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Grundprinzip des Datenschutzrecht Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Datengeheimnis ist ein Grundprinzip des Datenschutzrechts. Es dient dem Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch durch Beschäftigte in datenverarbeitenden Tätigkeiten.
In Deutschland ist das Datengeheimnis in § 53 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) festgeschrieben. Es stellt ein Verbot für Beschäftigte dar, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (§ 53 S. 1 BDSG):
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis).
In den Landesdatenschutzgesetzen sind weitestgehend analoge Regelungen enthalten.
Das Datengeheimnis des BDSG richtet sich an mit der Datenverarbeitung befasste Personen.
Das BDSG fordert eine Verpflichtung der Beschäftigten auf das Datengeheimnis bei der Aufnahme ihrer Tätigkeiten (§ 53 S. 1 und 2 BDSG):
Mit Datenverarbeitung befasste Personen [...] sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
Für den späteren Nachweis ist es sinnvoll, die Verpflichtungserklärung schriftlich zu erfassen.[1]
Neben der Verpflichtung von Beschäftigten kann auch eine Verpflichtung von Mitarbeitern von Fremdfirmen erforderlich sein, die externen Tätigkeiten für ein Unternehmen oder eine Behörde ausüben. Des Weiteren kann eine allgemeine Firmenerklärung sinnvoll sein, um die Verpflichtung aller Arbeitnehmer von Fremdfirmen auf das Datengeheimnis sicherzustellen.[1]
Unter Umständen kann eine Verbindung der Verpflichtung auf das Datengeheimnis mit einer Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis nach § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sinnvoll sein.[1] Darüber hinaus kann das Datengeheimnis durch Amts- oder Berufsgeheimnisse oder Geheimhaltungsverträge ergänzt werden.
Nach Beendigung der Tätigkeit endet das Datengeheimnis nicht, es besteht unbegrenzt fort (§ 53 S. 3 BDSG):
Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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