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im deutschen Sachenrecht Teil einer Sache, der zu der Hauptsache gehörig angesehen wird Aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Unter Bestandteil versteht man im deutschen Sachenrecht den Teil einer Sache, der nach natürlicher Verkehrsauffassung als zu der Hauptsache gehörig angesehen wird und nicht als selbständige Sache eingestuft werden kann.
Eine einfache Sache setzt sich nicht aus individualisierbaren Bestandteilen zusammen.[1] Hingegen besteht eine zusammengesetzte Sache aus mehreren, physisch abgegrenzten und wahrnehmbaren Bestandteilen, die an sich einer Selbständigkeit fähig sein könnten. Diese Bestandteile sind für die Einheit und Funktionstüchtigkeit einer Sache erforderlich, so dass fehlende einzelne Bestandteile die zusammengesetzte Sache weder vollständig machen noch ihr Funktionieren ermöglichen. Bei den einzelnen Bestandteilen stellt sich die Frage, ob an ihnen (Eigentums-) Rechte bestehen können. Das BGB definiert den Bestandteilsbegriff nicht, wohl aber die zusätzlichen Erfordernisse des wesentlichen Bestandteils in den §§ 93 ff. BGB.[2] Eine feste Verbindung spricht nach der Verkehrsauffassung für die Eigenschaft als Bestandteil, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist vielmehr der räumliche Zusammenhang und der Zweck der Verbindung; letztlich entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise.[3]
Bestandteile gehören zu einer Hauptsache, zu der sie eine mehr oder weniger enge Verbindung aufweisen. Das BGB unterscheidet deshalb zwischen einfachen Bestandteilen, wesentlichen Bestandteilen, Zubehör und mit dem Grundstückseigentum verbundene Rechte. Wegen der Komplexität haben Rechtsprechung und Literatur sich besonders mit Grundstücken und Gebäuden befasst.
Die einfachen Bestandteile können von der Hauptsache getrennt werden, ohne dass ihre wirtschaftliche Nutzung in ihrer bisherigen Art nach der Trennung eingeschränkt ist. Einfache Bestandteile folgen gewöhnlich dem Schicksal der Hauptsache. Durch Trennung wird die Bestandteilseigenschaft allerdings aufgehoben, und die bisherigen Bestandteile werden nunmehr fähig, sich auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Zugehörigkeit von der Hauptsache zu entfernen.[4] Zu den einfachen Bestandteilen gehören etwa serienmäßig hergestellte Kfz-Motoren in Neuwagen[5] und serienmäßige Austauschmotoren in Gebrauchtwagen.[6] Danach kann der Kraftfahrzeugmotor jederzeit als Antriebsmaschine für andere Fahrzeuge oder stationär verwandt werden. Die übrigen Bestandteile sind nach dem Ausbau des Motors gleichfalls in der bisherigen Weise zu verwenden. Es kann ein anderer Motor eingebaut und dadurch wieder ein betriebsfertiges Kraftfahrzeug geschaffen werden.
Das Wort „wesentlich“ bezieht sich nicht etwa auf die Gesamtsache (also auf das, was deren „Wesen“ ausmacht), sondern auf die Folgen einer gedachten Trennung. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es nämlich, dass eine Sache und ihre wesentlichen Bestandteile ein einheitliches rechtliches Schicksal haben sollen. Aus wirtschaftlichen Gründen soll die nutzlose Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindert werden, die eintreten würde, wenn Bestandteile voneinander getrennt werden, die ihren wirtschaftlichen Zweck und damit ihren Wert nur in der von ihnen gebildeten Einheit haben.[7] Der Rechtskreis der wesentlichen Bestandteile wird ausgedehnt durch § 94 BGB und eingeschränkt durch § 95 BGB.
Zubehör weist eine gewisse räumliche Verbindung zur Hauptsache auf und übt ihr gegenüber eine dienende Funktion aus. Der um einheitliche Rechtsprechung besorgte BGH hat die Kriterien festgelegt, mit deren Hilfe eine Abgrenzung erleichtert wird. Auch infolge technischen Fortschritts und sich ändernder Verkehrsauffassung können im Einzelfall Zweifel über die Eigenschaften einer Sache entstehen. Diese Abgrenzungsprobleme tauchen jedoch nicht nur zu Beginn auf, sondern können auch jederzeit durch technische oder technisch-bauliche Veränderungen jederzeit neu aufkommen.
