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Depotgesetz

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Das Depotgesetz regelt in Deutschland und Österreich die Verwahrung und die Anschaffung von Wertpapieren (Schweiz siehe Bucheffektengesetz).

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Anwendungsbereiche

Wertpapiere, für die das Depotgesetz Anwendung findet, sind:

Das deutsche Depotgesetz (DepotG) gliedert sich in vier wesentliche Teile. Nach den Definitionen in § 1 DepotG werden umfangreiche Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren im Depot in §§ 2 ff. DepotG, Regelungen über die Einkaufskommission §§ 18 ff. DepotG und den Vorrang im Insolvenzverfahren (§ 32 f. DepotG) getroffen. Schließlich folgen Strafvorschriften in §§ 34 ff. DepotG, so dass diese Teile der Bestimmungen zum Nebenstrafrecht gehören. Kernstück des DepotG ist der Gläubigerschutz für Anleger, die im Falle der Insolvenz der Depotbank als Eigentümer ein Aussonderungsrecht gemäß § 7 InsO für sämtliche Wertpapiere besitzen (§ 32 Abs. 4 DepotG).

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Österreich und Schweiz

Das österreichische Depotgesetz und das schweizerische Bucheffektengesetz hingegen haben keine eigenen Strafbestimmungen. Diese Strafbestimmungen finden sich im österreichischen Strafgesetzbuch bzw. im schweizerischen Strafgesetzbuch.[1][2]

Geschichte

Das Depotgesetz wurde im Anschluss an die Berliner Bankenpanik im Jahre 1890 aufgrund von Vorarbeiten der Börsenenquetekommission im Jahre 1896 in den Reichstag eingebracht. Es hieß Gesetz betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere vom 5. Juli 1896. Das Gesetz war auch Vorbild für Österreich und die Schweiz.

Synopse Wertpapierverwahrungsgesetze Deutschland-Österreich-Schweiz

Zusammenfassung
Kontext
Weitere Informationen Deutschland, Österreich ...
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Literatur

Einzelnachweise

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