sie nicht offizielle Vertragsparteien sind, erkennen die UN/ECE-Typgenehmigung an und erlauben den Gebrauch und Import von Fahrzeugen und Teilen, die gemäß UN/ECE-Regelungen typgeprüft wurden.
Angeschlossen ist der Prozess der ECE-Homologation, der bedeutet, dass eine Typgenehmigung in einem der Beitrittsstaaten automatisch in allen anderen Beitrittsstaaten anzuerkennen ist.
Heute ist ein Prozess zur Erweiterung des Abkommens in Gang, der eine weitergehende Internationale Gesamtfahrzeug-Typengenehmigung (International Whole Vehicle Type Approval, IWVTA) erarbeiten soll.[9] Das findet zwischen Europa, Japan und Russland im Rahmen des World Forum for the harmonization of vehicle regulations (WP.29) des Inland Transport Committees (ITC) der UNECE statt.[9]
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An jedem Ausrüstungsgegenstand und jedem Teil, für das aufgrund des Übereinkommens und der dem Übereinkommen angeschlossenen Regelungen eine Genehmigung erteilt wurde, ist das in der jeweils angewendeten Regelung beschriebene Genehmigungszeichen (Genehmigungszeichen nach einer dem Übereinkommen vom 20. März 1958 angeschlossenen Regelung, kurz ECE-Prüfzeichen) anzubringen, das aus einem Kreis besteht; in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen (Beispiele: „E 1“ für Deutschland, „E 58“ für Tunesien).
Der Verwaltungsausschuss des Abkommens, der die einzelnen Regelungen erarbeitet, besteht aus Vertretern aller Vertragsparteien und tagt unter der Schirmherrschaft der UNECE[14] De facto ist der Verwaltungsausschuss des Abkommens innerhalb der Struktur der UNECE organisatorisch beim WP.29 angesiedelt.[15]
Quelle: UNECE Regulations in the area of vehicle approval.[17]
Europäische Union:
Deutschland:
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