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Als Caroline-von-Monaco-Urteil II wird in der deutschen Rechtswissenschaft ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 15. Dezember 1999 bezeichnet, in dem der Umfang und Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Pressefreiheit in Bezug auf die Berichterstattung über das Privatleben Prominenter bestimmt wurde.[1]
In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) war Caroline von Hannover gegen die Veröffentlichung von Fotos in der Illustrierten Bunte vorgegangen. Auf den Fotos war sie teils mit ihren Kindern, teils allein beispielsweise beim Einkaufen auf einem Markt oder auf dem Fahrrad auf einem Feldweg zu sehen. Sie verlangte vom Verlag Hubert Burda Media eine Unterlassung der Veröffentlichung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eigenen Bild.
Nach Auffassung der Zivilgerichte war die Veröffentlichung dieser Fotos ohne Einwilligung gestattet, weil sich Caroline von Hannover als absolute Person der Zeitgeschichte bewusst im Bereich der Öffentlichkeit bewegt habe, so dass nach § 22, § 23 KUG keine Einwilligung erforderlich war.
Vertreten durch den Hamburger Anwalt Matthias Prinz klagte Caroline von Hannover (damals noch von Monaco) gegen das Urteil des BGH vor dem Bundesverfassungsgericht.
Das Gericht befasst sich zunächst mit dem Umfang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dem daraus folgenden Schutz der Privatsphäre. Es teilt die Auffassung des BGH, dass sich der Schutz auf einen thematischen und einen räumlichen Bereich bezieht, in dem auch Prominente ungestört bleiben müssen. Dieser räumliche Bereich muss nicht unbedingt gleichbedeutend mit „den eigenen vier Wänden“ der Person sein. Das Gericht verneint aber grundsätzlich einen privaten Bereich, wenn sich die Person an einem öffentlich zugänglichen Ort unter vielen anderen Menschen befindet. Zudem sei der Schutz eingeschränkt, wenn derjenige auch das, was zu seiner Privatsphäre zählt, vermarktet und sogar Exklusivverträge über die Berichterstattung abschließt. Damit wird gewissermaßen der eigene Anspruch auf Privatheit reduziert. Damit wird durch die Fotos, die Caroline beim Reiten, Einkaufen oder in einem Café zeigen, nicht in ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen.
Die Fotos, auf denen auch die Kinder zu sehen sind, beurteilt das Gericht dagegen anders. Sie sind keine absoluten Personen der Zeitgeschichte und verdienen einen höheren Schutz.
Das Gericht entschied deshalb, dass der BGH bei den Bildern, die auch die Kinder der Prinzessin zeigten, „den das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verstärkenden Einfluss von Art. 6 GG (Schutz der Familie, Elternrecht) nicht berücksichtigt“ hätte und verwies die Klage in diesem Punkt zurück an den BGH. Hinsichtlich der fünf anderen Fotos wies das Gericht die Verfassungsbeschwerde jedoch ab.
Dieses Urteil galt als richtungsweisend, bis 2004 Deutschland diesbezüglich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt wurde. Am 7. Februar 2012 hat die Große Kammer des EGMR das Urteil von 2004 konkretisiert.[2]
Zu den Urteilen des BGH und des EGMR siehe auch Caroline-Urteil und Recht am eigenen Bild.
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