Auch die mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenen Rechte gehören zu den Bestandteilen, wenn sie also dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen. Diese Rechte sind wesentliche, nicht abtrennbare Bestandteile des Grundstücks (§ 96 BGB) und aus dem Grundbuch ersichtlich. Auch hier gilt, dass etwa die als Grunddienstbarkeit eingetragenen Wege- und Leitungsrechte (§ 1018 BGB) wesentliche, nicht abtrennbare Bestandteile des herrschenden Grundstücks darstellen.[18] Daraus folgt, dass diese Rechte von den Rechten ergriffen werden, mit denen das herrschende Grundstück belastet ist. Auf diesem lastende Hypotheken und Grundschulden erstrecken sich auf die subjektiv-dinglichen Rechte (§ 1120, § 1192 Abs. 1 BGB), diese haften den Hypotheken- und Grundschuldgläubigern.
Scheinbestandteile gehören nicht zu den Bestandteilen, denn § 95 BGB ist eine Ausnahme zu den § 93 und § 94 BGB. Scheinbestandteile sind Sachen, die lediglich zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden worden sind oder Sachen die in Ausübung eines Rechtes mit dem Grundstück verbunden wurden. Ein vorübergehender Zweck kann auch 20 Jahre bedeuten, die Ausübung eines Rechts muss ein dingliches Recht am Grundstück wie Erbbaurecht, Nießbrauch oder Dienstbarkeit sein.[19] Scheinbestandteile gehören weder zu den wesentlichen noch überhaupt zu den Bestandteilen, sondern gelten als selbständige bewegliche Sache. Maßgeblich ist, dass der spätere Wegfall der Verbindung mit der Hauptsache von vorneherein in Aussicht genommen oder nach Art des Zwecks zu erwarten ist. Hierzu gehören Tribünen, Baucontainer, vom Mieter vorübergehend in die Mietwohnung eingefügte Sachen, oder die Datsche auf einem gepachteten Grundstück. Rechtsfolge ist, dass sie weder als Zubehör noch als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen sind und deshalb nicht für Grundpfandrechte haften und im Zweifel auch nicht mit dem Grundstück verkauft werden können. Allerdings haften sie im Rahmen eines Vermieterpfandrechts.
Bestandteile folgen dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache, zu der sie gehören. Wesentliche Bestandteile sind sonderrechtsunfähig, sie teilen notwendig die dingliche Rechtslage der Hauptsache. Eigentum und sonstige dingliche Rechte teilen sie mit der Hauptsache; bei Grundstücken regelt dies § 946 BGB, bei beweglichen Sachen § 947 BGB. Die Sonderrechtsunfähigkeit hat insbesondere Bedeutung für Kreditsicherheiten, da ein Eigentumsvorbehalt untergeht, wenn die mit ihm belastete Sache zum wesentlichen Bestandteil wird.[20] Werden umgekehrt bisher selbständige Sachen durch feste Verbindung oder Einfügung zu wesentlichen Bestandteilen einer Hauptsache, erlöschen die an ihnen bestehenden Rechte, insbesondere Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung (§ 946 BGB). Solange Zubehör zu einer rechtlich unbelasteten Hauptsache gehört, ist es sonderrechtsfähig, kann also übereignet oder gepfändet werden. Ist jedoch ein Grundstück mit einer Grundschuld belastet, so haftet das Grundstückszubehör mit (§ 1120 BGB).
Bestandteil einer Sache ist nach Art. 642 ZGB alles, was nach der am Orte (kantonales Recht) üblichen Auffassung zu ihrem Bestand gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Eine erdfeste, mauerfeste, nietfeste und nagelfeste Verbindung hat noch nicht die Schaffung eines unselbständigen Bestandteiles zur Folge.[21] Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die wirtschaftliche Möglichkeit der Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend.[22]
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