Ein Bergbautreibender, auch Bergbauer genannt,[1] ist gemäß den Berggesetzen jemand, der auf eigene Rechnung[2] nach erhaltener bergrechtlicher Genehmigung ein Bergwerk beginnt[3] oder betreibt.[2] Bergbautreibender kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.[3] Nach den Berggesetzen gilt somit nicht nur der Bergwerkseigentümer[ANM 1] als Bergbautreibender, sondern jeder, der dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben tätigt.[4] Der Bergbautreibende ist gegenüber der zuständigen Bergbehörde anzeigepflichtig bezüglich Beginn und Ende der bergbaulichen Tätigkeiten.[5]

Wortherleitung, Rechtsverhältnisse und Pflichten

Die Bezeichnung „Bergbautreibender“ wird hergeleitet aus den beiden Begriffen Bergbau und treiben.[6] Bergbau treiben umfasst alle bergmännischen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um letztendlich die Mineralien zu gewinnen.[7] Dazu gehören sowohl untertägige als auch übertägige Arbeiten.[8] Zudem gehört dazu das Aufsuchen, das Schürfen, das Muten und die Erstellung von Grubenbauen.[7] Auch die Erstellung und Unterhaltung erforderlicher Wasserbaue gehören dazu.[8] Des Weiteren betrifft dies auch die Gewinnung und Förderung der gewonnenen Mineralien zur Tagesoberfläche sowie die Aufbereitung derselbigen.[7] Die Rechtsverhältnisse der Bergbautreibenden waren bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts aufgrund des damals geltenden Direktionsprinzips stark eingeschränkt.[9] Heute werden die Rechtsverhältnisse der Bergbautreibenden sowohl in den jeweiligen gültigen Berggesetzen als auch in den allgemein für Unternehmen gültigen Vorschriften wie z. B. dem BGB und dem HGB geregelt.[10] Dem Bergbautreibenden steht das Nutzungsrecht von Grundstücken zum Zweck des Bergbautriebs zu.[11] Allerdings haftet der Bergbautreibende für Schäden, die aus dem Bergbaubetrieb entstehen.[12] Dies gilt auch noch Jahre[ANM 2] nach der Schließung des Bergwerkes.[13]

Personenkreis

Der Personenkreis, der als Bergbautreibender nach den Berggesetzen gilt, ist in den jeweiligen Berggesetzen eindeutig definiert.[2] Voraussetzung ist in erster Linie, dass derjenige im Besitz einer entsprechenden bergrechtlichen Genehmigung ist[3] und dass er das Bergwerk auf eigene Rechnung betreibt.[2] Zum Personenkreis zählt zunächst einmal der Muter.[7] Des Weiteren gehört zum Personenkreis der Bergbautreibenden der Schürfer.[14] Ebenfalls als Bergbautreibender gilt nach dem Bergrecht der Bergwerkseigentümer.[7] Neben dem Bergwerkseigentümer ist auch der Eigenlöhner ein Bergbautreibender.[15] Des Weiteren gehört der Pächter eines Bergwerks zum Personenkreis der Bergbautreibenden.[5] Da auch der Staat auf eigene Rechnung Bergwerke betrieb, zählte er in diesen Fällen auch zum Kreis der Bergbautreibenden.[9] Nicht zum Kreis der Bergbautreibenden zählen die Bergbeamten, da sie Bedienstete eines Bergamtes sind.[16] Da der Betriebsführer nicht auf eigene Rechnung das Bergwerk betreibt, gilt er nicht als Bergbautreibender.[5] Auch nicht zum Kreis der Bergbautreibenden zählen alle Schichtmeister und Steiger, da sie als sogenannte „Gewerkendiener“ von den Gewerken bezahlt (besoldet) werden.[16] Auch die auf dem jeweiligen Bergwerk arbeitenden Bergleute gelten nicht als Bergbautreibende.[8] Sie werden für ihre Arbeit auf dem Bergwerk vom Eigentümer des Bergwerks entlohnt.[17]

Einzelnachweise

Anmerkungen

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